NAMEN 14 Juli Strafsache Beihilfe Betrug 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung vom12 Juli Sitzung 14 Juli teilgenommen haben : Richterin Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzende Richter Bundesgerichtshof Dr. Pfister Lienen beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 22 . Mai Schuldspruch abgeändert Angeklagte Fall Urteilsgründe S. Beihilfe versuchten Betrug verurteilt wird ; Ausspruch Einzelstrafen Fällen S. Urteilsgründe Gesamtstrafe aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Aktenzeichen : KLs Beihilfe Betrug Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Dauer Jahren untersagt Beruf Rechtsanwalts auszuüben . Hiergegen richtet Revision Angeklagten Reihe Verfahrensrügen einzelnen sachlichrechtlichen Beanstandungen . Urteil gleichen Tag hat Landgericht gesondert Verfolgten Aktenzeichen : Beihilfe Betrug Fällen Beihilfe versuchten Betrug Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Dauer Jahren untersagt Beruf Rechtsanwalts auszuüben . Verfahren Revision Urteil ist Senat chen StR anhängig . Senat hat Verfahren Zweck gemeinsamer Verhandlung Revisionsgericht miteinander verbunden . II . Feststellungen Landgerichts hatte Angeklagte Jahr Tätigkeit Rechtsanwalt Sozietät aufgenommen . war dort bereits tätig bestellt Amtsniederlegung März verstärkt Notar Beurkundung Kaufverträgen befaßt . Juli vorläufig Notaramtes enthoben worden war wurde Angeklagte Notarvertreter bestellt nahm fortan Notargeschäfte . bereitete Vorgänge Bürovorsteher kümmerte insbesondere Mandanten . beschäftigte Anfang Notariat ca. Urkundsgeschäften bezogen über stücksobjekte . Gegenstand Verfahrens sind Grundstücksobjekte weitere Personen verschiedene Kreditinstitute jeweils Täuschung Wert Grundstücks Werthaltigkeit Sicherheiten Gewährung Darlehen veranlaßten Überfinanzierung erlangten Beträge vereinnahmten . Mehrzahl Fälle wurden Kredite alsbald mehr bedient so Kreditinstitute Verwertung Sicherheiten betreiben teilweise ganz erhebliche Millionen DM gehenden Verluste realisieren mußten . Fall war Ausfall Kredits Ursache Kreditinstitut Geschäftstätigkeit einstellen mußte . ist bereits Fälle Betruges rechtskräftig Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt worden . Angeklagte haben lungen Landgerichts Taten Beihilfe geleistet Vermutung Kenntnis kreditgewährenden Banken jeweils getäuscht worden waren Notaranderkonto eingegangenen Darlehensbeträge jeweils auch Täter auskehrten Täter somit Vollendung Betrugs unterstützten Schädigung Banken Kauf nahmen sogar wollten weiterhin Mandate sichern hohen Geschäftswerte ches Gebührenaufkommen versprachen . . Revision Angeklagten hat nur Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg . 1 . Verfahrensrügen versagen . Senat nimmt insoweit Bezug Darlegungen Generalbundesanwalts Antragsschrift 13 . Dezember Revisionshauptverhandlung wiederholt hat . Ergänzender Erörterung bedürfen nur folgenden Beanstandungen : Rüge erkennende Gericht sei vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist zulässig erhoben . Darlegung Angeklagten erklärten erstmals Hauptverhandlung 24 . Mai Lebenslauf Besetzungseinwände erhoben waren ist rechtzeitigen Besetzungseinwand § Nr. § Abs. ausreichend ; enthält konkludent Vortrag Vernehmung Angeklagten Sache erst Erhebung Besetzungseinwände erfolgt ist . Rüge ist aber unbegründet . Präsidium hat hier allgemeine Umschreibung erfunden bestimmte Sache Bestand 1 . Großen Strafkammer herauszunehmen . waren vielmehr Vergangenheit Anwaltssachen generell-abstrakt beschriebene Sonderzuständigkeit zugewiesen . Präsidium hat 1 . Großen Strafkammer nun genau Sonderzuständigkeit weggenommen Formulierung 5 . Großen Strafkammer zugeschlagen . Gesichtspunkt wurde 1 . Große Strafkammer primär Sache bereits zuvor allgemeinen Merkmalen beschriebenen Tätigkeitsbereich entlastet . war auch Revision bestrittenen Verringerung Strafkammern notwendigen Halbierung 1 . Großen Strafkammer zulässig auch konkreten Fall nur einziges Verfahren betroffen war . Auch besonders kritischer Überprüfung gerechtigkeit Auswahlkriterien BGHSt bestehen Verfahrensweise hier Bedenken . kann dahinstehen Einwand Zuweisung verstoße auch § Abs. getroffene Regelung Geschäftsverteilungsplans rechtzeitig erhoben ist . Rüge Strafkammer habe Unrecht Zuständigkeit angenommen § Nr. Wirtschaftsstrafkammer sei Sache aber Wirtschaftsstrafsache § Abs. Nr. Kammer gehöre ist zulässig erhoben Generalbundesanwalt genannten Erwägungen unbegründet . Unbegründet ist auch Rüge Angeklagten sei letzte Wort gewährt worden . liegt folgender Verfahrensablauf : Erkrankung Verteidigers war Verfahren Angeklagten 94 . Verhandlungstag abgetrennt gesondert fortgeführt worden . Angeklagte bereits 102 . Verhandlungstag letzte Wort gehabt hatte wurde 103 . Verhandlungstag erneut Beweisaufnahme eingetreten . Verkündung Beschlüssen wurde Beteiligten Gelegenheit Stellungnahme gegeben Verfahren Angeklagten ebenfalls noch beendete Verfahren wieder samen Verkündung Entscheidung verbunden werden könnten Protokollband Blatt . gaben Verfahrensbeteiligten Stellungnahme . Sodann wurde Beweisaufnahme geschlossen Schlußanträge wurden wiederholt Angeklagte hatte letzte Wort erklärte . Sodann wurde Beschluß verkündet Verhandlung nuten später Urteilsverkündung fortgesetzt werden sollte Verfahren Verfahren gem. § StPO gemeinsamen Verkündung Entscheidung verbunden wurde . Uhr wurde sodann Strafsachen jeweils Urteil verkündet gemeinsam begründet Angeklagten zuvor nochmals Gelegenheit Äußerung gegeben worden war . Verfahrensweise ist § Abs. verletzt . Verkündung Beschlusses war Wiedereintritt Verhandlung . Bereits Prozeßverlauf belegt eindeutig Tatgericht Verbindung zuvor getrennten Sachen Zwecke weiterer gemeinsamer Verhandlung herbeiführen wollte . Verfahren stand lediglich noch Urteilsverkündung . Urteilsgründe Angeklagten weitestgehend dekkungsgleich sind hat Strafkammer Verfahren ersichtlich nachvollziehbaren Gesichtspunkten Prozeßökonomie ausschließlich Anlaß wieder zusammengelegt . belegt auch unzutreffenden Bezugnahme § StPO abgesehen Wortlaut Beschlusses . Dort heißt Verbindung gemeinsamen Verkündung Entscheidung erfolgen solle . formuliert § Gericht Verbindung Strafsachen Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen kann . Maßnahme billigenswerten Gründen Prozeßökonomie gemeinsame Verkündung überwiegend gleichlautender Urteile angeordnet wurde hat Beschluß Form noch Inhalt Strafkammer treffenden Entscheidungen Einfluß genommen . Insbesondere änderte auch prozessuale Stellung Angeklagten Beschwerdeführer . liegt Wiedereintritt Verhandlung vgl. Wiedereintritt -9- 4 ; KK . Aufl . § Rdn . . Beschwerdeführer mußte somit erneut letzte Wort gewährt werden . Rüge unzulässigen Beschränkung Verteidigung § Nr. greift . Verteidigung Einführung zahlreicher Notariatsakten Hauptverhandlung gedrängt Landgericht Substantiierung Anträge nur Aufklärungsgesichtspunkten stattgegeben hatte lag Entscheidung Akten sofort Akteneinsicht gewähren Verfahren § Abs. einzuführen Beschränkung Verteidigung wesentlichen Punkt : Verteidiger hatten schon Antragstellung Verlesung Gelegenheit Akteneinsicht ; hatten Gelegenheit Einführung zusätzlicher Teile Hauptverhandlung beantragen folgenden Monaten Hauptverhandlung erläuternde Erklärungen abzugeben . 2 . sachlichrechtliche Überprüfung führt Änderung Schuldspruchs Fall S. Urteilsgründe Aufhebung Einzelstrafen Fall Fällen Gesamtstrafe . übrigen haben Beanstandungen durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten aufgezeigt . Verurteilung Angeklagten Beihilfe Betrug ist Grundsatz beanstanden . Haupttäter hat kreditgewährenden Banken jeweils Werthaltigkeit Sicherung Krediten dienenden Grundstücke getäuscht Bewilligung Auszahlung unzureichend gesicherten Krediten veranlaßt Vermögensschaden durch Grundschulden abgesicherten Krediten vgl. zuletzt . 6 . Juni m.w . . Überfinanzierung freien Geldbeträge verwenden . Angeklagte hat Betrug mitgewirkt Kreditinstitute bedingt Darlehensvaluta Notaranderkonto überwiesen hatten Geld dort auszahlten u.a. Haupttäter betrügerisch erlangte Überfinanzierung zugute brachten . hat auch Fällen Kreditinstitute selbst noch Erfüllung Treuhandauflagen täuschte Erfolg Haupttat gefördert . hat Einzelheiten Betrugshandlungen kennen Anfang gewußt Haupttäter Grundstücksgeschäfte Überfinanzierung nutzen wollte S. Geschäfte mitwirkte ausschließlich abzielten Wege Betruges Finanzmittel schöpfen vgl. StGB Hilfeleisten . hat anfallenden Notariatsgebühren Abwicklung Geschäfte mitgewirkt Kenntnis Fälle Urteilsgründe Annahme Vermögensschädigung Kreditinstitute . hat Haupttäter solidarisiert . Tatbeitrag ist berufstypische neutrale Handlung anzusehen StGB Beihilfe ; NStZ . umfangreichen Angriffe Revision Beweiswürdigung zeigen Rechtsfehler . Landgericht hat erkannt festgestellten Einzelumstände so extreme Steigerung Grundstückskaufpreises kurzer Zeit Bewilligung Grundschulden Kaufpreis wesentlich übersteigenden Höhe Abgabe Schuldanerkenntnissen unspezifizierte Leistungen allein Überzeugungsbildung ausgereicht hätte . hat nur Vielzahl Indizien nachvollziehbar Überzeugung Einbindung Angeklagten Betrugstaten verschafft . konnte auch Einzelfällen festgestellten massiven Verstöße Treuhandauflagen so Entgegennahme Verrechnungsschecks Nachweis Banken vorausgesetzten Eigenkapitals zeitgleicher Rückführung Eigenkapitalsumme eingegangenen abstellen regelmäßig Angeklagten gemeinschaftlich getroffenen Verfügung Notaranderkonto vorläufigen Amtsenthebung mehr befugt war vorliegenden Beihilfevorsatz schließen . wesentlichen Wahrunterstellung beruhenden Feststellung habe Notariatsvorgänge betreffend Haupttäter gegeben ligkeiten festzustellen zumindest Angeklagten nachvollziehbar erklärt worden waren mußte Landgericht Schluß Gutgläubigkeit auch hier abgeurteilten Fällen ziehen . Landgericht hat intensiv Vorgängen auseinandergesetzt S. . Fall Objekt S. tragen allerdings Feststellungen Verurteilung Angeklagten Beihilfe vollendeten Betrug . hatten Angeklagte vorgestellt Wert Grundstücks Lagerhalle betrage nur Mio. DM so Vermögen Bank Auszahlung Darlehens Mio. DM Höhe Differenz DM konkret gefährdet ausreichend bestellte Grundschuld gesichert sei . Vorstellung beruhte Kenntnis Angeklagten Objekt beurkundeten Kaufvertrag Kaufpreis Mio. DM vereinbart war aber alsbald Mio. DM duziert worden war kreditgewährenden Bank mitgeteilt wurde . anderen Fällen auch wollte Käufer Überfinanzierung frei verfügbare Geldmittel verschaffen . Annahme entsprechenden Vermögensgefährdung steht hier allerdings Feststellung kreditgewährenden Bank Wertgutachten vorlag Objekt Jahre Darlehensgewährung Verkehrswert Mio. DM hatte . liegt Darlehen Zeitpunkt Vermögensverfügung also Darlehensauszahlung vgl. . 6 . Juni m.w . . Grundschuld Mio. DM ausreichend gesichert gewesen ist . Zwar wurde Darlehen alsbald mehr bedient so Bank Zwangsversteigerungsverfahren einleitete hat Landgericht weitere Entwicklung geklärt lediglich vermutet Bank sei Kreditengagement großen Schaden davongekommen . belegen Feststellungen Vermögensschaden Form Vermögensgefährdung Bank Tatzeitpunkt nur Beihilfe Angeklagten versuchten Betrug . Senat hat Schuldspruch geändert . Einzelstrafe kann bestehen bleiben . Landgericht hat Strafrahmen bis zu Jahren Monaten Freiheitsstrafe Strafe Monaten verhängt ausdrücklich gewürdigt kreditgewährende Bank so gut Schaden Engagement herausgekommen ist . Senat kann gleichwohl ausschließen Tatrichter hätte Möglichkeit weiteren Strafrahmenverschiebung § Abs. § Abs. StGB Strafrahmenobergrenze nur Jahren Monaten bedacht noch niedrigere Strafe verhängt hätte . weiteren Fällen bestehen Darlegungen Schadensumfang durchgreifende rechtliche Bedenken . Landgericht hat Fall Urteilsgründe Objekt erkennbaren Überfinanzierungsbetrag Mio. DM Differenz beurkundeten Kaufpreises Mio. DM tatsächlich vereinbarten Kaufpreis Mio. DM tatsächlich eingetretenen Schaden abgestellt Differenz geschädigten Bank teilweisen Finanzierung Objekts ausgereichten Darlehen Mio. DM Erlös Zwangsversteigerung DM also Mio. DM errechnet hat . Geht Landgericht anderen Fällen getan hat Verkehrswert Höhe tatsächlich vereinbarten Kaufpreises so ist besorgen Landgericht verkannt hat Verkehrswert Grundstücks Mio. DM ungesicherte Teil Darlehens konkrete Vermögensgefährdung Bank nur Mio. DM betragen hat . Zwar ist möglich Verlust Bank zuletzt erlitten hat verschuldete Tatauswirkung § Abs. StGB Strafzumessung berücksichtigen kann Senat ausschließen Tatrichter niedrigere Strafe verhängt hätte tatsächlichen konkreten Vermögensgefährdung bewußt gewesen wäre . hat Einzelstrafe Monaten aufgehoben . neue Tatrichter wird Strafe Grundlage aufrechterhaltenen Feststellungen neu zuzumessen haben . Auch Fall Objekt weist Schadensberechnung durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Landgericht hat konkrete Vermögensgefährdung Mio. DM Nettodarlehenssumme Mio. DM Grundstückswertes Mio. DM errechnet . hat aber acht gelassen geschädigte Bank Darlehen Höhe ausgereicht ca. Mio. DM einbehalten Kreditengagement Fall Objekt . abgerechnet hat . Feststellungen Fall war dort Darlehen nur Grundstückswert Mio. DM abgesichert so neuen Darlehen auch ungesicherte Forderung Bank Mio. DM Mio. DM Mio. DM erfüllt worden ist . beträgt Objekt eingetretene weitere Vermögensgefährdung bisherigen Feststellungen lediglich Mio. DM Mio. DM Mio. DM . Zwar hat Landgericht strafmildernd berücksichtigt erheblichen Teil betrügerisch erlangten Darlehens Kredit Fall . zurückgeführt worden ist hat aber Höhe konkreten Vermögensgefährdung Strafrahmenwahl ausdrücklich Nachteil Angeklagten gewertet so Senat auszuschließen vermag Landgericht Strafe Zugrundelegung niedrigeren Vermögensgefährdung § § Abs. StGB gemilderten Strafrahmen § Abs. StGB entnommen geringer bemessen hätte . hat verhängte Einzelstrafe Jahr Monaten aufgehoben . neue Tatrichter wird Strafzumessung neu vorzunehmen haben . wäre bisherigen Feststellungen Senat aufrechterhalten hat gehindert dennoch Betrag Mio. DM übersteigende Vermögensgefährdung festzustellen . Anlaß könnten Feststellungen S. . sein Darlehensnehmerin Kauf Objektes zuvor bereits anderen Kreditinstitut Darlehen Mio. DM betrügerisch erlangt Sicherung Grundschuld gleicher Höhe bestellt hatte . Insoweit ist Verfahren § Abs. eingestellt worden . Grundschuldbestellungsurkunde hatte Amtsgericht eingereicht noch Darlehensvereinbarung hier geschädigten BNE-Bank kam . könnte ergeben auch Feststellung S. hindeutet BNE-Bank gegebenen Sicherheiten werthaltig waren so Wert Objekts Minderung Gefährdungsschadens herangezogen werden könnte . bisherigen Feststellungen S. läßt aber entnehmen Darlehen F. kasse tatsächlich zurückgezahlt worden ist . hängt bestellte Grundschuld werthaltigen lichen Sicherung noch entgegenstand . Feststellungen Schadensumfang sind übrigen beanstanden . Näherer Erörterung bedarf nur noch Fall Objekt . . Hier hat Landgericht festgestellt konkrete Vermögensgefährdung bestand Sicherung ausgereichten Darlehens Mio. DM Wertlosigkeit sonstigen Sicherungen lediglich Grundstück Verfügung stand Wert Mio. DM hatte . hat Landgericht tatsächlich vereinbarten Kaufpreis orientiert . Hierin liegt jedenfalls Rechtsfehler Nachteil Angeklagten Erreichung Überfinanzierungen abgeschlossenen Kaufverträge Angeklagte gesondert Verfolgte vorangegangenen Fällen wußten Verkaufspreise enthielten allenfalls Verkehrswert Grundstücke lagen . Widerspruch S. mitgeteilten Wahrunterstellung Beweiswürdigungsfehler liegt . Kammer hatte wahr unterstellt Notariat durchgeführter Instandsetzung berichtet worden war erscheine nunmehr Kaufpreis Mio. DM sachgerecht . Mangels weiterer Anhaltspunkte Seriosität Berichts Zielrichtung Qualität Sanierungen Verwendungszweck Objekts brauchte Kammer Wahrunterstellung Schluß ziehen Verkehrswert habe Kaufpreis gelegen Haupttäter Belegung höheren Verkehrswerts Scheinmietverträge bezüglich Kaufpreises gefälschten Kaufvertrag zurückgreifen mußten . Aufhebung Einzelstrafen zweimal Monaten Jahr Monaten führt auch Aufhebung Gesamtstrafe . übrigen Einzelstrafen sind Überzeugung Senats berührt . sind rechtsfehlerfrei begründet können bestehen bleiben . Revision erhobenen Bedenken Strafzumessung greifen abgesehen Senat Einzelstrafen Gesamtstrafe aufgehoben hat . Landgericht durfte Begründung langen Tatzeitraum erheblichen Gesamtschaden Höhe Rechnung gestellten Notariatsgebühren abstellen . Angeklagten entscheidend zugute kommende Strafzumessungsgesichtspunkte hat bedacht . Landgericht berufsrechtlichen Konsequenzen Angeklagten berücksichtigt haben könnte ist besorgen verhängte Berufsverbot Ausdruck gebracht hat Angeklagte bestimmte Zeit Beruf Rechtsanwalts ausüben soll . Revision gerügte Widerspruch Angeklagten möglich zugute gehaltenen Verführungssituation einschlägig fahrenen Kollegen strafschärfend gewürdigten Hartnäckigkeit Tatbegehung besteht . Tatzeitraum beträgt Jahre . Angeklagte Tätigkeit Notarvertreter erst aufnehmen konnte einschlägiger Vorwürfe vorläufig Amtes hoben worden war hat Taten Kenntnis zwischenzeitlich erfolgten strafrechtlichen Verurteilung fortgesetzt . Revision Vergleich Haupttäter verhängten Strafe anzustellen versucht übersieht Urteilsgründen entnommen werden kann Tatvorwürfe eingeräumt hat Geständnis wesentlicher Strafmilderungsgrund zugute kam . Vergleich Bewährungsstrafe Landgericht Notar Untreue Beihilfe anderen Haupttätern begangenen Betrug verhängt worden ist geht Urteil Senat nur Revision Angeklagten vorgelegen hatte Beurteilung Strafe noch schuldangemessen war stattfinden konnte . großen Abstand Tat Urteil hat Landgericht strafmildernd gewürdigt . Belastung Dauer Strafverfahrens Angeklagten ergeben kann hat Landgericht zwar ausdrücklich weiteren selbständigen Strafzumessungsgrund vgl. StGB Verfahrensverzögerung genannt . kann jedoch ausgeschlossen werden Landgericht Umstand übersehen hat erkannten Einzelstrafen jetzt aufgehobene Gesamtstrafe Hinblick vergangene Zeitspanne sogar jeweils genau bezeichnetes Maß reduziert hat . Berechnung wäre Landgericht ben Europäischen Gerichtshofs Menschenrechte Bundesverfassungsgerichts beruhenden Rechtsprechung Bundesgerichtshofs nur verpflichtet gewesen Verletzung Beschleunigungsgebots Art . Abs. Satz Strafverfolgungsorgane vorgelegen hätte . gibt Urteil Anhaltspunkte . entsprechende Verfahrensrüge hat Angeklagte erhoben . Maßregelausspruch läßt durchgreifenden Rechtsfehler erkennen . kann bestehen bleiben tragenden Überlegungen Änderung Schuldspruchs geringeren Schadensumfang entfallen . Angeklagte hat Taten Mißbrauch Berufs grober Verletzung verbundenen Pflichten begangen . Angeklagte war Rechtsanwalt vorläufigen Amtsenthebung Anwaltsnotars Vertreter bestellt worden § Abs. Satz Abs. Satz . Vertretertätigkeit beruhte gerade beruflichen Stellung Angeklagten Rechtsanwalt Vertreter hätte bestellt werden können . Angeklagte übte Sinne § StGB strafbaren Handlungen auch Amt Rechtsanwalts vgl. . kommt Tathandlungen Angeklagten inneren Zusammenhang Ausübung auch Notarberufes stehen Fällen Ausfluß Berufstätigkeit selbst doch wenigstens regelmäßigen Gestaltung Berufsausübung Beziehung gesetztes Verhalten darstellen Hanack 11 . Aufl . § Rdn . m.w . . . Rechtsanwalt vgl. insoweit § auch Notar vgl. insoweit § sind sorgfältigen Verwahrung Geld zuständig verpflichtet . Berufen bringt Abwicklung Vermögensgeschäften Rat Unterstützung suchende Bevölkerung Vertrauen . Kammer abhebt Schuldeinsicht Taten bestreitenden Angeklagten sei gering stehen Erwägung zwar Bedenken vgl. StGB Dauer ; StGB Nachtatverhalten ; gefährden Berufsverbot hier aber . Anzahl Taten Schadensumfangs hat Landgericht tatnäherer Aburteilung Verhängung lebenslangen Berufsverbotes erwogen hätte Berufsverbot Jahren erkannt . weitere Verkürzung sah bisherigen Unbestraftheit Angeklagten aufschiebenden Wirkung Strafvollstreckung weiteren Gründe insbesondere hatte Möglichkeit etwa einsichtiges Verhalten Angeklagten Gunsten berücksichtigen . Landgericht Tatvorwürfe bestreitende Prozeßverhalten Angeklagten Nachteil werten durfte hat erkannt vgl. S. strafprozessual beanstandende Uneinsichtigkeit . Pfister Lienen