BESCHLUSS 22 . Mai Strafsache Mordes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Mai gemäß § beschlossen : " Gegenvorstellung " Verurteilten Senatsbeschluss 5 . April wird kostenpflichtig zurückgewiesen . Gründe : Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf hat Erfolg . Gegenvorstellung kann Verwerfungsbeschluss § Abs. aufgehoben werden . Vorbringen ist unzulässig Antrag § auszulegen ist . Antrag ist Wochenfrist § Satz fristgerecht Revisionsgericht angebracht worden vgl. Meyer-Goßner 48 . Aufl . . . Übrigen wäre Antrag auch unbegründet . entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen liegt . Senat hat Entscheidung Tatsachen sonstige Umstände verwertet Verurteilte gehört worden wäre noch berücksichtigendes Vorbringen übergangen . Begründung Gegenvorstellung stellt vielmehr Teil wörtliche Wiederholung Revisionsvortrages . Lienen