BESCHLUSS StR 24 Juli Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern ; hier : Anhörungsrüge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 24 Juli gemäß § beschlossen : Antrag Verurteilten Verfahren Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör Lage Erlass Senatsentscheidung 24 . Juni zurückzuversetzen wird Kosten verworfen . Gründe : rechtliche Gehör Verurteilten ist verletzt . Begründung Antrags ergibt letztlich auch gar Gehörsverstoß geltend machen will fehlerhafte Anwendung § Abs. Satz beanstandet . verkennt auch Senat Unzulässigkeit Verfahrensrügen ergänzend inhaltlichen Prüfung unterzogen Sache durchgreifend erachtet hat . Tatsächlich rügt somit Senat entscheidungsrelevanten Sachvortrag unbeachtet gelassen hätte ; vielmehr macht geltend Beschluss Senats 24 . Juni beruhe falscher Rechtsanwendung . kann Verfahren § indessen beanstanden . Antrag erweist schon unzulässig . Sost-Scheible Lienen