BESCHLUSS 24 Juli Strafsache Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 1 . Zustimmung 2 . Antrag 24 Juli gemäß § Abs. Satz Nr. Abs. Abs. § Abs. analog beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 28 November wird Verfahren Vorwurf Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge beschränkt vorgenannte Urteil Schuldspruch geändert Angeklagte Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge schuldig ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen richtet allgemeine Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel führt teilweisen Beschränkung Strafverfolgung hat insoweit Schuldspruch dungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bezog Angeklagte Zeitraum 1 . Mai 26 . Oktober unbekannten Drogenhändler mehrfach " Kommission " Marihuana gleichbleibender Qualität . Rauschgiftmengen Gewicht zwischen Gramm wurden stets Wohnung Angeklagten übergeben jeweils vorausgegangene Lieferung anlässlich nächsten bezahlte . insgesamt Gramm Wirkstoffgehalt % waren Angeklagten Gramm gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt ; Rest konsumierte selbst . 2 . Senat hat Verfahren Zustimmung Generalbundesanwalts gemäß § Abs. Satz Nr. Abs. Vorwurf Betäubungsmitteln geringer Menge beschränkt . bedingte Änderung Schuldspruchs lässt Landgericht verhängte Freiheitsstrafe unberührt . Antragsschrift Generalbundesanwalts genannten Gründen ist auszuschließen Strafkammer ausgeschiedene Delikt Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge geringere Strafe erkannt hätte . 3 . Verurteilung Angeklagten Betäubungsmitteln geringer Menge erweist Nachteil rechtsfehlerhaft . Zwar hat Landgericht Umstands Angeklagte jeweils vorausgegangene Lieferung anlässlich nächsten bezahlte Unrecht erkannt Tatbestand Handeltreibens bungsmitteln geringer Menge nur einziges Mal verwirklicht sei . Vielmehr gilt Bezahlung zuvor " Kommission " erhaltener Rauschgiftmengen Übernahme weiterer Rauschgiftmengen Umsatzgeschäfte einheitlichen Tat Sinne natürlichen Handlungseinheit verbindet ; Geschäfte bilden hingegen Bewertungseinheit vgl. Beschluss 10 Juli . . . bedeutet Fällen Tatbestände Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge jeweiligen Anzahl Einzelgeschäfte tateinheitlich verwirklicht sind . Verurteilung Betäubungsmitteln geringer Menge beschwert indes Landgericht Sache angenommene Bewertungseinheit Angeklagten . Landgericht Angeklagten selbst konsumierten Anteil Gramm einzelnen Lieferungen zugeordnet hat können Grundlage Urteilsfeststellungen rein rechnerisch nur gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Teilmengen ersten vierten Lieferung Gramm Grenzwert Sinne § Abs. Nr. unterschreiten . anderen Lieferungen mindestens Gramm bezieht Handeltreiben zwingend geringe Mengen . 4 . Auch Angeklagte Lieferungen verurteilt worden ist Anklageschrift Staatsanwaltschaft 29 . Februar erwähnt sind mangelt Verfahrensvoraussetzung Anklageerhebung Eröffnungsbeschlusses . Staatsanwaltschaft hatte Anklage Lieferungen betreffend Gesamtmenge Gramm erhoben . Umsatzgeschäfte hat Landgericht Anklageschrift festgestellt . weiteren Feststellungen lieferte unbekannte Drogenhändler fünften sechsten Anklagesatz geschilderten Geschäft mehrmals Teilmengen mindestens Gramm . Anklageschrift erwähnten zusätzlichen Lieferungen sind gleichwohl Gegenstand Anklage bezogenen Eröffnungsbeschlusses Landgerichts 16 . September . festgestellten Geschäfte stellen dargelegt materiellrechtliche Tat Sinne natürlichen Handlungseinheit Angeklagte jeweils vorausgegangene Lieferung anlässlich nächsten bezahlte vgl. Beschluss 10 Juli . . . Ebenso sind Geschäfte einheitliche prozessuale Tat Sinne § Abs. beurteilen unterlagen somit insgesamt tatrichterlichen Kognitionspflicht s. Urteil 26 . Januar . . Fällen materiellrechtlicher Idealkonkurrenz liegt grundsätzlich nur Tat prozessualen Sinne vgl. Beschluss 9 Juli BGHSt 26 . Aufl . . . Grundsatz abzuweichen besteht vorliegende Fallkonstellation Anlass s. auch Beschluss 9 Juli aaO S. . Einzelne Lieferungen prozessualen Tat zusammengefassten fortwährenden können hier Anklageerhebung erfasst sein auch Anklageschrift eingeht . frühere abweichende Auffassung Senats materiellrechtlichen Konkurrenzen Fällen vgl. Vorlagebeschluss 15 November juris . auch anderen Bewertung Rechtslage Verfahrensvoraussetzungen Anklageerhebung Eröffnungsbeschlusses geführt hätte Senat vorliegenden Verfahren gab Vorlage anderer Sache treffende Entscheidung Großen Senats Strafsachen abzuwarten ist Beschluss 10 Juli juris Absetzung Beschlussgründe hier eingegangen 4 Juli überholt . 5 . geringen Erfolges Revision ist unbillig Angeklagten gesamten Kosten Rechtsmittels belasten Abs. . Gericke Berg