BESCHLUSS 5 . April Strafsache 1 . 2 . 1 . : versuchten Totschlags u.a. 2 . : Beihilfe versuchten Totschlag 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 5 . April einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 24 . September werden unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : 1 . Hinweispflicht § Abs. ist verletzt . Angeklagte ist Feststellung habe schenzeitlichen Verlassen Moschee Tatwaffe Wohnung geholt überrascht worden bereits wesentlichen Ergebnis Ermittlungen Anklage 19 . Januar festgehalten ist Zeuge Fahrt Wohnung beobachtet Einsteigen Angeklagten Kraftfahrzeug Geräusch Durchladen ner Waffe vernommen hat . Anklagesatz selbst nur Holen Waffe Fahrzeug Rede ist handelt wesentlich andere lediglich stark verkürzte Darstellung Sachverhalts . Selbst hierin wesentliche Abweichung sehen würde bestünde Hinweispflicht § Abs. . besteht Rechtsprechung nur Abweichung Tatsachen betrifft gesetzlichen Merkmale gesetzlichen Tatbestandes gefunden werden ; aber Feststellungen Phase Tatplanung Vorbereitung beziehen Hinweispflicht 12 . Herbeischaffen Waffe stellt jedoch typische Vorbereitungshandlung . 2 . Landgericht hat Anwendung § Abs. StGB . Alternativen Nr. gefährliches Werkzeug Nr. Leben gefährdende Behandlung auch Alternative Nr. anderen Beteiligten gemeinschaftlich bejaht . ist rechtlich problematisch . bisherigen Fassung Vorschrift § StGB . hat Rechtsprechung Auffassung vertreten Zusammenwirken Täters Gehilfen Annahme Tatbestandsmerkmals gemeinschaftlich ausreicht vgl. Überblick StGB 25 . Aufl . . . Rechtslage Umformulierung 6 . StrRG § Abs. Nr. StGB . anderen Beteiligten gemeinschaftlich anders beurteilen ist erscheint eindeutig wird aber überwiegend bejaht vgl. Überblick Kühl Lackner/Kühl StGB . Aufl . § Rdn . . Fall gibt indes Senat Veranlassung Termin Hauptverhandlung bestimmen Rechtsfrage entscheiden hier ankommt beeinflußt werden . weitere Tatbestandsalternativen StGB rechtsfehlerfrei bejaht worden sind waren Angeklagten ohnehin gefährlicher Körperverletzung bestrafen . kann auch ausgeschlossen werden Wegfall angenommenen Alternativen tateinheitlich verwirklichten Delikts Bemessung Strafe ausgewirkt hat Strafkammer Strafe Strafrahmen § StGB Angeklagten § § Abs. StGB gemildert worden ist entnommen hat . Kutzer Lienen