BESCHLUSS 16 . April Sicherungsverfahren 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 16 . April einstimmig beschlossen : Revision Beschuldigten Urteil Landgerichts 24 . September wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : kann offenbleiben Antrag Vernehmung behandelnden Oberarztes Stationsärztin Stationspsychologen Beweis Beschuldigte krankheitseinsichtig ist behandelt werden will hinreichend bestimmte Tatsachen Beweisführung Vernehmung sachverständiger Zeugen zugänglich sind enthält vgl. Urteil 13 . Juni . Strafkammer hat Ablehnungsentscheidung behaupteten Umstände rechtsfehlerfreier Begründung Entscheidung tatsächlichen Gründen bedeutungslos gewertet Antrag § Abs. StPO abschließend aufgezählten Gründe abgelehnt . ist Urlaubs Unterschrift gehindert . Gericke