BESCHLUSS StR 15 . Februar Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmittteln geringer Menge u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwaltes Anhörung Beschwerdeführers 15 . Februar einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 12 . Oktober wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Hinblick Antragsschrift Generalbundesanwaltes bemerkt Senat Landgericht zustehenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum überschritten hat konkreten Tatumständen Handeln Angeklagten auch täterschaftliches Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge lediglich Beihilfe wertete . beantragten Änderung Schuldspruchs besteht Anlaß . Antrag steht Verwerfung Revision Angeklagten Beschluß § Abs. Abs. Verwerfung . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Kutzer Lienen Pfister