BESCHLUSS 10 . April Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 10 . April einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil auswärtigen großen Jugendkammer Landgerichts 11 . Oktober wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Jedoch wird Schuldspruch geändert Angeklagte sexuellen Mißbrauchs Kindes Fällen schweren sexuellen Mißbrauchs Kindes Fällen schuldig ist vgl. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Lienen Pfister