NAMEN StR 15 . Mai Strafsache 1 . 2 . Totschlags 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 15 . Mai teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Pfister Gericke Richterin Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Oberstaatsanwältin Bundesgerichtshof Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägerin Justizobersekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Staatsanwaltschaft Angeklagten Urteil Landgerichts 20 . Juni werden verworfen . Angeklagte trägt Kosten Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen . Staatsanwaltschaft Kosten Revision Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden Staatskasse auferlegt . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Angeklagten hat freigesprochen . Revision Staatsanwaltschaft wendet verfahrensrechtlichen sachlichrechtlichen Beanstandungen Angeklagte Mordes verurteilt worden ist beanstandet Freispruch Angeklagten Angeklagten erhebt allgemeine Sachrüge . . Revision Revision Staatsanwaltschaft bleibt Erfolg . Auffassung Generalbundesanwalts war Landgericht verpflichtet Urteilsgründen Beschwerdeführerin Einzelnen benannten Gesprächsinhalten ausdrücklich auseinanderzusetzen Bedeutsamkeit Hand lag . Ebenso musste Strafkammer Erstreckung Beweisaufnahme Kurzmitteilungen Opfer Zeugen veranlasst sehen . Beweiswürdigung hält Überprüfung Rechtsfehler Revisionsverfahren stand . Überprüfung Urteils Revision Angeklagten hat Rechtsfehler Nachteil ergeben . Pfister Gericke