NAMEN 21 . Dezember Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § Abs. AktG § Abs. § Abs. Satz § § Satz 1 . Bewilligt Aufsichtsrat Aktiengesellschaft erbrachte dienstvertraglich geschuldete Leistung Vorstandsmitglied nachträglich zuvor Dienstvertrag vereinbarte Sonderzahlung ausschließlich belohnenden Charakter hat Unternehmen zukunftsbezogenen Nutzen bringt kompensationslose Anerkennungsprämie liegt hierin treupflichtwidrige Schädigung anvertrauten Gesellschaftsvermögens . 2 . Erfüllung Tatbestandes Untreue erforderliche Verletzung Vermögensbetreuungspflicht muss auch unternehmerischen Entscheidungen Gesellschaftsorgans zusätzlich " gravierend " Klarstellung BGHSt . . 21 . Dezember Strafsache -21 . Prof. Dr. Dr. h. 2 . 3 . 4 . Dr. 5 . Dr. 6 . Dr. Untreue 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 20 . 21 . Oktober Sitzung 21 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Lienen beisitzende Richter Bundesanwalt Bundesgerichtshof Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Prof. Dr. Verteidiger Angeklagten Prof. Dr. Dr. h. Rechtsanwalt Prof. Dr. Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Dr. Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Dr. Rechtsanwalt Prof. Dr. Verteidiger Angeklagten Dr. Rechtsanwalt Prof. Dr. Verteidiger Angeklagten Dr. Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Dr. Justizangestellte Verhandlung 20 . 21 . Oktober Verkündung 21 . Dezember Urkundsbeamte Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 22 Juli wird 1 . Verfahren Fall . 6 . Urteilsgründe " " eingestellt ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; 2 . vorgenannte Urteil weiteren Fällen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch verbleibenden Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Staatsanwaltschaft hat Angeklagten Prof. Dr. Dr. Anklage vorgeworfen Mitglieder Aufsichtsratsausschusses Vorstandsangelegenheiten Präsidium früheren AG engen zeitlichen Zusammenhang Übernahme britische Telekommunikationsunternehmen Airtouch folgenden : Vodafone Zuerkennung freiwilliger Sonderzahlungen Abgeltung Untreue Nachteil mann AG begangen haben . Angeklagten Dr. damals Vorstandsvorsitzender Dr. damals Leiter Betreuung aktiven Vorstandsmitglieder zuständigen Abteilung sollen Taten Vorbereitung Beschlüssen Umsetzung unterstützt haben . Entscheidungen beteiligten Präsidiumsmitgliedern soll bewusst gewesen sein Sonderzahlungen Anerkennungsprämien Vergangenheit erbrachte besondere Leistungen bezeichnet wurden tatsächlich bezweckt hätten freundliche Übernahme Vodafone fördern Empfänger unrechtmäßig bereichern . Landgericht hat Angeklagten freigesprochen . wendet Revision Staatsanwaltschaft Rüge Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel führt Fall . 6 . Urteilsgründe " TOPP-200-Beschluss " Einstellung Verfahrens übrigen Fällen Aufhebung Freisprüche . Vorstandsvorsitzenden Dr. weitere Vorstandsmitglieder Übernahme AG Vodafone Beschlüssen Anerkennungsprämien hat Landgericht folgende Feststellungen getroffen : November versuchten Angeklagte Dr. Mitarbeiter Übernahme AG Vodafone abzuwehren wirtschaftliche Selbständigkeit erhalten . harten Übernahmekampf kam Anfang Februar Einigung Vertreter Unternehmen Bedingungen einvernehmlichen Übernahme verbessertes Umtauschverhältnis Aktien AG erzielt worden war . 4 . Februar wurden Aktionären % 28 . Februar % 29 . März % Grundkapitals AG Aktien Vodafone umgetauscht . Aktionäre freiwilligen Aktienumtausch vorgenommen hatten wurden Jahre abgefunden . war Vodafone Alleininhaberin Aktien AG anschließend Vodafone Holding GmbH umgewandelt wurde . Kurz Entscheidung einvernehmliche Übernahme befasste Mitte April Angeklagten Prof. Dr. Dr. bestehende Präsidium AG Beteiligung mindestens Mitgliedern beschlussfähig war einfachen Mehrheit abgegebenen Stimmen entschied Zuerkennung freiwilliger Anerkennungsprämien " appreciation awards " Vorstandsvorsitzenden Dr. weitere Vorstandsmitglieder früheren Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. . lag Vorschlag Whampoa Großaktionärin % Grundkapitals AG hielt . Geschäftsleitung Vodafone hatte Einverständnis erklärt . Anerkennungsprämie Angeklagten Dr. Höhe ca. Mio. € Mio. zusätzlich vertraglich vereinbarten Abfindungen knapp Mio. € Ausscheidens Vorstandsvorsitzender AG weiteren Mio. € Abgeltung verschiedener Sachansprüche erhielt wurde 4 . Februar Präsidiumssitzung anwesenden Angeklagten Prof. Dr. Dr. vereinbart . wollten insbesondere Verdienste Angeklagten Dr. AG Finanzvorstand Zeitraum Ende Mai Vorstandsvorsitzender Ende Mai Hinblick gute Ertragslage Unternehmens Steigerung Unternehmens-wertes Leistungen Übernahmekampf würdigen angemessen entlohnen . Angeklagte nahm telefonisch Abstimmung . war Bewilligung Prämie einverstanden enthielt aber Stimme Prämienzahlungen Angelegenheit Aufsichtsrat vertretenen Arbeitnehmer betrachtete . Folgezeit wurde Beschluss 4 . Februar weitere Beschlüsse sprachlich geändert präzisiert inhaltliche Veränderung verbunden war . Präsidiumssitzung 17 . Februar beschlossen Angeklagten Prof. Dr. Dr. wiederum Stimme enthielt Gewährung freiwilligen Anerkennungsprämien weitere Vorstandsmitglieder . Begünstigten erst Tagen Vorstand angehörten sollten Beiträge Erfolg Telekommunikationsbereiches AG Steigerung Unternehmenswertes zusätzlich Dienstverträgen vereinbarten Bezügen Zahlungen Höhe ca. Mio. € Mio. € Mio. € € bedacht werden . Dauer zukünftigen Tätigkeit AG war Bedeutung . begünstigten Vorstandsmitglieder verließen 31 Juli Unternehmen . Beschlüssen beteiligten Präsidiumsmitglieder also Angeklagten Prof. Dr. Dr. Angeklagte wirkte gingen Entscheidungen Rahmen -9- insoweit eingeräumten unternehmerischen Ermessensspielraums bewegen hielten Handeln erlaubt . Angeklagte wusste Beschlüsse nur Teilnahme Abstimmungen kommen würden wollte Stimmenthaltungen erreichen . Prämien AG Vorteil brachten wurden Folgezeit Begünstigten ausbezahlt . II . Grundlage Feststellungen ist Landgericht Auffassung Angeklagten Prof. Dr. Dr. hätten Tatbestand Untreue erfüllt . Zwar hätten aktienrechtlich pflichtwidrig gehandelt AG obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt konkreten Situation bereits vereinbarten Übernahme Anerkennungsprämien Interesse AG gelegen hätten Bewilligung Ermessensspielraum bestanden habe . erfolgreiche Tätigkeit Begünstigten Leistungen Übernahmekampfes Integrationsphase noch bewältigenden Aufgaben seien dienstvertraglich vereinbarten Vergütungen abgegolten gewesen . Prämienzahlungen hätten auch Leistungsanreiz aktive zukünftige Führungskräfte sonstigen Nutzen Unternehmen mehr entfalten können . Jedoch sei gravierende Pflichtverletzung risikoreichen unternehmerischen Entscheidungen Voraussetzung Strafbarkeit Untreue sei Gesamtschau maßgeblichen Umstände verneinen . bereits Haupttat fehle hätten Angeklagten Dr. Dr. Beihilfe Untreue strafbar gemacht . . hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Landgericht hat objektiven Tatbestand Untreue rechtsfehlerhaft verneint . 1 . Ausgehend Urteilsfeststellungen haben Angeklagten Prof. Dr. Dr. Zuerkennung Gesellschaft nutzlosen Vermögensbetreuungspflicht Sinne § Abs. StGB AG verletzt Vermögensnachteil zugefügt . Mitglieder Präsidiums Aktiengesellschaft Vorstandsmitgliedern vertritt § Abs. § Abs. Satz § Abs. Satz § AktG V. Satzung haben Entscheidungen inhaltliche Ausgestaltung Dienstverträge Vorstandsmitgliedern Bezüge Vermögensbetreuungspflicht Stellung Verwalter fremden Vermögens Aktiengesellschaft folgt . Vorgaben Aktienrechts müssen Vergütungsentscheidungen Unternehmensinteresse wirtschaftlichen Erfolg Gesellschaft berücksichtigenden Interessen vgl. Hüffer AktG . Aufl . § Rdn . handeln insbesondere Vorteil Gesellschaft wahren Nachteile abwenden vgl. 253 ; Hüffer AktG § Rdn . § Rdn . 5 § Rdn . . Gebot Maßnahmen unterlassen Eintritt sicheren Vermögensschadens Gesellschaft Folge haben gehört weiterer gesetzlicher rechtsgeschäftlicher Regelungen bedürfte Treuepflichten ordentliches gewissenhaftes Präsidiumsmitglied § Abs. Satz § Satz AktG zwingend beachten hat . aktienrechtliche Pflicht stellt Sinne § Abs. StGB Pflicht Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen vgl. BGHSt f. w. . obliegende Vermögensbetreuungspflicht haben Präsidiumsmitglieder Prof. Dr. Dr. verletzt . Allerdings beinhaltet Vergütungsentscheidung Präsidiums Ergebnis Schädigung Aktiengesellschaft führt Pflichtverletzung . auch hierbei handelt unternehmerische Gestaltungsaufgaben Regel weiter Beurteilungsund Ermessensspielraum eröffnet ist . Anerkennung weiten Handlungsspielraums findet Rechtfertigung unternehmerische Entscheidungen regelmäßig zukunftsbezogenen Gesamtabwägung Chancen Risiken getroffen werden müssen Prognosecharakters Gefahr erst nachträglich erkennbarer Fehlbeurteilungen enthält . ist Pflichtverletzung gegeben Grenzen Verantwortungsbewusstsein getragenes ausschließlich Unternehmenswohl orientiertes sorgfältiger Ermittlung Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss überschritten sind vgl. f. ; 227 ; BGHSt f. ; f. ; . Bewilligung nachträglicher Sonderzahlungen dienstvertraglich geschuldete Leistungen geht gilt : Ist Dienstvertrag vereinbart Geschäftserfolg gebundene einmalige jährlich wiederkehrende Prämie variabler Bestandteil Vergütung vgl. Empfehlungen Deutschen 4.2.3 . bezahlt wird darf Ablauf Geschäftsjahres nachträglich zuerkannt werden . weite Ermessensspielraum Präsidiumsmitglieder ist Ausfluss Vermögensbetreuungspflicht nur insoweit eingeschränkt Gesamtbezüge bedachten gemäß § Abs. Satz AktG angemessenen Verhältnis Aufgaben Lage Gesellschaft stehen müssen vgl. Maßstäben Angemessenheitsgebots Fleischer . . Auch fehlender Rechtsgrundlage Dienstvertrag ist Bewilligung nachträglichen Anerkennungsprämie zulässig soweit Unternehmen gleichzeitig Vorteile zufließen angemessenen Verhältnis freiwilligen Zusatzvergütung verbundenen Minderung Gesellschaftsvermögens stehen . kommt insbesondere Betracht freiwillige Sonderzahlung begünstigten Vorstandsmitglied selbst zumindest anderen aktiven potentiellen Führungskräften signalisiert außergewöhnliche Leistungen lohnen also Unternehmen vorteilhafte Anreizwirkung ausgeht . Gesichtspunkt Anreizwirkung Dritte erscheint Zuwendung freiwilligen Anerkennungsprämie auch Vorstandsmitglied denkbar demnächst Gesellschaft ausscheidet vgl. Hefermehl/Spindler 2 . Aufl . § Rdn . 15 ; Rönnau/Hohn NStZ f. ; Fleischer aaO f. . Fällen wird aber Angemessenheitsgebot Abs. Satz AktG besondere Bedeutung zukommen . Grenzen Höhe Prämie ergeben entzieht generalisierender Betrachtung bedarf hier Besonderheiten entscheidenden Falles näheren Erörterung . Dienstvertrag vereinbarte Sonderzahlung geschuldete Leistung ausschließlich belohnenden Charakter hat Gesellschaft zukunftsbezogenen Nutzen bringen kann kompensationslose Anerkennungsprämie ist treupflichtwidrige Verschwendung anvertrauten Gesellschaftsvermögens bewerten vgl. Unternehmerisches Ermessen Haftung Vorstands f. ; aaO . ; Fastrich FS S. . . ist bereits Grunde unzulässig Frage ankommt Gesamtbezüge begünstigten Vorstandsmitglieds Einschluss Sonderzahlung Grundsätzen § Abs. Satz AktG Höhe noch angemessen beurteilt werden könnten . aktienrechtlichen Literatur vertretene Meinung freiwillige Sonderzahlung sei Belohnung Vergangenheit erbrachten besonderen Leistung unabhängig Anreizwirkung sonstigen Gesellschaft eintretenden Vorteil generell zulässig Gesamtvergütung Begünstigten Grundsätzen Höhe Bezüge Vorstandsmitglieder § Abs. Satz AktG entspreche vgl. Hüffer Beilage . ; Rechtsgutachten Fragen Vergütung Vorstandsmitglieds Aktiengesellschaft . ; Baums Anerkennungsprämien Vorstandsmitglieder Institut Bankrecht Nr. . ; . ; Liebers/Hoefs . ; Hoffmann-Becking . ; Kort . vermag überzeugen . Auffassung begründet wird vgl. Hüffer Beilage . ; aaO . ; aaO . Unternehmensinteresse führe nur Falle Gefährdung Bestand Rentabilität Unternehmens bestimmten -verboten sei aber Übrigen Besonderheiten Aktienrechts unverbindlicher Leitgedanke lediglich Abwägung relevanten Gesichtspunkte erfordere wird Treuepflicht Präsidiumsmitglieder Verwalter fremden Vermögens gerecht vgl. aaO . . höhlt letztlich Inhalt Vermögensbetreuungspflicht Organmitglieder Aktiengesellschaft Weise bisher sonstigen Fall vermögensrechtlicher Treuebeziehungen ernsthaft erwogen worden ist . Unternehmensinteresse ist unternehmerischen Entscheidungen verbindliche Richtlinie anerkannt vgl. 244 ; BGHSt 30 ; . allgemeine Grundsatz fremdes Vermögen betreuen hat ausschließlich uneingeschränkt Interesse Vermögensinhabers handeln muss anvertraute Vermögen nutzlos hingeben darf gilt auch Aktienrecht . lässt auch inzwischen Gesetz Unternehmensintegrität Modernisierung Anfechtungsrechts 22 . September . S. Nr. eingeführten § Abs. Satz AktG V. § Satz AktG entnehmen Pflichtverletzung vorliegt Präsidiumsmitglied unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte Grundlage angemessener Information Wohle Gesellschaft handeln . unterscheiden Befugnisse fremdes Vermögen verwaltenden Präsidiumsmitglieder Möglichkeiten Einzelunternehmers unbenommen bleibt verdienten Mitarbeiter Betriebsvermögen auch dann freiwillige Sonderzahlung zuzuwenden Unternehmen Vorteil erwächst . Zulässigkeit kompensationslosen Anerkennungsprämie kann auch begründet werden liege einvernehmliche Abänderung Dienstvertrages . Verletzung Vermögensbetreuungspflicht besteht Ansatz nämlich gerade freiwilligen Änderung Dienstvertrages vgl. Rönnau/Hohn aaO ; . . gilt unabhängig Vertragsänderung wirksam ist . Ebenso lässt Zulässigkeit kompensationslosen Anerkennungsprämie § Abs. Satz AktG Gehalt tungen Art stützen . Vorschrift regelt lediglich Höhe Bezüge vgl. Baums aaO . sagt Zulässigkeit Unzulässigkeit Sonderzahlung Hinblick Vermögensbetreuungspflicht Präsidiumsmitglieder . Auch Einwand besonders erfolgreiche Tätigkeit nachträglich besser beurteilt werden könne Abschluss Dienstvertrages verfängt . stehen bereits Abschluss Dienstvertrages vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten Verfügung leistungsgerechte Vergütung Vorstandsmitglieds sicherzustellen . ist Erfolg geschuldeten Tätigkeit allein rechtfertigender Grund ursprünglichen Dienstvertrag Parteien angemessen bewertete Verhältnis Leistung Gegenleistung nachträglich einseitig Nachteil Gesellschaft abzuändern vgl. aaO . umgekehrt auch dann tragen hat Vorstand gesetzten Erwartungen erfüllt . Vergleich Ermessenstantieme kann aktienrechtliche Zulässigkeit kompensationslosen Anerkennungsprämie ebenfalls gefolgert werden . Ermessenstantieme dienstvertraglichen Regelung Ablauf Geschäftsjahres bezahlt Höhe pflichtgemäßem Ermessen Präsidium Vorsitzenden festgesetzt wird zeichnet gerade Dienstvertrag Anspruchsgrundlage findet regelmäßig Anreizwirkung ausgeht besondere Leistungen erbringen . Meinung Verteidigung ergibt normative Legitimation " kompensationslosen Anerkennungsprämie auch neueren Gesetzgebung . Entsprechendes kann Gesetz Kontrolle Transparenz Unternehmensbereich 27 . April . S. Übernahmegesetz 20 . Dezember . S. Gesetz Unternehmensintegrität Modernisierung Anfechtungsrechts 22 . September . S. Nr. entnommen werden . gilt Ziffern . 4.2.3 . Deutschen lediglich Empfehlungen inhaltlichen Ausgestaltung Dienstverträgen Vorstandsmitgliedern gibt aber Zulässigkeit nachträglichen kompensationslosen Anerkennungsprämie verhält . folgt hier : Urteilsfeststellungen waren Sonderzahlungen konkreten Situation beschlossenen Übernahme bevorstehenden Verlust wirtschaftlichen Selbständigkeit abzeichnende Ausscheiden Führungskräfte neue Unternehmensstrategie entsprechend Vorgaben Vodafone gekennzeichnet war AG Nutzen . Leistungen bedachten Vorstandsmitglieder waren auch erheblichen Steigerungen tatsächlichen Unternehmenswertes spekulativen Gesichtspunkten beeinflussten Börsenwertes geführt hatten dienstvertraglich vereinbarten Vergütungen abgegolten . Dienstverträgen waren verpflichtet gesamte Arbeitskraft uneingeschränkt AG einzusetzen . gilt auch Aktivitäten Übernahmekampfes bevorstehenden Integrationsphase . Anreizwirkung Begünstigten andere aktive Vorstandsmitglieder potentielle zukünftige Führungskräfte konnte Sonderzahlungen mehr ausgehen . waren sondere geeignet Vorstandsmitglieder Leistungsträger zukünftig Unternehmen binden . Auch Ansehen AG Öffentlichkeit wurde Anerkennungsprämien gefördert . Interesse Gesamtheit Aktionäre Gesellschaftsgläubiger Arbeitnehmer Öffentlichkeit Frage Präsidiumsmitglieder Zuerkennung Anerkennungsprämien Unternehmenswohl handelten berücksichtigen wäre vgl. Hüffer AktG . Aufl . § Rdn . lag . Insbesondere waren freiwilligen Sonderzahlungen auch Nutzen Aktionäre Steigerung Börsenwertes unabhängig bereits eingetreten Umtauschverhältnis Aktien festgelegt war . somit Anerkennungsprämien Vermögen AG Kompensation minderten durften Präsidiumsmitglieder bewilligen . Handlungsspielraum war eröffnet . haben Angeklagten Prof. Dr. Dr. Sinne § Abs. StGB Vermögensbetreuungspflicht verletzt Gesellschaft Höhe gezahlten Prämien Nachteil zugefügt . kann offen bleiben Tatbestandsvarianten § Abs. StGB Treubruchstatbestand verwirklicht worden ist abhängt Zuwendungen zivilrechtlich wirksam sind vgl. 25 . Aufl . § Rdn . w. . verletzte Pflicht Betreuung fremden Vermögens ist Tatbestandsalternativen identisch ; Missbrauchstatbestand ist lediglich Spezialfall umfassenderen Treubruchstatbestandes vgl. BGHSt f. ; . Verteidigung versucht Senat bindenden Feststellungen Landgerichts Angriffe Beweiswürdigung Zweifel ziehen erschöpfen Ausführungen weitgehend eigenen Beweiswürdigung . kann Revisionsverfahren gehört werden . Selbst insoweit Rechtsfehler aufzeigen würde könnte führen Senat eigene Feststellungen trifft Freisprüche rechtfertigen könnten . Auch Landgericht Feststellungen gezogenen aktienrechtlichen Wertungen sind Auffassung Verteidigung beanstanden . Geschäftsleitung Übernehmerin erklärte Einverständnis Prämien steht Annahme Pflichtverletzung . Untreuetatbestand Zweck hat Treupflichtigen anvertraute fremde Vermögen schützen vgl. BGHSt ist Vermögensbetreuungspflicht § Abs. StGB Regel verletzt Vermögensinhaber Einverständnis Vermögensschädigung erklärt hat vgl. BGHSt 25 ; siehe auch BGHSt Rechtswidrigkeit entfällt ; offen gelassen BGHSt . Aktiengesellschaft ist Voraussetzung strafrechtlich bedeutsames Einverständnis kompensationslosen Anerkennungsprämie Alleinaktionär Gesamtheit Aktionäre Beschluss Hauptversammlung Verwendung Abs. Satz § Abs. Satz AktG vgl. Kropff 2 . Aufl . § Rdn . erteilt worden ist Rechtsvorschriften verstößt sonstigen Gründen ausnahmsweise unwirksam bewerten ist vgl. BGHSt . ; StGB § Abs. Nachteil . Einverständnis Vodafone Sonderzahlungen lässt schon Untreue entfallen erforderlichen Zustimmung Anteilseigner AG repräsentierenden Hauptversammlung fehlt . AG Präsidiumsmitglieder vermögensbetreuungspflichtig waren war juristische Person rechtlich selbständig Inhaberin eigenen Vermögens Aktionären Gesamtheit zustand . Einverständnis Beschlusses Hauptversammlung lag Feststellungen . Übernehmerin Zeitpunkt Zustimmung 3 . Februar lediglich % Grundkapitals hielt Zeitpunkt Prämienauszahlungen Ende März % Grundkapitals nur Mehrheitsaktionärin war wurde erst Jahre Abfindung übrigen Aktionäre alleinige Inhaberin AG . reicht rechtlich wirksames Einverständnis Vermögensschädigung Tat erteilt worden muss vgl. Lenckner aaO § Rdn . ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . Einverständnis zukünftigen Alleinaktionärs ist somit Schuldspruch Bedeutung kann aber je Umständen Unrechtsgehalt erheblich mindernder Faktor Strafzumessung beeinflussen . 2 . Strafkammer meint risikoreichen unternehmerischen Entscheidungen setze Annahme tatbestandsmäßigen Untreue zusätzlich gravierende " Pflichtverletzung hier Gesamtschau Hinblick gute Vermögenslage AG Wahrung innerbetrieblicher Transparenz ausreichende Kenntnis Präsidiumsmitglieder maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen Fehlen sachwidriger Motive verneinen sei kann gefolgt werden . Meinung hat Strafkammer Urteile 1 . Strafsenats Bundesgerichtshofs BGHSt f. ; f. gestützt auch Teile Literatur vgl. Dierlamm f. ; f. ; entsprechende Folgerungen ableiten . nähere Analyse Urteile erweist indes auch 1 . Strafsenat unternehmerischen Entscheidungen keineswegs gravierende Verletzung Vermögensbetreuungspflicht verlangt . Übrigen läge selbst Auslegung geboten halten wollte Voraussetzung risikobehafteten Entscheidung hier . Urteil BGHSt Frage strafbarer Untreue Vergabe Krediten befasst stellt 1 . Strafsenat Annahme Entscheidungsträger hätten Gewährung später Not leidend gewordenen Kredits Vermögensbetreuungspflicht Kreditinstitut verletzt schlicht gestützt werden könne banküblichen Prüfungspflichten dort gegebenen Fall eingehalten worden seien . Pflichtverletzung Sinne Untreuetatbestandes sei so Entscheidung wörtlich " maßgebend Entscheidungsträger … Prüfungspflichten bezüglich wirtschaftlichen Verhältnisse Kreditnehmers gravierend verletzt haben BGHSt . bezieht Merkmal gravierend " Tatbestandsmerkmal Verletzung Vermögensbetreuungspflicht . ist vielmehr Wortlaut zitierten Wendung auch Gesamtzusammenhang Urteilsgründe unmissverständlich Verletzung Prüfungspflicht bezogen . Klarstellung Verletzung Sorgfaltspflicht Entscheidungsfindung § Abs. StGB tatbestandsmäßiges ausreicht ist aber Ausdruck gebracht Gesetz Auslegung ständige Rechtsprechung ohnehin gilt : StGB ist nur anwendbar Frage stehende Maßnahme Ergebnis durchgeführten erforderlichen Prüfungen Pflicht Wahrnehmung Interessen Vermögensinhabers verletzt . Sache wird nur Rechtsprechung Literatur anerkannte weite Ermessensspielraum risikobehaftete unternehmerische Entscheidungen möglich sind Fälle Kreditvergabe weiter ausgestaltet klargestellt Pflichtenverstoß bereits Pflichtverletzung Sinne § Abs. StGB begründet . Auch Urteil BGHSt Fragen Untreue Unternehmensspenden befasst hat 1 . Strafsenat Auffassung vertreten Bereich risikobehafteter unternehmerischer Entscheidungen Untreuetatbestand lediglich gravierende Verletzungen Vermögensfürsorgepflicht angewandt werden könne . kommt schon Leitsatz Urteils " … genügt Annahme Pflichtwidrigkeit Sinne Untreuetatbestandes § StGB gesellschaftsrechtliche Pflichtverletzung ; muss vielmehr gravierend sein " deutlich Ausdruck steht Gesamtzusammenhang Urteilsgründe Zweifel . Anliegen Urteils ist speziell Bereich Unternehmensspenden unterschiedlichen Erscheinungsformen Berücksichtigung Fallgruppe prägenden Besonderheiten insbesondere auch Blick Werbewirkung keinesfalls exakt messen lässt wirtschaftliche Nutzen spendende Unternehmen genau bestimmt werden kann Notwendigkeit weiten Handlungsspielraums Entscheidungsträgers betonen Kriterien Beurteilung anzubieten Gewährung Spende Einzelfall Rahmen Spielraums hält . Senat braucht entscheiden Aussagekraft 1 . Strafsenat verwendeten Kriterien Einzelnen zukommt Zusammenstellung insgesamt hilfreich ist . Desgleichen bedarf Auseinandersetzung Problematik Unternehmensspenden sachgerechter gelöst werden könnte Annahme strafbaren Untreue Grundsatz dubio " ausscheidet nur Spende kompensierender Nutzen Unternehmen möglich erscheint vgl. Samson Untreue Unternehmensspenden ? Non Profit S. . Jedenfalls kann Verteidigung auch Urteil BGHSt Auffassung Anspruch nehmen unternehmerischen Entscheidungen nur gravierende " Verletzungen Vermögensfürsorgepflicht tatbestandsmäßige Untreuehandlungen Betracht kommen . Unabhängig Urteile 1 . Strafsenats Landgericht Teilen Literatur angenommenen Sinn verstanden werden könnten bieten Verneinung objektiven Tatbestandes hier Grundlage . Entscheidung Unternehmensspende betrifft Weise vergleichbaren Sachverhalt . Gegenstand Urteils Kreditvergabe ist ausschließlich risikobehaftete unternehmerische Prognoseentscheidung . Fall hatten Entscheidungsträger Aussicht möglichen Nutzen Vorteil Maßnahme Unternehmen Risiko Nachteils Ausfall Kredits abzuwägen . Unwägbarkeiten Entscheidung sind Grund Anerkennung Handlungsspielraums Betonung Ausgestaltung Anliegen 1 . Strafsenats war . standen Angeklagten Prof. Dr. Dr. Situation beschriebenen Sinne risikobehafteten Entscheidung Bewilligung Anerkennungsprämien gunsten Angeklagten Dr. weiteren Vorstandsmitglieder beschlossen . Zuerkennung Prämien hatte dargelegt betreuende Vermögen AG ausschließlich nachteilige Wirkungen . Übrigen auch angestrebter irgendwie gearteter Vorteil Gesellschaft konnte gegebenen Umständen ersichtlich eintreten . bestand Präsidiumsmitglieder Handlungsspielraum . Fallgestaltungen steht auch Rechtsprechung 1 . Strafsenats Frage Entscheidungsträger obliegende Vermögensbetreuungspflicht Sinne § Abs. StGB verletzen Merkmal gravierenden " Pflichtverletzung Bedeutung zukommen kann vgl. auch . 22 November . genannten Urteile 1 . Strafsenats Entscheidung erkennenden Senats entgegenstehen ist Anfrage § Abs. abgesehen Ausführungen BGHSt Notwendigkeit " gravierender " gesellschaftsrechtlicher Pflichtverletzungen tragend sind veranlasst . IV . Freisprüche Angeklagten können auch anderen Gründen bestehen bleiben . 1 . Feststellungen bilden Grundlage Freisprüche Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtums unvermeidbaren Verbotsirrtums aufrechtzuerhalten . zutreffende rechtliche Einordnung etwaigen Fehlvorstellung kommt . fehlen tragfähige Ausführungen Landgerichts subjektiven Tatseite . Freisprüche Fehlen objektiver Tatbestandsvoraussetzungen gestützt hat hat Ansatz konsequent festgestellten " Irrtum vermögensbetreuungspflichtigen Präsidiumsmitglieder hätten Handeln erlaubt gehalten Beweiswürdigung belegt . bleibt unklar tatsächlichen Umstände Irrtum hervorgerufen haben . Auch Gesamtzusammenhang Urteilsgründe insbesondere Feststellungen Landgerichts Irrtum Angeklagten Dr. Zuerkennung Sonderzahlung Angeklagten Prof. Dr. können fehlende Beweiswürdigung Vorstellungen Angeklagten Bewilligung Prämien Dr. weiteren Vorstandsmitglieder ersetzen . Feststellung Präsidiumsmitglieder Dr. seien ausgegangen unternehmerischen Handlungsspielraums Bewilligung Prämie Angeklagten Prof. Dr. befugt sein beruht Einlassungen Landgericht unwiderlegbar angesehen hat . Bewertung Einlassung Angeklagten gleichen Anforderungen stellen sind Beurteilung Beweismitteln darf Tatrichter Entscheidung aber nur dann zugrunde legen Überzeugungsbildung auch Beweisergebnisse einbezogen hat Richtigkeit Einlassung sprechen können vgl. BGHSt 34 ; § Einlassung ; Überzeugungsbildung ; NStZ . Hier hat Strafkammer zwar Angeklagten Dr. sprechenden Umstände Nichtaufnahme Ermittlungen Staatsanwaltschaft Fall Sonderzahlung Angeklagten Dr. eingeholten Rechtsrat berücksichtigt jedoch Vielzahl Indizien Beweiswürdigung einbezogen zumindest Gesamtheit Zweifel Irrtum aufkommen lassen hindeuten Verletzung Vermögensbetreuungspflicht bewusst jedenfalls Rechtmäßigkeit Handelns gleichgültig war : Beschlussfassungen 4 . Februar erfolgten kürzester Zeit unmittelbarer zeitlicher Nähe beschlossenen freundlichen Übernahme . Angeklagte nahm Abstimmungen telefonisch nur kurzen mündlichen Information Prof. Dr. Eilbedürftigkeit vorlag . Höhe Sonderzahlung Angeklagten Dr. Wirtschaftsstandort außergewöhnlich war wurde Präsidiumsmitgliedern näher diskutiert noch begründet vielmehr folgten Übernehmerin abgestimmten Vorschlag Großaktionärin Whampoa Interessen offensichtlich AG übereinstimmten . nahmen Anstoß erkannten Selbstbegünstigung Angeklagten Prof. Dr. 4 . Februar letztendlich ausbezahlte Prämie ca. Mio. € zuerkannt wurde . 17 . April beschlossenen später ausbezahlten Anerkennungsprämie ca. Mio. € handelten Angeklagten Dr. sachwidrigen Motivation Wunsch Prof. Dr. nachzukommen sachlich gerechtfertigte Sonderzahlung erhalten vgl. B. . Angeklagte Dr. befürwortete Prämie zuvor mündlich schriftlich geäußerten Bedenken Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Sonderzahlungen aktiven Vorstandsmitglieder Vertragsgrundlage Veranlassung Größenordnung Kenntnis erhalten hatte . 2 . Freispruch Angeklagten kann aufrechterhalten werden Sonderzahlungen zugestimmt Rücksicht vertretenden Arbeitnehmerinteressen Stimme enthalten hat . Besonderheiten Abstimmungen besteht Senat Notwendigkeit grundsätzlich strafrechtlichen Verantwortlichkeit einzelnen Mitglieder Gremiums Mehrheitsentscheidungen befassen . Feststellungen wusste Angeklagte Stimmabgaben Angeklagten Prof. Dr. Dr. bereits Zuerkennung Anerkennungsprämien verständigt hatten Beschlüsse unabhängig eigenen Abstimmungsverhalten Teilnahme Beschlussfassungen wirksam würden . Ebendies wollte auch erreichen Inhalt Urteilsfeststellungen einverstanden war . hat Stimmenthaltungen vorsätzlich Wirksamkeit Beschlüsse herbeigeführt so Landgericht Mehrheitsentscheidungen Präsidiums Recht Mittäter zugerechnet hat vgl. Tröndle/Fischer aaO § Rdn . 19 ; Dencker Mittäterschaft Gremien Amelung Individuelle Verantwortung Beteiligungsverhältnisse Straftaten bürokratischen Organisationen Staates Wirtschaft Gesellschaft . . Meinung Verteidigung kann Angeklagte Erfolg berufen Beschlüsse wären Ergebnis gekommen " " gestimmt hätte . Einwand lässt Sachverhalt prägenden rechtliche Einordnung wesentlichen Umstand unberücksichtigt : Stimmenthaltung Angeklagten entsprach hier objektiv subjektiv Ergebnis " Ja-Stimme " Rücksicht Stellung Arbeitnehmervertreter lediglich außen erkennbar werden sollte . 3 . Freisprüche Angeklagten Dr. Dr. wurf Beihilfe Untreue haben auch Gesichtspunkt straflosen Hilfeleistung berufstypische neutrale Handlungen Bestand . Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vgl. BGHSt . f. ; StGB Abs. Hilfeleisten § Abs. Beihilfe tragen Umstand Rechnung äußerlich neutrale berufsübliche Verhaltensweisen Dritten Begehung Straftat ausgenutzt werden können . erforderliche Einschränkung Beihilfestrafbarkeit hat subjektiven Tatbestands wertenden Betrachtung Einzelfall erfolgen . Weiß Hilfeleistende geleistete Beitrag Haupttäter verwendet wird hält lediglich möglich Tun Begehung Straftat ausgenutzt wird so ist Handeln regelmäßig strafbare Beihilfe sei denn erkannte Risiko strafbaren Verhaltens Unterstützten war derart hoch Hilfeleistung Förderung erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ . Zielt Handeln Haupttäters ausschließlich strafbare Handlung weiß Hilfeleistende so ist Tatbeitrag Beihilfe werten dann Tun " Alltagscharakter " verliert Solidarisierung Täter deuten ist auch sozialadäquat angesehen werden kann vgl. BGHSt . kann offen bleiben Eingrenzung Beihilfestrafbarkeit berufstypischen neutralen Handlungen entwickelten Kriterien Sache weiter führen vielmehr Strafbarkeitsbeschränkung sachgerechter Auslegung ausreichend herkömmlichen allgemein anerkannten Regeln etwa objektive Zurechnung satz erfolgen kann . Selbst dargestellten Rechtsprechung folgt scheidet nämlich getroffenen Feststellungen Gesichtspunkt Beihilfe Untreue . Angeklagten Dr. Dr. waren Vorbereitung Präsidiumsbeschlüsse setzung schon berufstypischen Handlungen " gezielt Zuwendung Sonderzahlungen förderten . Hilfeleistungen kannten gleicher Weise Präsidiumsmitglieder Prof. Dr. Dr. Umstände objektive Pflichtverletzung begründeten . Gehilfe Straftat unterstützende Tätigkeit weisungsgebundenen Dienstverhältnisses erbracht hat liegt lediglich Gunsten Strafzumessung berücksichtigender Umstand . V. Demgemäß sind Freisprüche aufzuheben . Aufrechterhaltung fehlerfreien Feststellungen objektiven Sachverhalt kommt schon Betracht freigesprochenen Angeklagten Tatvorwürfe bestreiten rechtsfehlerfreie Zustandekommen Feststellungen Beschwer überprüfen lassen konnten vgl. NStZ 207 ; Kuckein KK . Aufl . § Rdn . aE . Folglich muss auch entschieden werden Landgericht Beweiswürdigung Staatsanwaltschaft meint rechtsfehlerhaft Zuwendungen Erleichterung Beschleunigung freundlichen Übernahme zumindest Übernahmeverhandlungen ausgegangen ist . B. Anerkennungsprämie Angeklagten Prof. Dr. Auch Freisprüche Angeklagten Dr. Vorwurf Untreue Zuwendung Anerkennungsprämie Mitangeklagten Prof. Dr. Freisprüche Angeklagten Dr. Dr. Vorwurf Beihilfe sind frei Rechtsfehlern aufzuheben . Urteilsfeststellungen war Angeklagte Prof. Dr. Mai Vorstandsvorsitzender AG . Unternehmenswert steigerte Zeitraum deutlich . Inspiriert aktiven Vorstandsmitglieder vorgeschlagenen Prämien äußerte spontan Wunsch selbst Sonderzahlung AG erhalten . Vertreter Großaktionärin Whampoa einverstanden erklärt hatte vereinbarten 4 . Februar Angeklagten Prof. Dr. Dr. leistungsstärksten Mitglieder Telekommunikationsteams vorgesehenen Prämienfonds ca. Mio. € Prof. Dr. Anerkennungsprämie Höhe ca. Mio. € gewähren . Angeklagte nahm telefonisch Beschlussfassung enthielt aber Stimme auch Beschluss bringen wollte . Präsidiumsmitgliedern war bewusst Angeklagte Prof. Dr. Beratung Abstimmung teilnahm selbst begünstigte . Folgezeit Selbstbegünstigung Bedenken formelle Wirksamkeit Beschlusses entstanden waren wurde Prämie ausbezahlt . Ausscheiden Angeklagten Prof. Dr. Aufsichtsrat beschloss Präsidium AG 17 . April neuen Aufsichtsratsvorsitzenden Sir Vodafone Angeklagten Dr. wiederum Stimme enthielt Angeklagten Prof. Dr. freiwillige Sonderzahlung Höhe ca. Mio. € zuzuwenden . Inhalt geschah maßgeblichen Beiträge wirtschaftlichen Erfolg AG Steigerung Unternehmenswertes honorieren . tatsächliche Motiv Angeklagten Dr. Prämienbewilligung war jedoch allein Wunsch Begünstigten selbst auch Anerkennungsprämie erhalten . gingen auch insoweit Beschlussfassung wahre Grenzen unternehmerischen Ermessens hielten Handeln erlaubt . Ende April wurde Prämie Prof. Dr. überwiesen . II . Landgericht ist Meinung Angeklagten Dr. hätten auch Fall Untreue strafbar gemacht . Zwar hätten vorsätzlich AG bestehende Vermögensbetreuungspflicht gravierend verletzt Gesellschaft geschädigt Unternehmensinteresse liegende Anerkennungsprämie sachwidrigen Motivation willkürlich zuerkannt hätten . Präsidiumsmitgliedern habe jedoch fehlerhaften aktienrechtlichen Gesamtbetrachtung Unrechtsbewusstsein gefehlt . Verbotsirrtum sei unvermeidbar gewesen . Rechtsrat eingeholt hätten wäre Zahlung freiwilligen Anerkennungsprämie aktienrechtliche Zulässigkeit damaligen Zeitpunkt Rechtsprechung noch Schrifttum problematisch behandelt worden sei rechtlich unbedenklich bezeichnet worden . Angeklagten Dr. Dr. lediglich beruflichen Aufgabenbereiches Tat gefördert hätten hätten Beihilfe Untreue strafbar gemacht . fehle besonderen Voraussetzungen berufstypischen Verhalten Gehilfenvorsatz stellen seien . . rechtlichen Würdigung ist zuzustimmen Landgericht annimmt Angeklagten Dr. objektiven Tatbestand Untreue erfüllt haben . Ausführungen Anerkennungsprämien Vorstandsvorsitzenden Dr. weiteren Vorstandsmitglieder vgl. . 1 . ergibt stand Präsidiumsmitgliedern frei Vergangenheit erbrachte dienstvertraglichen Bezüge bereits abgegoltene Leistung Sonderzahlung zusätzlich honorieren . Prämie war AG Nutzen . kommt Zuwendung sachwidriger Motivation willkürlich beschlossen wurde . folgt auch Präsidium Ausscheiden Prof. Dr. Vorstandsvorsitzender Anerkennungsprämie Anlass gesehen zeitnah zuerkannt hatte . IV . Rechtsfehlerhaft ist jedoch Annahme Angeklagten Dr. hätten unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden . gegebenen Umständen offensichtlichen Pflichtwidrigkeit willkürlichen Zuwendung hätten Angeklagten Dr. Anlegung Unvermeidbarkeit Verbotsirrtums stellenden Anforderungen vgl. BGHSt ; 1 f. Fähigkeiten Kenntnissen eventuell gegebenen Irrtum vermeiden können . hätte einmal Rechtsrats bedurft . Einholung Rechtsrat sachkundige neutrale Person hätte richtigerweise Frage gestellt werden müssen ausschließlich Wunsch Begünstigten motivierte Unternehmen teil bringende Prämiengewährung rechtlich zulässig ist . wäre Sicherheit verneint worden . V. Entgegen Meinung Verteidigung vermögen Urteilsfeststellungen subjektiven Tatseite auch sonst Freispruch tragen . Insofern braucht entschieden werden Fehlvorstellung Angeklagten Dr. Meinung Landgerichts bereits Vorsatz ausschließenden Irrtum darstellen würde . 1 . Ausführungen Strafkammer Vorstellungen Angeklagten sind bereits widersprüchlich . Feststellungen kannten Vermögensbetreuungspflicht Vorsatz umfasste auch Pflichtwidrigkeit Handelns . ist nähere Erörterung Annahme fehlenden Unrechtsbewusstseins unvereinbar . 2 . beruhen Feststellungen Irrtum lückenhaften Beweiswürdigung . Insoweit wird Ausführungen 1 . Bezug genommen . Beweiswürdigung hat Strafkammer erkennbar Irrtum sprechende Indiz einbezogen Anerkennungsprämie Verdienste früheren Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. AG angemessen entlohnen sollte hinreichenden unternehmensbezogenen Anlass willkürlichen Gründen allein Wunsches Begünstigten zugewendet wurde . Beweisergebnis stehenden Einlassungen Angeklagten Dr. hat geglaubt sachwidrige Motivation ausdrücklich festgestellt . Hintergrund liegt Annahme fehlenden Unrechtsbewusstseins . ist schlechterdings vorstellbar führenden Positionen deutschen Wirtschaft tätige Angeklagte Dr. Gewerkschaftsführer berechtigt gehalten haben könnten Millionenhöhe willkürlich so angefochtene Urteil anvertraute Gesellschaftsvermögen verfügen dürfen . Auch hätte erörtert werden müssen ursprünglich bewilligte Prämie Höhe ca. Mio. € weitere Diskussion Erläuterung Wochen ca. Mio. € ersetzt wurde Verärgerung neuen Aufsichtsratsvorsitzenden Äußerungen Angeklagten Prof. Dr. Ende Übernahmekampfes . Schließlich erweist Beweiswürdigung auch Hinblick lückenhaft Angeklagte Dr. 17 . April unmittelbar Beschlussfassung rechtlichen Bedenken Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Prämien Dr. weiteren Vorstandsmitglieder erfahren hatte ; Bedenken beanspruchten indessen Sonderzahlung Prof. Dr. noch stärkerem Maße Beachtung . Umständen kann Annahme Irrtums allein Erwägung Hinweise genügten Kenntnis Rechtswidrigkeit Zweifel Rechtmäßigkeit positiv feststellen können rechtsfehlerfrei gestützt werden . . Freispruch Angeklagten Dr. Dr. wurf Beihilfe Untreue hat ebenfalls Bestand . Beihilfestrafbarkeit scheidet auch hier Gesichtspunkt berufstypischen Handelns " vgl. . 3 . . Verteidigung zusätzlich einwendet unsicher gewesen sei Präsidium tatsächlich Beschlussvorlage entscheiden werde stellt Gehilfenvorsatz Frage sichere Wissen Tatbegehung Haupttäter voraussetzt . Abfindung Alternativpensionsansprüche Schließlich halten Freisprüche Angeklagten Prof. Dr. Dr. Vorwurf Untreue Fällen Abfindung Alternativpensionsansprüche Freispruch Angeklagten Dr. Vorwurf Beihilfe rechtlicher Überprüfung stand sind aufzuheben . hat Landgericht folgendes festgestellt : AG gewährte ehemaligen Vorstandsmitgliedern Hinterbliebenen Pensionen Höhe Vergleich Alternativpension ermittelte . Festpension lag abhängig Zeitpunkt Eintritts Versorgungsfalls prozentualer Anteil Ausscheiden zuletzt bezogenen Bruttojahresgehalts zugrunde Alternativpension Prozentsatz durchschnittlichen jährlichen Gesamtbezüge aktiven Vorstandsmitglieder jeweiligen Hierarchiestufe errechnete . Gezahlt wurde höhere Betrag . Beschluss Präsidiums 20 November wurde Regelung Alternativpensionen unvorgesehen hohen Ansprüchen geführt hatte aktiven Vorstandsmitglieder gleichzeitiger Erhöhung Festpensionen abgeschafft . damaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. bereits pensionierten Vorstandsmitglieder galt weiterhin alte Pensionsmodell . Angeklagte Prof. Dr. Übernahme AG Vodafone Zukunft fallende Vorstandsbezüge Absinken Wegfall Alternativpensionen befürchtete bereitete Zusammenarbeit Angeklagten Dr. pauschale Abfindung zukünftigen Ansprüche Differenz Festpension . Präsidiumssitzung 27 . März sprach Angeklagte Prof. Dr. Abfindung Alternativpensionsansprüche legte vorbereiteten Beschlussentwurf versicherte Abfindungsbeträge rechtlich versicherungsmathematisch geprüft worden seien . Anschließend beschlossen Angeklagten Dr. Beschlussthema vorbereitet hatten einstimmig Pensionären Abfindungsangebote Gesamthöhe über Mio. € unterbreiten über Mio. € Angeklagten Prof. Dr. entfielen . gingen Reduzierung durchschnittlichen Vorstandsvergütungen verbunden Absinken Wegfall Alternativpensionen Zukunft . erkannten Beibehaltung bisherigen Pensionsregelung Alternativpensionsansprüche langfristig wirtschaftlichen Wert verlieren würden . weitere Beschlüsse erhöhte Präsidium Folgezeit Abfindungsbeträge Pensionäre unberücksichtigt gebliebener persönlicher Umstände ca. € ca. € Fall beschloss Auszahlung Abfindung jährliche Rente Dauer Jahren Mehrkosten ca. € Folge hatte . Präsidiumsmitglieder waren Entscheidungen Meinung Abfindung Alternativpensionen berechtigt sein insbesondere drohende gerichtliche Auseinandersetzungen Pensionären vermeiden können . Pensionäre Hinterbliebenen verständnis beschlossenen Abfindungen erklärt hatten wurden Beträge ausbezahlt . II . Landgericht vertritt Auffassung Beschlüsse Abfindung Alternativpensionsansprüche seien Ergebnis Untreue bewerten . Grundentscheidung 27 . März hätten Präsidiumsmitglieder zwar AG bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt Zukunft tatsächlich mehr bestehende Ansprüche abgefunden hätten . habe Unternehmensinteresse gelegen . Pflichtverletzung sei jedoch gravierend gewesen Vermögenslage AG gut gewesen sei Präsidiumsmitglieder sachwidrigen Motiven gehandelt hätten bestehenden Prozessrisikos Recht Vergleich ausgegangen seien . weiteren Fällen fehle Vergleichsmotivation bereits Pflichtenverstoß . Haupttat scheide Strafbarkeit Angeklagten Dr. Beihilfe Untreue . . Urteilsgründe tragen Freisprüche Angeklagten . 1 . Grundentscheidung 27 . März Abfindung Alternativpensionsansprüche getroffenen Feststellungen sind lückenhaft so überprüft werden kann Präsidiumsmitglieder Grenzen unternehmerischen Ermessens überschritten AG pflichtwidrig geschädigt haben . Urteil ist insbesondere entnehmen Wert künftigen Alternativpensionsansprüchen jedenfalls Größenordnung Berücksichtigung versicherungsmathematischer Zahlungsdauer erwartenden Absenkung Vorstandsgehälter Einfluss neuen Konzernmutter Vodafone objektiv sen war zuerkannten Beträge verhalten . Gesamtzusammenhang Urteilsgründe ergibt lediglich Landgericht langfristig stark abnehmenden Werthaltigkeit Alternativpensionsansprüche geringfügigen Wert ausgegangen ist . variable Alternativpension nur dann bezahlen war Festpension überstieg hätte auch jeweilige Höhe mitgeteilt werden müssen . Meinung Verteidigung sind fehlenden Feststellungen etwa entbehrlich Abfindungsentscheidung notwendigerweise Grenzen auch insoweit bestehenden auch versicherungsmathematische Vorgaben beschränkten unternehmerischen Handlungsspielraums bewegte . dargestellten Lücken ist überprüfbar Blick Vermögensbetreuungspflicht Präsidiumsmitglieder Grenzen Spielraums noch eingehalten sind . Erwägungen kann Feststellung Landgerichts Angeklagten seien Vergleich ausgegangen Freisprüche Verteidigung geäußerten Auffassung tragen . angestellte Erwägung Pensionären habe möglicherweise Anspruch Anpassung Pensionszusagen zugestanden wird Feststellungen gestützt . 2 . Auch Freisprüche Folgeentscheidungen Abfindung Alternativpensionsansprüche können bestehen bleiben . waren Erhöhungen Abfindungen Pensionäre Umrechnung Abfindung Hinterbliebenen Rentenzahlung abhängig 27 . März getroffenen Grundentscheidung untrennbar verbunden . sind auch Feststellungen Folgeentscheidungen lückenhaft . kann beurteilt werden Grundentscheidung Landgericht angenommen hat selbständige Pflichtverletzungen handelt . Einstellung Fall . 6 . Urteilsgründe " TOPP-200-Beschluss " Verfahren Vorwurfs Untreue pflichtwidrige Zuerkennung " erfolgsabhängigen variablen Bestandteils Vergütung Vorstandsmitglieder ist Revision Staatsanwaltschaft gemäß § Abs. StPO Urteil einzustellen . fehlt insoweit Antragsschrift Generalbundesanwalts dargestellten Gründen Verfahrensvoraussetzung zugelassenen Anklage . Tatkomplex Staatsanwaltschaft Anklageerhebung gemäß § Strafverfolgung vorläufig ausgeschieden worden war konnte Beschluss Landgerichts wirksam Verfahren einbezogen werden Präsidiumsbeschlüsse Bonus Pensionsabfindungen inhaltlichen Verknüpfung selben prozessualen Tat gehören . Einstellungsurteil geht Falle fehlender Anklage Aufrechterhaltung Freispruchs vgl. BGHSt . ; Meyer-Goßner 48 . Aufl . § Rdn . so Erörterung bedarf Freisprüche rechtlicher Nachprüfung standhalten würden . neue Hauptverhandlung weist Senat folgendes : Zutreffend ist Landgericht ausgegangen Angeklagte Dr. Mitwirkung Vorbereitung zung Beschlüsse anderen Vorstandsmitgliedern gewährten freiwilligen Sonderzahlungen lediglich Beihilfe Untreue strafbar gemacht haben kann ; traf Zusammenhang Beschlüssen Vermögensbetreuungspflicht AG . kommt Mittäter begangene Untreue Betracht . Zwar hat Vorstandsvorsitzende Aktiengesellschaft Geschäftsführer Vertreter § Abs. § Abs. § Abs. AktG grundsätzlich Pflicht Vermögensinteressen Gesellschaft wahren insbesondere Schaden Gesellschaftsvermögen abzuwenden Vermögensbetreuungspflicht Sinne § Abs. StGB . gilt jedoch Entscheidungen weitesten Sinne Bezüge Vorstandsmitglieder betreffen . werden Aktiengesetz nur Vertretungsmacht auch Geschäftsführungsbefugnis Vorstands ausgeklammert sind Präsidium Aufsichtsrat ausschließlicher Zuständigkeit zugewiesen § Abs. § AktG . hat Grund nur insoweit Gesellschaft Ausschluss Insichgeschäften anderes Organ vertreten werden muss . Vielmehr wird auch Tatsache Rechnung getragen Regelung Vorstandsbezüge Vermögensinteressen Gesellschaft Vorstandsmitglied gleichgerichtet sind auch soweit eigenen Bezüge anderer Vorstandsmitglieder betroffen sind typischerweise gesetzte Richtung gehen . Ist Entscheidungsbereich aber rechtlich Befugnissen Vorstandsmitglieder ausgeklammert so kann insoweit auch Pflicht Betreuung Vermögensinteressen Gesellschaft treffen . Allein faktischen Einwirkungsmöglichkeiten entsprechenden Beschlüsse Präsidiums Aufsichtsrats ändern Rechtslage . II . Stellt Sachverhalt neuen Tatrichter objektiven Tatseite wesentlichen Elementen ebenso angefochtenen Urteil festgestellt ist wird Strafbarkeit Angeklagten maßgeblich Feststellungen subjektiven Tatseite abhängen . Je Stand Un-)Kenntnis Tatsachen eigenen Bewertung Verhaltens könnten Vorsatz Strafbarkeit ausschließenden Tatbestandsirrtum StGB vermeidbaren unvermeidbaren Verbotsirrtum § StGB gehandelt haben . Abgrenzung dürfte schwierig erweisen Tatbeständen stark normativ geprägten objektiven Tatbestandsmerkmalen hier Abs. StGB Verletzung Pflicht Vermögensinteressen wahrzunehmen häufig Fall ist gerade beurteilenden Sachverhalt auch gesetzte Stellungnahmen Literatur belegt wird vgl. u.a. einerseits Strafrecht § Rdn . ; 277 ; Jakobs FS S. . andererseits Schünemann 11 . Aufl . § Rdn . f. ; Kindhäuser . . § Rdn . ; Tröndle/Fischer aaO § Rdn . ; Puppe 171 ; Strafrecht . Aufl . § Rdn . . Ungewissheit Feststellungen neue Tatrichter insoweit gegebenenfalls treffen wird insbesondere Vielgestaltigkeit denkbaren Sachverhaltsgestaltungen wäre Versuch Betracht kommenden Vorstellungen Motivationen Hinweise Auffassung Senats zutreffende rechtliche Einordnung geben vorneherein verfehlt ; gilt auch Landgericht noch gegebenenfalls anderer Besetzung entscheidende Senat etwaigen neuen Revisionsverfahren gebunden wären . schriftlichen Stellungnahmen Bundesanwaltschaft Verteidigung Erörterung Fragen Hauptverhandlung geben aber folgenden Anmerkungen : sachgerechte Einordnung etwaiger Fehlvorstellungen -bewertungen Angeklagten wird schlichte Anwendung einfacher Formeln Rückgriff wertende Kriterien differenzierende Betrachtungen erreichen lassen . Annahme etwa auch immer begründete fehlerhafte Wertung pflichtwidrig handeln stets Vorsatzausschluss führt Vorsatz Untreue auch Bewusstsein Täters gehöre obliegende Vermögensfürsorgepflicht verletzen kann überzeugen . Umgekehrt könnte Senat auch Auffassung folgen Bejahung vorsätzlichen Handelns ausreicht Täter objektive Pflichtwidrigkeit Handelns begründenden tatsächlichen Umstände kennt Kenntnis Umstände unzutreffender Bewertung gewonnene fehlerhafte Überzeugung Vermögensbetreuungspflichten verletzen stets nur Verbotsirrtum werten ist . Ausgehend rechtsfehlerfreien Feststellungen Landgerichts objektiven Sachverhalt Blick Ausführungen Vorstellungen Angeklagten Prof. Dr. Dr. neigt Senat etwa Anerkenntnisprämien Angeklagten Dr. folgender Bewertung : War Präsidiumsmitgliedern allerdings kaum anders vorstellbar sein dürfte bewusst Sonderzahlungen AG gegebenen Situation Übernahme Unternehmens Vodafone Ausscheiden Dr. Nutzen war so dürfte irrige nahme Bewilligung Prämien gleichwohl berechtigt gewesen sein Vorsatz unberührt lassen lediglich Verbotsirrtum begründen . Verwalter fremden Vermögens Kenntnis Vermögensfürsorgepflicht Maßnahme trifft Inhaber betreuten Vermögens Vorteil bringen kann sicheren Vermögensverlust bedeutet kennt nur Tatsachen rechtlich Verletzung Vermögensfürsorgepflicht bewerten sind . weiß Verbot Vermögen sicher ausnahmslos Schädigende unterlassen zentraler Bestandteil Vermögensfürsorgepflicht ist vielmehr zugleich auch Pflicht verletzt . Angeklagten Prof. Dr. Dr. Feststellungen angefochtenen Urteils Fall war gemeint haben " unternehmerischen Handlungsfreiheit " Zahlungen berechtigt sein liegt Kenntnis Verhalten AG sicher nachteilig war mithin Vermögensfürsorgepflicht eigentlich verletzte gleichsam bestehenden Erlaubnissatz Anspruch genommen haben . Fehlvorstellung wird aber § StGB § StGB geregelt . gilt noch deutlicher Anerkennungsprämie Prof. Dr. : Sollten Angeklagten Dr. tatsächlich geglaubt haben Vermögen AG schädigenden Zuwendung allein berechtigt sein Wunsch Angeklagten Prof. Dr. entsprochen habe so liegt Annahme Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtums . Lienen