BESCHLUSS 19 . März Strafsache u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 19 . März gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 29 . Oktober zugehörigen Feststellungen aufgehoben Angeklagten Strafaussetzung Bewährung versagt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Staatsschutzkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hatte Urteil 12 . Dezember Angeklagten Kurden schweren Hausfriedensbruchs Tateinheit Landfriedensbruch Zuwiderhandeln vereinsrechtliches Betätigungsverbot Freiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Feststellungen hatte Angeklagte Arbeiterpartei gesteuerten gewaltsamen Besetzung griechischen Honorarkonsulats beteiligt . Revision Angeklagten hat Bundesgerichtshof Urteil Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben Sache Umfang Aufhebung neuer Verhandlung Entscheidung andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen weitergehende Revision verworfen vgl. . Urteil 29 . Oktober hat Landgericht Angeklagten wiederum Freiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Verfahrensrüge Sachbeschwerde gestützte Revision Angeklagten Urteil hat nur Versagung Strafaussetzung Bewährung Erfolg . 1 . Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat auch Berücksichtigung Schriftsatzes Verteidigung 14 . März Senat vorlag Strafausspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Gesamtzusammenhang Urteilsgründe kann noch entnommen werden Feststellungen persönlichen Verhältnissen Angeklagten Einlassung beruhen . 2 . Versagung Strafaussetzung kann Bestand haben . Landgericht hat ausgeführt : " kann stehen Angeklagte allein Angst Haftvollstreckung Abschiebung Zukunft Begehung weiterer Straftaten abhalten ließe . § Abs. StGB können Freiheitsstrafen über Jahr nur dann Bewährung ausgesetzt werden zusätzlich besondere Umstände Tat Persönlichkeit Verurteilten vorliegen . Gericht war ersichtlich Annahme besonderer Umstände rechtfertigen könnte . Hintergrund bedurfte auch Frage Gewichts Tat Verteidigung Rechtsordnung Vollstreckung gebietet Beantwortung mehr . " formelhafte Begründung läßt erforderliche Gesamtabwägung Berücksichtigung Umstände Falles vermissen . läßt besorgen Strafkammer habe verkannt Umstände Einzelbewertung nur einfache durchschnittliche Milderungsgründe wären Zusammentreffen Gewicht besonderer Umstände erlangen können . . vgl. StGB Gesamtwürdigung unzureichende ; NStZ . Annahme besonderer Umstände lag hier festgestellten Milderungsgründen unwesentliche Vorstrafe Teilgeständnis nur kurzzeitiger Aufenthalt Minuten besetzten Gebäude jedenfalls so fern Erörterung verzichtet werden konnte zumal " besondere Umstände " § Abs. StGB so weniger gewichtig sein müssen je näher Strafe Jahr Freiheitsstrafe liegt vgl. . hat Landgericht offen gelassen Angeklagten Voraussetzung Prüfung § Abs. StGB günstige Sozialprognose gestellt werden kann § Abs. StGB . Prognoseentscheidung bedeutsamen Gesichtspunkte hätten hier vorliegenden Fallgestaltung Beurteilung Vorliegens Fehlens " besonderer Umstände " beeinflussen können vgl. StGB . Aufl . Rdn . w. . Senat hat Möglichkeit § Abs. Satz . Alt . Gebrauch gemacht . Lienen Pfister