NAMEN 26 . Mai Strafsache 1 . 2 . Bestechung Nebenbeteiligte : 1 . Gesellschaft 2 . Gesellschaft Kindergartenfotografie 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 19 . Mai Sitzung 26 . Mai teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Pfister Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Professor Dr. nur Verhandlung Rechtsanwalt Dr. Verteidiger Angeklagten Urkundsbeamter Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 11 . Mai Feststellungen aufgehoben Ausnahme Freispruchs Angeklagten Fall . 4 . Urteilsgründe . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Angeklagten Nebenbeteiligten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorwurf Bestechung Fällen freigesprochen . hat Antrag Festsetzung Geldbuße Nebenbeteiligte betroffenen Gesellschaften zurückgewiesen Landeskasse verpflichtet Nebenbeteiligten " Durchsuchung Sicherstellung erlittene Schäden entschädigen " . Staatsanwaltschaft rügt Freispruch Fällen beschränkten Revision Verletzung sachlichen Rechts . hat Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts handelten Angeklagten Nebenbeteiligten Gesellschaft Gesellschaft Kindergartenfotografie " Geschäftsmodell Schulfotografie " . bestand Schulleitung vereinbarten Termin Fotografen schicken Schüler klassenweise auch einzeln zugewiesenen Raum fotografierte . Hilfe Lehrkräfte wurden sodann Bilder Schüler Eltern verteilt Kauf angeboten . Abnahmeverpflichtung bestand . Aufnahmen gekauft wurden nahmen Lehrer entrichtende Entgelt anderen Fällen sammelten Bilder wieder . Geld Bilder wurden sodann Schulfotografen ausgehändigt . Zeitraum angeklagten Taten war allgemein üblich " Schulfotografen Zuwendungen gewährten Umsatz Anzahl fotografierten Schüler bemessen wurden . kamen einzelnen Klassen Form Geld Klassenlehrer gemeinsame Anschaffungen Ausgaben geführte Klassenkasse Schule Form Sachleistungen Gute . Zuwendungen wurden Teil " Rabatt " " " Aufwandsentschädigung " bezeichnet . Angeklagten führten arbeitsteilig Zeitraum 16 . April 26 November Fällen Fotoaktionen beschriebenen Weise Geldzuwendungen € € Sachleistungen Wert € € gewährt wurden . waren Feststellungen Landgerichts Auswahl Schulfotografen entscheidend . Maßgeblich waren vielmehr durchgängig Qualität Bilder räumliche Nähe Schule Fotografen . Lediglich Fall spielte auch Gewährung " Rabattes " Rolle . Zuwendungen wurden " überhöhte Preise " refinanziert . 2 . Landgericht hat Angeklagten Vorwurf Bestechung freigesprochen . hat Urteil I. Zivilsenats Bundesgerichtshofs 20 . Oktober orientiert Auffassung vertreten Angeklagten Vorteil Sinne § . StGB angeboten versprochen gewährt hätten . Vielmehr habe Zuwendungen Schulen vertraglich vereinbarten angemessenen Gegenleistungen organisatorischen Aufwand gehandelt Schulen Zusammenhang Fotoaktionen erbracht hätten zugute gekommen sei . Überdies fehle angestrebten Unrechtsvereinbarung . Staatsanwaltschaft hat zulasten Angeklagten eingelegten Revision Freispruch Falles ausgenommen Angeklagten Sachzuwendung geleistet wurde . II . Freispruch Angeklagten hält angefochten ist rechtlicher Überprüfung stand . Landgericht getroffenen Feststellungen ermöglichen Senat Prüfung Angeklagten freigesprochen worden sind . setzt Urteil Reihe Indizien festgestellten Sachverhalt sprechen könnten ; insoweit ist Beweiswürdigung lückenhaft . 1 . Tatgericht ist gemäß § Abs. Satz verpflichtet Umstände festzustellen darzulegen Beurteilung relevant Überprüfung Freispruchs Revisionsgericht Rechtsfehler notwendig sind Urteil 23 Juli StR BGHSt f. ; Urteil 13 November NStZ-RR . genügt angefochtene Urteil . § Abs. Nr. StGB macht Bestechung bereits strafbar Vorteil künftige Ermessen Amtsträgers stehende Dienst-)Handlung anbietet verspricht gewährt Amtsträger lediglich bestimmen versucht Vorteil Ermessensausübung beeinflussen lassen . Angeklagten tatbestandlichen Merkmale verwirklicht haben lässt landgerichtlichen Urteil entnehmen . Entscheidung Schulleitung Ob Wie Fotoaktion stand dienstlichem Ermessen . ausdrückliche gesetzliche untergesetzliche Regelung Durchführung Fotoaktion niedersächsischen Schulen bestand Tatzeitraum . ist allgemeine Vertretungskompetenz Schulleiters § Abs. damals geltenden Fassung abzustellen . Entsprechend ergibt Erlass Niedersächsischen Kultusministeriums 7 . September Nds . . Entscheidung wirtschaftliche Aktivitäten Schule Einzelfall Schulleiter obliegt vgl. auch schnitt [ Stand : 06.2010 . frühere Erlass 31 . Oktober Fassung Erlasses 8 . Januar Nds . . 275 ; geschäftliche Unternehmungen Art Fotografen Büchervertriebe usw. Schulen fernzuhalten " waren war bereits Wirkung 1 . Januar Kraft getreten . gab jeweilige Schulleitung Tatzeitraum Durchführung Fotoaktionen eindeutig Bildungsauftrag Schule zuzurechnen sind rechtmäßige Entscheidungsvarianten so Ermessensentscheidung Sinne § Abs. Nr. StGB treffen war vgl. Beschluss 26 . Oktober NStZ ; Fischer StGB 58 . Aufl . . . § Abs. Nr. StGB bereits Versuch Strafe stellt Anbieten Versprechen Gewähren Vorteils derartige Ermessensentscheidung nehmen Strafbarkeit Belang bleibt Diensthandlung tatsächlich vorgenommen Aussicht gestellten Vorteil beeinflusst wird . 276 ; vgl. auch Urteil 23 . Oktober BGHSt 46 ; Lackner/Kühl StGB 27 . Aufl . . hängt Frage Täter Vorteil gewähren beabsichtigt Abschluss Unrechtsvereinbarung erstrebt maßgeblich Motivation vgl. Urteil 14 . Oktober BGHSt § Abs. StGB . angefochtene Urteil verhält indes Angeklagten Schulen angebotenen Zuwendungen tatsächlich organisatorischen Aufwand Durchführung Fotoaktionen vergüten wollten vielmehr zumindest fern liegt Zuwendungen anboten Schulleitung beeinflussen Fotoaktion betrauen ; jedenfalls letztgenannten Alternative wären tatbestandlichen Voraussetzungen § Abs. Nr. StGB aber erfüllt . Landgericht teilt Erklärungswert Angeklagten Vorgehen beimaßen noch überhaupt Abschluss Landgericht angenommenen Vertrages anstrebten . Lediglich ergänzend Entscheidung Senats Belang ist hinzuweisen Urteil auch entnehmen lässt Vorstellungen jeweilige Schule handelnden Personen machten . Insoweit werden lediglich Gründe mitgeteilt veranlassten Fotoaktionen betrauen . getroffenen Abreden aber verstanden Firmen Verpflichtung Lehrkörpers organisatorischen Mitwirkung Fotoaktion eingingen Gegenzug Firmen Entgelt Mitwirkung versprachen wird erkennbar . fehlt auch strafrechtlichen Bewertung Sachverhalts Landgericht erforderliche tatsächliche Grundlage . 2 . Unabhängig beruht Überzeugung Landgerichts gegenseitiger zivilrechtlicher Verträge oben dargestellten Inhalt lückenhaften teilweise widersprüchlichen rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung ; Landgericht hat nachfolgenden Indizien auseinander gesetzt Abschluss derartiger Verträge sprechen beabsichtigte Einflussnahme Angeklagten Entscheidungen Schulleitung angebotenen Zuwendungen hindeuten können : Kammer hat festgestellt Zuwendungen Schulfotografen Tatzeitraum " allgemein üblich " gewesen seien . Üblichkeit wird allerdings Frage gestellt Urteilsfeststellungen -9- Revision angegriffenen Fall gerade Zuwendungen entsprechende Angebote gab . erörtert Kammer Bewertung ebenso Feststellung Angeklagte Fall bereits rund Jahre Schule gearbeitet hatte dort " üblicherweise " Zuwendungen Rabatte gegeben hatte Angeklagte nur " langjährigen guten Zusammenarbeit Schule Gutes tun " wollte Zuwendung Form Druckers anbot . Fall fügte Angeklagte erst Abstimmung Fototermins Bestätigungsschreiben Angebotsübersicht Hinweis Schule Prozent Einnahmen erhalte . deutet Schulleitung erbringenden " Leistungen unabhängig Gegenleistung Angeklagten anbot Gegenleistung mithin Gegenstand gegenseitigen Vertrages wurde . Ähnliches ist Fall erwägen offen geblieben ist Vereinbarung Drucker kurz Fototermin getroffen wurde . arbeitete Mitte Jahre . schule Fall gewährte " ersten Fototerminen noch Preisnachlass Schule " erst später . Änderung später Preisnachlässen kam wird mitgeteilt . könnte aber Bedeutung sein Zweck Zuwendungen ermitteln . Gerade Hinblick " reißerisch aufgemachten Werbeangebote Konkurrenten " erscheint fernliegend mithin erörterungsbedürftig Angeklagten prozentuale Zahlungen erreichen wollten auch weiterhin Konkurrenten Schulfotoaktionen betraut werden . gilt insbesondere Fälle Schulen wechselnden Fotografen zusammenarbeiteten somit sonderer Anreiz Fotografen bestand Auswahlentscheidung Schule angebotene Zuwendungen nehmen . Übrigen wecken Bezeichnung Zuwendungen genutzten Begriffe " Rabatt " " " Bedenken Leistungen Rahmen gegenseitigen vertraglichen Austauschverhältnisses handeln sollte . Vielmehr deuten Begriffe allgemeinen Sprachgebrauch eher einseitige Leistungen . Allein zusätzlich genannte Begriff " Aufwandsentschädigung " ließe ambivalent verstehen . Schließlich sind Fällen Fälle 4 9 14 Zuwendungen Schule Klassenkassen geflossen . auch gegenseitigen Vertrag Leistung Dritten vereinbart werden kann bestärkt Leistung vermeintlichen Vertragspartner zukommt Zweifel tatsächlich gegenseitiger Vertrag vorliegt . . Sache muss insgesamt neu verhandelt werden . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : 1 . Sollte nunmehr Entscheidung berufene Strafkammer wiederum Überzeugung gelangen Angeklagten erbrachten Zuwendungen zumindest noch verfahrensgegenständlichen Anklagepunkten vertraglich vereinbarte angemessene Entgelt Lehrkörper Schule Zusammenhang jeweiligen Fotoaktion geleisteten organisatorischen Aufwand handelte so wird beachten haben vornherein Strafbarkeit ten § § . StGB ausschließt . selbst Fall kann Sachzuwendung Vorteil Sinne Vorschriften liegen Unrechtsvereinbarung unlauterer Weise Diensthandlung -ausübung Organisation Fotoaktion verknüpft ist . Vorteil Sinne § § . StGB ist grundsätzlich Leistung Zuwendenden verstehen Amtsträger Dritten materiell immateriell wirtschaftlichen rechtlichen persönlichen Lage objektiv besser stellt rechtlich begründeter Anspruch besteht vgl. Urteil 21 . Juni NStZ 217 ; Fischer StGB 58 . Aufl . . . etwaige Abschluss Vertrages Schulfotoaktion getroffene Vereinbarung angemessenen Zuwendung Ausgleich Lehrkörpers Aktion leistenden Organisationsaufwand stehen Annahme derartigen Vorteils notwendig . Zwar wird wirksamen Vertrag rechtlicher Anspruch Diensthandlung versprochene Gegenleistung begründet . schließt Vorteil Sinne Bestechungsdelikte aber dann Anspruch Abschluss gegenseitigen Vertrages Diensthandlung besteht Vorteil bereits Vertragsschluss begründete Forderung liegt vgl. Urteil 10 . März BGHSt f. ; Urteil 21 . Juni NStZ ; andernfalls ließen Bestechungstatbestände schlicht Vereinbarung Vertragsverhältnisses umgehen letztlich auch Unrechtsvereinbarung " Vertragsverhältnis " Sinne vereinbarten Austauschs Leistungen darstellt . Beispielsweise könnte Amtsträger unentgeltlich erbringende Amtshandlung abhängig machen Antragsteller zivilrechtlichen trag Amtshandlung schließt entsprechende Vergütung zahlt Antragsteller könnte Abschluss Vertrages anbieten etwa bevorzugt behandelt werden . Verhalten wäre hohem Maße geeignet Lauterkeit öffentlichen Dienstes verletzen Vertrauen Öffentlichkeit Lauterkeit nachhaltig erschüttern vgl. . ist jedoch auch beachten Anspruch Abschluss Vertrages abgesehen Ausnahmefall Kontrahierungszwanges regelmäßig besteht . Somit wäre nahezu Vertragsschluss Amtsträgers dienstlichen Angelegenheiten Verbindung begründeten Forderung späteren Erfüllung Vorteil § § . StGB selbst dann Rahmen laufenden Dienstgeschäfte ordnungsgemäß geschlossenen Vertrag handelt . weites Verständnis entspräche mehr gesetzlichen Schutzzweck . bedarf Abgrenzung unlauteren korruptiven Kaufs Diensthandlung formellen Gewande gegenseitigen Vertrages vielfältigen Fällen öffentliche Verwaltung Erfüllung Aufgaben rechtmäßig öffentlich-rechtliche etwa Rahmen Verwaltungsprivatrechts Bedarfsverwaltung zivilrechtliche Verträge schließt . taugliches Abgrenzungskriterium kann hierbei verwaltungsrechtliche Rechtmäßigkeit Vertragsschlusses herangezogen insbesondere Frage gestellt werden Diensthandlung rechtlich zulässiger Weise Vergütung abhängig gemacht werden darf vgl. Rudolphi/Stein § . f. Stand : September . Beurteilungsmaßstab lässt Gedanke Einheit Rechtsordnung heranziehen . Lauterkeit öffentlichen Dienstes ist dann beeinträchtigt Rahmen Dienstgeschäfte vereinbarte Austauschverhältnis geltenden Rechtslage entspricht . Ähnlich hat Bundesgerichtshof etwa Beurteilung Drittmitteleinwerbungen Hochschulen " Wertungsgleichklang hochschulrechtlicher Aufgabenstellung Strafvorschrift " Tatbestandsebene gesucht Urteil 23 . Mai StR BGHSt f. ; vgl. auch " verwaltungsakzessorischen Auslegung " ; Schreiber/Rosenau/Combé/ ; 12 . Aufl . . . Auslegung vorgebrachten Bedenken vermögen überzeugen . Einwand verwaltungsrechtlichen Vorgaben mithin strafrechtliche Beurteilung vergleichbarer Sachverhalte könnten je Bundesland unterschiedlich ausfallen vgl. NStZ greift . ist bundesstaatlichen Ordnung immanent rechtliche Vorfragen je beachtenden Gesetzeslage beispielsweise Frage Amtsträgereigenschaft unterschiedlich beantworten sein können . Überdies ist Möglichkeit divergierenden Bewertung Abs. § Abs. StGB selbst bereits angelegt rechtfertigende Genehmigung je Behörde landesgesetzlichen Vorgaben differieren kann . Senat ist hier verwaltungsrechtliche Grundlage ersichtlich geworden gestatten würde Fotografen organisatorischen Aufwand Schule anlässlich Schulfotoaktion Vergütung beanspruchen . erbrachten organisatorischen Leistungen Lehrer sind Diensthandlungen . Fototermine Schulzeit durchgeführt werden Lehrer § Abs. Satz Aufsichtspflicht nachzukommen haben liegt Tätigkeit Ausübung hoheitlicher Befugnisse . gilt auch späteren Hilfstätigkeiten Einsammeln Geldes ; Lehrer sind gemäß § Abs. Satz verpflichtet Aufgaben Rahmen Eigenverwaltung Schule andere schulische Aufgaben auch Unterrichts übernehmen vgl. Aufgaben natürlichen Sachzusammenhang Schulleben " § Abschnitt Stand : 06.2010 . Frage Vergütungspflicht Diensthandlungen sind verwaltungskostenrechtlichen Normen Blick nehmen . regeln indes entsprechenden Anspruch . kann dahinstehen Lehrer organisatorischen Tätigkeit Land Anstellungskörperschaft jeweiligen Schulträger handeln vgl. auch § Abs. Satz öffentlichen Schulen nichtrechtsfähige Anstalten [ kommunalen Trägers Landes sind ; denn Vorschriften Landesverwaltung vgl. etwa § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz NVwKostG Nr. Anlage § Abs. noch kommunalen Vorschriften vgl. § Abs. Satz Nr. NGO § Abs. Satz § Abs. ist Rechtsgrundlage Gebührenerhebung etwa Form Gebührenordnungen Satzungen erkennbar . Verschiedene Kommunen haben lediglich Vergütung außerschulische Nutzung Schulräumen geregelt vgl. etwa Benutzungsordnung städtische Schulräume Sportanlagen außerschulische Zwecke Stadt 18 . Dezember ; Entgeltordnung Überlassung Schulnebenräumen Sternwarte Schulhöfen Stadt schulfremde Zwecke 31 . Januar ; Benutzungsordnung Überlassung Schulräumen Kurt-Hirschfeld-Forums Stadt 22 . März ; Ordnung Benutzung Dorfgemeinschaftseinrichtungen meinde Edemissen 28 . Januar Fassung Änderung 24 . September . Auch Erlass niedersächsischen Kultusministeriums 7 . September Nds . . stellt Grundlage Zuwendungen ; bleiben allgemeinen rechtlichen Regelungen maßgeblich . sind bestimmten Voraussetzungen wirtschaftliche Aktivitäten Schule : wirtschaftliche Aktivitäten Schule zulässig jeweiligen rechtlichen Vorgaben beachten sind Entscheidung Einzelfall Schulleiter obliegt . Fehlt aber normative verwaltungsrechtliche Grundlage Vergütung Tätigkeit Lehrkörpers so wird rechtlich auch zulässig erachten sein derartige Vergütung vertraglich vereinbaren ; ist Grundsatz Gesetzesvorbehalts berücksichtigen Gebühren Verwaltungstätigkeiten gesetzlichen Grundlage bedürfen Verwaltung " Gebührenfindungsrecht " hat vgl. BVerwG 5 . April . beinhaltet vertragliche Regelung Verwaltung je Sachlage Bedarf " Vertragspartners " gegebenenfalls faktisch erzwingen könnte naheliegend unzulässige Umgehung Gesetzesvorbehalts Ausweichen Privatrecht vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz VwVfG 7 . Aufl . . ; Würkner Verordnungsgeber langjährig bekannten Problematik Schulfotografie vgl. bereits 1 . Januar geltenden Erlass 31 . Oktober Fassung Erlasses 8 . Januar Nds . . ; augenscheinlich ausgeht erbringende Verwaltungsleistungen gebührenfrei sind . Ist Anwendung dargelegten Grundsätze Angeklagten jeweilige " Schule geleistete Zuwendung Vorteil Sinne Bestechungstatbestände werten so stünde nämlichen Gründen Annahme Vorteils führen auch Vorliegen Unrechtsvereinbarung objektiver Hinsicht Zweifel . Vertiefung Frage Bestehen Anspruchs Zuwendung Vorteil § . Unrechtsvereinbarung entfiele bedarf . Auch rechtliche Gesichtspunkt Sozialadäquanz würde Straflosigkeit führen . ist nur Anbieten Versprechen Gewähren gewissem Umfang üblicher Vorteile Strafbarkeit auszunehmen gewohnheitsmäßig anerkannte relativ geringwertige Aufmerksamkeiten gegebenen Anlässen handelt Urteil 2 . Februar NStZ . gewohnheitsmäßige Anerkennung spricht hier indes bereits Erlasslage Niedersächsischen Kultusministeriums 1 . Januar Fotografen ausdrücklich Schulen fernzuhalten waren Erlass 31 . Oktober Fassung Erlasses 8 . Januar Nds . . 275 ; . Überdies handelt Zuwendungen Wert Euro mehr geringwertige Aufmerksamkeiten vgl. auch Beschluss 28 . September 166 ; Mitteilung Niedersächsischen Kultusministerium Nds . . . Schließlich lässt Sozialadäquanz allein etwaigen " Üblichkeit " herleiten bestehende Strukturen Korruption verfestigen würde Strafrechtsbestimmungen gerade entgegengewirkt werden soll . Letztlich bleibt auch Auswirkung rechtliche Beurteilung Zuwendung Fall unmittelbar tätig gewordenen Lehrkräften zugute gekommen sein dürfte . getroffenen Feststellungen lässt zwar eindeutig entnehmen jeweilige Sachleistung rechtlich zugeflossen ist . Dennoch wird hinreichend deutlich jedenfalls Drittvorteile Sinne § § . handelte . gilt insbesondere auch Leistungen rechtlich Anstellungskörperschaft Lehrer Schulträger gelangt sein sollten . Gesetzeswortlaut kann " Dritter " Rechtssubjekt sein Zuwendende Amtsträger ist . Auch Intention Gesetzgebers Lauterkeit öffentlichen Dienstes schützen Vertrauen Öffentlichkeit Lauterkeit nachhaltig erschüttern vgl. BTDrucks . spricht einschränkende Auslegung . kommen Dritte Privaten auch öffentlich-rechtliche Stellen so beispielsweise Anstellungskörperschaft Betracht vgl. Fischer 58 . Aufl . . 14 ; S/S-Heine StGB 28 . Aufl . . 20 ; StGB 12 . Aufl . . ; NK-StGB-Kuhlen 3 . Aufl . . . ; MünchKommStGB/Korte § . . . Urteil Senats 11 . Mai NStZ ergibt Abweichendes ; dort bestand Besonderheit Kommune Vorteil zufließen sollte Eigentümer Gesellschaftsanteile Aktiengesellschaft war Vorteil leisten sollte sodass " Dritter " Sinne Bestechungstatbestände anzusehen war . Drittvorteil Anstellungskörperschaft Lehrer Schulträger wird indes ebenso unmittelbar Amtsträger zufließende Vorteil schon ausgeschlossen vertraglich vereinbarte Gegenleistung Organisationsleistung Lehrerschaft handelt S/S-Heine StGB 28 . Aufl . . ; MünchKommStGB/Korte . ; StGB 12 . Aufl . . . ; Schlösser ; s. aber auch . 15 ; vgl. auch NK-StGBKuhlen 3 . Aufl . . ; Zieschang . Insoweit gelten oben dargestellten Grundsätze entsprechend : auch Blick Anstellungskörperschaft Schulträger erkennbar verwaltungsrechtliche Rechtsgrundlage fehlt Vergütung Tätigkeit Lehrkörpers verlangen dürfen erlangen auch Abschluss entsprechenden Vertrages Erfüllung unlauteren Vorteil . 2 . Sollte Ergebnis neuen Hauptverhandlung Strafbarkeit Angeklagten Betracht kommen so wird konkrete Beteiligung verschiedenen Schulfotoaktionen genauer darzulegen sein . Allein allgemeinen Angabe Angeklagten seien " insbesondere schriftlichen telefonischen Kundenbetreuung arbeitsteilig aufgetreten ergeben konkreten subsumierbare Handlungen Angeklagten . nähere Darlegung einzelnen Tatbeiträge Angeklagten ist auch Hinblick möglicherweise § Abs. festzusetzende Geldbuße Nebenbeteiligten Bedeutung . ist Einzelnen prüfen einzelnen Nebenbeteiligten jeweils Sinne § Abs. tauglicher Täter Bezugstaten begangen hat . 3 . Aufhebung freisprechenden Urteils ist Nebenbeteiligten ergangene Entscheidung Entschädigung Strafverfolgungsmaßnahmen gegenstandslos vgl. Urteil 27 . Januar NStZ-RR ; 7 . Aufl . . . ist gegebenenfalls erneut befinden . IV . Anfrage § Abs. Satz Abs. Zivilsenat Urteil 20 . Oktober geäußerten Rechtsauffassung festhalte bedurfte . Ausführungen Vorteilsbegriff Sinne strafrechtlichen Bestechungstatbestände kam entscheidend dortige wettbewerbsrechtliche Begehren bereits Hinblick Klageantrag unbegründet war . muss hier angefochtene Urteil bereits Fehlens ausreichender Feststellungen aufgehoben werden ist weitere Verfahren verwaltungsrechtliche Rechtslage Bundesland maßgebend . Pfister Menges