BESCHLUSS StR 9 . Dezember Strafsache gefährlicher Körperverletzung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 9 . Dezember gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 7 . Mai Adhäsionsausspruch aufgehoben . Entscheidung Entschädigungsantrag wird abgesehen . 2 . weitergehende Revision wird unbegründet verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden Staatskasse auferlegt . sonstigen Verfahren entstandenen Auslagen trägt Beteiligte selbst . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahr verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt hat . hat verurteilt Nebenkläger Schmerzensgeld Höhe € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszins zahlen . Verfahrensrüge sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel Angeklagten ist Strafausspruch unbegründet Sinne § Abs. StPO . kann Adhäsionsentscheidung Bestand haben . Generalbundesanwalt hat Antrag Folgendes ausgeführt : " Landgericht hat Begründung Höhe Schmerzensgeldanspruchs lediglich Satz Schwere Verletzungen Zeugen unerheblichen psychischen Folgen Schwere Verschuldens Angeklagten abgestellt S. . pauschalen Erwägungen finden Ausführungen Bemessung Schmerzensgeldes Hinblick konkret zugrunde liegende Tat ausgeurteilten Betrag hinreichend deutlich machen . Insbesondere ist ersichtlich Strafkammer regelmäßig erforderlich auch wirtschaftlichen Verhältnisse Schädiger Geschädigtem berücksichtigt hat vgl. Senat Beschluss 20 . März StR m.w . . Zurückverweisung Sache neuer Verhandlung allein Adhäsionsanspruch kommt Betracht ; vielmehr ist § Abs. Satz insoweit Entscheidung abzusehen Senat a.a . ; Meyer-Goßner/Schmitt 57 . Aufl . . m.w . . " schließt Senat .