BESCHLUSS StR 14 . September Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja KonsG § 1 . Gespräch Konsularbeamter ausländischer Haft befindlichen deutschen Beschuldigten Erfüllung Hilfspflicht KonsG führt ist Vernehmung Sinne § . 2 . Wird Beschuldigter ausländischer Haft Vernehmungen geschlagen so führt Unverwertbarkeit Äußerungen Rahmen Gesprächs Haft deutschen Konsularbeamten führt hierbei Misshandlungen Einfluss Inhalt Angaben mehr haben . Beschluss 14 . September Strafsache Mitgliedschaft ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Zustimmung Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 14 . September gemäß § Abs. Satz Nr. Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Strafverfolgung Vorwurf Mitgliedschaft ausländischen terroristischen Vereinigung beschränkt Urteil Oberlandesgerichts 13 Juli Schuldspruch geändert Verurteilung vorsätzlichen Außenwirtschaftsgesetz strafbaren Zuwiderhandlung Embargo " tateinheitlichen Fällen entfällt . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Oberlandesgericht hat Angeklagten " mitgliedschaftlicher Beteiligung terroristischen Vereinigung Ausland Tateinheit Fällen vorsätzlichen Außenwirtschaftsgesetz strafbaren Zuwiderhandlung EG-Embargo " Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen richtet Revision Angeklagten verfahrensrechtlichen Beanstandungen allgemeinen Sachbeschwerde . Zustimmung Generalbundesanwalts hat Senat gemäß Abs. Satz Nr. Abs. Verfolgung Vorwurf Mitgliedschaft ausländischen terroristischen Vereinigung beschränkt Vorwürfe tateinheitlich begangener Verstöße Außenwirtschaftsgesetz Strafverfolgung ausgenommen . führt Beschlussformel ersichtlichen Änderung Schuldspruchs . verbleibenden Umfang hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . 1 . Schuldspruch § Abs. . V.m . Abs. Nr. StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand . Näherer Erörterung bedarf nur Zusammenhang Verwertung Aussage Zeugen erhobene Verfahrensbeanstandung . liegt folgender Sachverhalt zugrunde : Feststellungen Oberlandesgerichts beteiligte geborene eingebürgerte Angeklagte spätestens Sommer Februar Mitglied ausländischen terroristischen Vereinigung . beschaffte Ausrüstungsgegenstände größere Geldbeträge verbrachte Reisen pakistanisch-afghanische Grenzgebiet andere Mitglieder Organisation weitergab . bemühte teils erfolgreich Rekrutierung Kämpfern warb Unterstützer nahm Ausbildungen Vereinigung stellte auch selbst Kämpfer Verfügung . 18 . Juni wurde pakistanischen Geheimdienst festgenommen Folgetag mehrfach vernommen . machte auch Angaben Tätigkeit . Verhören wurde Angeklagte näher feststellbare Weise wahrscheinlich Schlaginstrument etwa dicken oval zugeschnittenen Gummistück Reifen Holzgriff bestand geschlagen befragt wurde Anschläge plane . Oberlandesgericht insoweit Misshandlung Angeklagten pakistanischen Behörden ausgeht hat weiterer Verhöre Folgezeit nur ausschließen können Angeklagte erneut geschlagen worden ist . Mitarbeiter unterrichteten Verbindungsbeamten 19 . Juni Angaben Angeklagten boten befragen lassen . machte Verbindungsbeamte Gebrauch . teilte auch Erkenntnisse Angeklagten unterrichtete Deutsche Botschaft Verhaftung . 18 Juli konnte Zeuge Leiter Konsularabteilung Deutschen Botschaft Angeklagten besuchen . Alleiniger Grund Gespräch war konsularische Betreuung Gefangenen . Zeugen war zuvor mitgeteilt worden Anklagten Kontakte angelastet würden Bombenbau Arm verletzt habe . Verbindungsbeamte noch andere Mitarbeiter deutscher heitsbehörden Mitarbeiter waren Anliegen herangetreten Angeklagten Betätigung befragen auch nur Gespräch Richtung lenken . Treffen fand Villa . wurde entspannter Atmosphäre deutscher Sprache teilweise Augen geführt . Zeuge wollte abklären Angeklagte Vermittlung Rechtsanwalts deutsche Auslandsvertretung wünsche . fragte üblichen Vorgehensweise Fällen entsprechend Angeklagte wisse vorgeworfen werde Vorwürfe stimmten . bejahte Angeklagte erzählte nunmehr langjährigen Tätigkeit Verletzung Versuch Trainingslager Organisation Sprengkörper herzustellen . berichtete auch Haft mehrmals gefragt worden sein Anschläge geplant habe ; seien einzigen Gelegenheiten gewesen geschlagen worden sei . Ansonsten sei relativ vernünftig behandelt geschlagen worden . Angeklagte hat Hauptverhandlung Sache lassen . Erklärungen einzelnen Beweiserhebungen abgegeben hat hat Oberlandesgericht entnommen Tatvorwurf bestreite . hat Aussagen Angeklagte Vernehmungen getätigt hatte verwertet . Verurteilung zugrundeliegende Überzeugung beruht indes Bekundungen Zeugen Angaben Angeklagte Gespräch 18 Juli Tätigkeit gemacht hatte . Angaben sind Auffassung Beschwerdeführers verwertbar . Verbot § Abs. Satz steht Verwertung Aussage Zeugen . Anhörung Angeklagten Zeugen Vernehmung Sinne § . Zeuge war ist erkennbar füllung Pflichten Gesetz Konsularbeamten Aufgaben Befugnisse Konsulargesetz KonsG tätig geworden . sind Konsularbeamten u.a. berufen Deutschen pflichtgemäßem Ermessen Rat Beistand gewähren KonsG ; vgl. auch Art . Buchst . Wiener Übereinkommen Konsularische Beziehungen . sollen Konsularbezirk deutsche Strafgefangene Verlangen betreuen insbesondere Rechtsschutz vermitteln KonsG ; vgl. auch Art . Abs. Buchst . . ersten Kontaktaufnahme Inhaftierten soll Konsularbeamte auch Grund Inhaftierung klären versuchen vgl. Stand : 1 . April § KonsG . . geeigneten Anwalt empfehlen kann ist erforderlich Inhaftierten auch Last gelegten Straftaten unterhält Kommentar Praxis S. . Konsulargesetz auch Wiener Übereinkommen unterscheiden Beistandsleistung Konsularbeamte deutschen Staatsbürger Zuständigkeitsbereich erbringt Vernehmungen Anhörungen Ersuchen Gerichte Behörden Entsendestaates durchführt § KonsG ; Art . Buchst . . Nur hat jeweilige Vernehmung geltenden deutschen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden § Abs. KonsG . Befragung hat Beistandsleistung Inhaftierten stattgefunden . war amtliche Befragung Beschuldigten Bezug " Beschuldigung " Abs. Satz " Gegenstand Untersuchung " § Abs. Satz § Rahmen Strafverfahrens vgl. Löwe/Rosenberg/Gleß 26 . Aufl . . . Selbst § Gespräch Angeklagten Zeugen zumindest entsprechend Anwendung finden hätte würde hieraus Verwertungsverbot Erklärungen Angeklagten ergeben . Feststellungen Oberlandesgerichts haben Misshandlungen Angeklagten Vernehmungen Einfluss Angaben Zeugen gehabt . Senat kann erneut offen lassen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gebunden vgl. insoweit schon Urteil 14 . August BGHSt . insoweit eigener Prüfung Freibeweisverfahren berufen ist letzteren Sinn Urteil 28 . Juni BGHSt . kommt auch eigener Überprüfung Oberlandesgericht mitgeteilten Revision Zweifel gezogenen objektiven Umständen Befragung Ergebnis . Fortwirkung spricht Zeugen geschilderte sprächssituation . konnte entspannten Atmosphäre durchgängig deutsch Angeklagten unterhalten . möglicherweise deutschen Sprache mächtiger Mitarbeiter verließ Zeit Raum . Angeklagte schilderte Zeugen vereinzelt Schläge erhalten -9- haben . deutschem internationalem Recht zuwiderlaufende Verfahrensweise würde geschildert haben noch Eindruck Schlägen gestanden Überwachung Gespräches befürchtet hätte . Sachlage kommt Verwertungsverbot Betracht ; besteht Anlass Anwendungsbereich § Abs. Satz weiter auszudehnen Fernwirkung Angeklagten erlittenen Misshandlungen Form anzunehmen Inhaftierung auch Dritten geäußert hat Verwertungsverbot belegen . gilt auch Ansehung Verpflichtungen Bundesrepublik Art . Übereinkommens Folter andere grausame unmenschliche erniedrigende Behandlung Strafe UNAntifolterkonvention erwachsen . trägt Vertragsstaat Sorge Aussagen nachweislich Folter herbeigeführt worden sind Beweis Verfahren verwendet werden sei denn Folter angeklagte Person Beweis Aussage gemacht wurde Art . UN-Antifolterkonvention . ist Wortlaut Sinne Fernwirkung auszulegen noch ist entsprechende Praxis Vertragsstaaten erkennbar so insoweit Fernwirkung Verwertungsverbotes Einsatz unzulässiger Vernehmungsmethoden erlangten Aussage elementares rechtsstaatliches Gebot deutschen Strafverfahrensrechts angesehen werden kann BVerfG Kammer 29 . Mai . Gleiches gilt Berücksichtigung Verpflichtung Art . Folter unmenschlicher erniedrigender Strafe Behandlung unterworfen werden darf vgl. Urteil 1 . Juni Nr. . . . Senat muss entscheiden Verwertung Aussage Zeugen Grundsatz fairen Verfahrens Art . Abs. Satz folgendem Gesichtspunkt entgegenstehen könnte : Konsularbeamte ist Belehrungen nur verpflichtet Ersuchen deutscher Gerichte Behörden Vernehmungen Anhörungen durchführt § Abs. 3 KonsG . Fällen konsularischer Betreuung besteht gesetzliche Verpflichtung . Rahmen Aufgabe notwendigen Erkundigungen Konsularbeamten Tatvorwurf sind indes durchaus geeignet Gefangenen veranlassen Tatvorwurf auch inhaltlich heißt bestreitend Form Geständnisses Stellung nehmen . spezielle Situation Ausland Inhaftierten Repräsentanten Heimatlandes besucht wird Hilfe erwartet mag insbesondere offene Selbstbelastung geben . gilt generell ist unabhängig Vernehmungsmethoden Haftbedingungen Gefangene ausgesetzt war . könnte bestehen besonderen Situation Inhaftierten Rechnung tragen Konsularbeamte auch Fällen fürsorglicher Kontaktaufnahme unterrichten muss Inhalt nun folgenden Gesprächs regelmäßig Behörde gegebenenfalls auch Strafverfolgungsbehörden Heimatlandes bekannt wird . Rüge Stoßrichtung hat Angeklagte indes ben . Revisionsbegründung Rechtsanwalt rügt " wertungsverbot Fortwirkung Folter " trägt Feststellungen Oberlandesgerichts hätten Misshandlungen Gespräch Angeklagten Zeugen fortgewirkt . hält § verletzt . Frage unabhängig Vernehmungsbedingungen Hinweis Konsularbeamten Selbstbelastung Gespräch verbundenen Gefahren notwendig gewesen wäre wird Revision angesprochen . Selbst Rechtsanwalt Hauptverhandlung erklärte Widerspruch Vernehmung Zeugen " Vernehmung Zeugen " gemeint ist erkennbar : Vernehmung Angeklagten Zeugen " Hinweis bestehendes Aussageverweigerungsrecht erteilt wurde " knüpft behauptete " Beweisverwertungsverbot gemäß § . Gleiches gilt Revisionsbegründung Rechtsanwalt . Auch stellt Verletzung § Vordergrund . hält Norm Vernehmung Angeklagten Zeugen zwar direkt anwendbar knüpft aber Unverwertbarkeit Grundrecht Achtung Menschenwürde Rechtsstaatsprinzip abgeleitet wird erfolgten Misshandlungen . 2 . Auch Strafausspruch hat Bestand . Oberlandesgericht hat Strafe Rahmen § Verbindung § Abs. StGB Freiheitsstrafe Jahr Jahre entnommen strafschärfend besondere Gefährlichkeit Vereinigung mehrjährige Dauer mitgliedschaftlichen Beteiligung Intensität Beteiligungsakte gewertet Angeklagte insgesamt ca. € große Anzahl teilweise hochwertiger Ausrüstungsgegenstände andere Mitglieder Vereinigung weitergegeben hatte . Schuldgehalt Weitergabe Spendengeldern Geld Zwecke Tätigkeit nutzbar wurde hat Oberlandesgericht vollständig mitgliedschaftlichen Betätigungsakten mitgliedschaftlichen Beteiligung terroristischen Vereinigung erfasst . hat Unrechtsgehalt Zuwiderhandlungen EG-Embargo reine Formalverstöße gewertet Strafzumessung gesondert Lasten Angeklagten berücksichtigt . Senat schließt nunmehr vorgenommene Verfolgungsbeschränkung Strafausspruch ausgewirkt hätte bereits Verfahren Oberlandesgericht vorgenommen worden wäre . 3 . allein Änderung Schuldspruchs bestehende Erfolg Rechtsmittels ist derartig bedeutend unbillig wäre Angeklagten vollen Kosten Rechtsmittels belasten Abs. . Pfister Lienen RiBGH befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben .