BESCHLUSS 14 . Mai Strafsache schweren sexuellen Mißbrauchs Kindern 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 14 . Mai gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 8 November Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Mißbrauchs Kindern Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel hat absoluten Revisionsgrund § Nr. StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg . Landgericht hat Hauptverhandlungstermins 25 . Oktober Dauer Vernehmung Zeugin mäß § Nr. Öffentlichkeit ausgeschlossen . Protokoll vermerkt Entlassung Zeugin Öffentlichkeit wiederhergestellt worden wäre . Wiederherstellung Öffentlichkeit gehört jedoch wesentlichen Förmlichkeiten besondere Beweiskraft Protokolls § StGB gilt vgl. Beweiskraft ; NStZ-RR Nr. . w. . lückenhafte noch widersprüchliche Protokoll beweist anschließende weitere Hauptverhandlung Schlußvorträge Urteilsverkü ndung 8 November Revision geltend gemacht unzulässiger Abwesenheit Öffentlichkeit stattgefunden hat . ist absolute Revisionsgrund § Nr. erfüllt so angefochtene Urteil aufgehoben werden muß . Ergänzend weist Senat folgendes : Landgericht hat Angeklagten Anklagevorwurf Anwendung Zweifelssatzes schweren sexuellen Mißbrauchs Kindern nur Fällen verurteilt . Urteilsgründen stellt jedoch rechtsfehlerfrei Angeklagte Mädchen zumindest zweimal mißbraucht hat unterläßt aber klarzustellen Mißbrauchsfälle Verurteilung zugrunde liegen Staatsanwaltschaft Abschlußverfügung 29 . Januar Bl . . vorgenommenen Verfahrensbeschränkung § Abs. Nr. unterfallen . bleibt offen Urteil überhaupt angeklagten Taten erfaßt § Abs. Fälle Rechtskraftwirkung Urteils erstrecken würde . ist insbesondere zweifelhaft Anklage Angeklagten vorwirft auch Geschädigte Oralverkehr veranlaßt haben Urteil Ausführungen rechtlichen Würdigung Taten S. belegen bezüglich Mädchen Fall erfaßt Oralverkehr kam . nunmehr Entscheidung berufene Strafkammer wird Falle erneuten Verurteilung Angeklagten klarzustellen haben konkreten Mißbrauchsfällen überzeugt hat Verurteilung zugrunde liegen Anklageschrift erfaßten Fälle sind . wird besseren Verständnis Urteils beitragen Sachverhaltsdarstellung Einzelfälle untergliedert jeweilige Form sexuellen Mißbrauchs jeweiligen Fall zweifelsfrei zugeordnet wird . Pfister