BESCHLUSS 30 . März Strafsache Beihilfe bewaffneten Betäubungsmittelhandel 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 30 . März gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 5 November Strafausspruch aufgehoben . Anordnung Einziehung Verfall Feststellungen Rauschgifttransport Mitsichführen Schußwaffe Angeklagten jeweiligen Kenntnis Angeklagten bleiben bestehen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Mitführen Schußwaffe Freiheitsstrafe Jahren verurteilt ; hat weitere Gegenstände eingezogen € verfallen erklärt . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel hat Tenor ersichtlichen Erfolg . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat Angeklagte zusammen anderen S. Kraftfahrzeug geladen ; Betäubungsmittel wollte transportieren . Angeklagte fuhr alleine ; Begleitfahrzeug telefonischen Kontakt hielt befanden weitere Personen . Grenze wurde Angeklagte festgenommen hatte griffbereit Fahrersitz Patronen bestückte teilgeladene halbautomatische Selbstladewaffe . Landgericht hat angenommen Angeklagte bezahlter Kurier Auftrag Rauschgift verbringen sollte . festgestellten Sachverhalt kann Verurteilung Angeklagten Beihilfe bewaffneten Handeltreiben Bestand haben Sinne § Abs. Nr. tatbestandsmäßigen Haupttat fehlt . festgestellt ist anderweitig Verfolgten Begleitfahrzeug bewaffnet Auftraggeber waren . Angeklagte selbst Schußwaffe bewaffnet war vermag Annahme Beihilfe bewaffneten Handeltreiben rechtfertigen . Mitsichführen Waffe § Abs. Nr. handelt nämlich besonderes persönliches Merkmal § Abs. StGB Folge § Abs. StGB anwendbar wäre tatbezogenes qualifizierendes Unrechtsmerkmal vgl. Senat NStZ-RR . Strafausspruch sind aufzuheben . Feststellungen Rauschgifttransport Mitsichführen Schußwaffe Angeklagten jeweiligen Kenntnis Angeklagten auch Anordnung Einziehung Verfall bleiben bestehen . Ergänzende Widerspruch stehende Feststellungen sind zulässig . neue Tatrichter wird auch Gelegenheit Prüfung haben Angeklagte mit-)täterschaftlich begangenen Tat bewaffneten Handeltreibens schuldig gemacht hat . Anderenfalls könnte auch Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit versuchter bewaffneter Ausfuhr Betäubungsmitteln Tateinheit Waffendelikt strafbar gemacht haben vgl. Senat NStZ . Pfister