NAMEN StR 23 . April Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 23 . April teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Pfister Lienen Dr. beisitzende Richter Staatsanwältin Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten . Urkundsbeamter Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 2 . Oktober zugehörigen Feststellungen aufgehoben Verurteilung Angeklagten B. insgesamt Angeklagten . Fällen II . 5 . 12 . Urteilsgründe betrifft . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision Staatsanwaltschaft wird verworfen . 2 . Revision Angeklagten . vorbezeichnete Urteil wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten folgt verurteilt : Angeklagten . unerlaubter Einfuhr bungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Fälle II . 5 . 12 . Urteilsgründe unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten ; hat Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet ; Angeklagten unerlaubter Einfuhr bungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Fälle II . 1 . 5 . 12 . unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Fälle . 2 . 4 . Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten ; Angeklagte unerlaubter Einfuhr teln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Fälle . 6 . 12 . Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Aussetzung Vollstreckung Bewährung ; Angeklagten unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit laubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fall . 5 . Einbeziehung Strafen Vorverurteilungen Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten Aussetzung Vollstreckung Bewährung . Staatsanwaltschaft wendet Ungunsten Angeklagten . B. eingelegten Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision jeweiligen Schuldspruch . beanstandet Landgericht Angeklagten jeweils bandenmäßigen Betäubungsmittelhandels geringer Menge verurteilt hat . Angeklagte . rügt Revision ebenfalls Verletzung sachlichen Rechts . Revision Angeklagten . Rechtsmittel Angeklagten . ist offensichtlich unbegründet Sinne § Abs. . Revision Staatsanwaltschaft Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel Staatsanwaltschaft hat Wesentlichen Erfolg . führt Aufhebung jeweiligen Schuldspruchs auch Gunsten Angeklagten Nichtrevidenten B. . gründet erweist lediglich bezüglich Falls Taten II . 1 . 4 . Urteilsgründe Angeklagte . unerlaubten treibens Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt worden ist . Fällen II . 1 . 4 . Urteilsgründe hält Angeklagten betreffende Schuldspruch rechtlicher Überprüfung Stand . 1 . hierzu getroffenen Feststellungen fuhren gesondert verfolgten geklagten S. Fällen Verfügung gestellten angemieteten Pkw gen/Niederlande jeweils ca. Kilogramm Marihuana erwarben gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war . Rauschgift ließen jeweils deutsch/niederländische identifizierten Grenze übernahm Angeklagte Kurierfahrer " " transportieren . Marihuana " Dort " brachte Kraftfahrzeug . Fall II . 1 . Urteilsgründe begleitete gesondert verfolgten S. war Erwerb Betäubungsmittel Übergabe " send . Anschließend fuhr zusammen S. zeug " " " her Transport Betäubungsmittel Grenze abzusichern . 2 . Landgericht hat Fällen Handeln Angeklagten Mitglied Betäubungsmittelbande erörtert Feststellungen drängten . Begriff Bande setzt Zusammenschluss mindestens Personen Willen verbunden haben künftig gewisse Dauer selbstständige Einzelnen noch ungewisse Straftaten Gesetz genannten Deliktstypus begehen . unterscheidet Bande Mittäterschaft Element gewisse Dauer angelegten Verbindung zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung . gefestigter Bandenwille " " Tätigwerden übergeordneten Bandeninteresse " ist erforderlich . . ; vgl. BGHSt 321 NStZ . Mitglied Bande kann auch Tatbeteiligte sein Bandenabrede nur Aufgaben zufallen wertender Betrachtung Gehilfentätigkeit darstellen BGHSt . Bandenabrede muss ausdrücklich getroffen werden ; vielmehr genügt Form auch stillschweigender Vereinbarung wiederholten deliktischen Zusammenwirken Personen hergeleitet werden kann BGHSt . setzt Beteiligten persönlich absprechen untereinander kennen ; vielmehr kann auch aufeinander folgende Vereinbarungen entstehen . Insbesondere kann Bandenabrede Stande kommen Personen einig sind künftig Einzelnen noch ungewisse Straftaten zumindest dritten Beteiligten begehen Absprache informierte Dritte Vereinbarung ausdrücklich schlüssiges Verhalten anschließt BGHSt . jeweils gleichartige Tatablauf insbesondere abgesprochene arbeitsteilige Zusammenwirken Tatbeteiligten ersten Rauschgiftgeschäft enge zeitliche Zusammenhang Taten legen Angeklagte Mitglied Bande gehandelt haben könnte fortgesetzten Begehung Straftaten Betäubungsmittelgesetz verbunden hat . Umstände sprechen zumindest schlüssiges Verhalten getroffene Bandenabrede . ungeklärte Identität Kurierfahrers " " steht Einbindung Bande vgl. BGHSt . Frage bandenmäßigen Begehung hätte Urteilsgründen erörtert werden müssen . Revision Staatsanwaltschaft führt Aufhebung Schuldspruchs auch Gunsten Angeklagten . festgestellten Tatgeschehen hätte Landgericht erkennbar auseinander setzen müssen Tatbeiträge lediglich Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln Fälle II . 1 . 4 . unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln Fall . 1 . jeweils geringer Menge würdigen sind . Kurier Tätigkeit Transport Rauschgifts erschöpft weiteren Einfluss Abwicklung eigentlichen Umsatzgeschäftes bleibt ist Regel schuldig Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln NStZ ; NStZ . eigenen Verfügungsgewalt zugleich verwirklichte Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge steht Verhältnis Tateinheit vgl. NStZ-RR ; 3 . Aufl . § Rdn . w. . Auch Beschaffen Kraftfahrzeugs Abwicklung Rauschgiftgeschäftes bloße Begleiten Haupttäters Erwerb Betäubungsmittels Einfuhr Bundesrepublik sind betrachtet regelmäßig untergeordnete Unterstützungshandlungen einzuordnen so Abgrenzung Mittäterschaft Beihilfe allgemeinen Grundsätzen Beteiligungsformen hätte erfolgen müssen vgl. § Abs. Nr. Handeltreiben ; NStZ 228 ; aaO Rdn . . . II . Fällen II . 5 . 12 . Urteilsgründe bestehen Schuldspruch Angeklagten . B. greifende rechtliche Bedenken . 1 . hierzu getroffenen Feststellungen fuhr Angeklagte Fällen Angeklagten Verfügung -9- Pkw Groningen/Niederlande erwarb dort jeweils ca. Kilogramm Marihuana gewinnbringenden Weiterverkauf . Transport Betäubungsmittel Bundesrepublik erfolgte jeweils identifizierten Kurier " . " Angeklagte Fall . 5 . gemeinsam Angeklagten revidierenden Angeklagten sam Angeklagten übrigen Fällen Angeklagte Kurierin worben hatte vorausfahrenden Fahrzeug Einfuhr absicherte . Passieren Grenze übernahm Angeklagte bungsmittel verstaute Pkw selbst Angeklagten gefahren wurde . Verurteilung bandenmäßiger Begehungsweise hat Landgericht abgelehnt Wesentlichen ausgeführt : Zwar sei Angeklagte . gemeinsam Angeklagten . Abgesehen Angeklagte B. tätig Einzelheiten lauf Geschäfte gekannt Einfluss Planung Durchführung gehabt habe habe Angeklagte . drücklich noch stillschweigend Abrede getroffen selbstständige Einzelnen noch ungewisse Betäubungsmittelgeschäfte gemeinsam Angeklagten begehen werde . sei mehr jeweils Fall Fall nur Durchführung Einzeltat verabredet worden . Angeklagte sei Begehung weiterer Taten tatsächlich interessiert gewesen ; Interesse habe ersten Tat allein gelegen Angeklagten . verliebt habe men sein . 2 . Begründung Strafkammer Vorliegen Bande verneint hat hält Gründen rechtlicher Überprüfung Stand . Prüfung Bande auszugehen ist hat Beteiligung Kuriers " . " rechtsfehlerhaft Überlegungen zogen . Grundlage getroffenen Feststellungen drängte Wesentlichen identischen Tatabläufe eingespielten arbeitsteiligen Zusammenarbeit Angeklagten . tifizierten Kurier " . " ausdrückliche stillschweigende zumindest Personen . weist Beweiswürdigung Fällen II . 6 . 12 . Urteilsgründe Frage Einbindung Angeklagten Bande Grundlage fehlerhaften Prüfungsmaßstabs Lücken Widersprüche lässt erforderliche Gesamtwürdigung Umstände vgl. NStZ vermissen . Strafkammer hat festgestellten Indizien Bandenabrede auch Angeklagten sprechen können gung einbezogen . hat Umstand Angeklagte Kurier Angeklagten . zukünftig organisierten telgeschäfte suchte Inhalt Angeklagten Angeklagten geführten Anwerbungsgesprächs längeren Zeitraum geplante Zusammenarbeit hindeutet erörtert . Weiterhin hat bedacht Angeklagte Angeklagten . Anruf sofort bereit war anstehenden mittelgeschäft teilzunehmen Bandenabrede schlüssiges Verhalten hinweisen kann . Ausführungen Landgerichts begründen auch Besorgnis habe Umstände Blick genommen Bandenabrede schlüssiges Verhalten sprechen könnten . lassen Darlegungen besorgen sei rechtsfehlerhaft ausgegangen nur Person Bandenmitglied sein kann Einzelheiten durchzuführenden Straftaten kennt Lage ist Modalitäten Begehung nehmen . 3 . Revision Staatsanwaltschaft hat Aufhebung jeweiligen Schuldspruchs auch Gunsten Angeklagten B. . Landgericht hat Tatbeiträge Angeklagten Begleitung Haupttäters . Absicherung Einfuhr Transport Marihuana Bundesrepublik Beschaffung Kraftfahrzeugen Rauschgiftgeschäfte Anwerben Angeklagten Kurierin Angeklagten eher unterstützende Tätigkeiten einzuordnen sind vgl. NStZ weitere Begründung täterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben Betäubungsmitteln täterschaftliche unerlaubte Einfuhr Betäubungsmitteln jeweils geringer Menge gewertet bestanden hätte wertenden Gesamtbetrachtung Umstände Einzelfalls Abgrenzung Beteiligungsformen Mittäterschaft Beihilfe vorzunehmen vgl. § Abs. Nr. Handeltreiben ; NStZ ; ; aaO § Rdn . f. . Fall II . 5 . Urteilsgründe erfasst Aufhebung Urteils Gunsten Angeklagten sachlichrechtlichen Fehlers auch Verurteilung Nichtrevidenten Feststellungen begleitete Angeklagten . Angeklagten . zusammen Unterstützung hatte entscheidenden Erwerb Einfuhr Rauschgifts Gehilfentätigkeit sprechen könnte . . Angeklagte . Fall Taten II . 1 . 4 . Urteilsgründe unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt worden ist ist Revision Staatsanwaltschaft unbegründet Sinne § Abs. . IV . Sache bedarf Umfang Aufhebung neuer Verhandlung Entscheidung . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : Da erlittene Untersuchungshaft gemäß § Abs. Satz StGB grundsätzlich verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet wird ist Regel strafmildernd berücksichtigen StGB Abs. Lebensumstände . Anwendung Ermessensvorschrift § Abs. Satz StGB sind Wert Straftaten Erlangten festzustellen auch wirtschaftlichen Verhältnisse Angeklagten aufzuklären vgl. NStZ . Pfister Lienen