BESCHLUSS 10 . Dezember Strafsache 1 . 2 . Vergewaltigung u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 10 . Dezember gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 4 . April aufgehoben Entscheidung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehenden Revisionen werden verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Tat . September jeweils Vergewaltigung Tateinheit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung gefährlicher Körperverletzung Angeklagten S. zusätzlich noch Tateinheit versuchter gung schuldig gesprochen . Tatmehrheitlich hat Angeklagten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge Angeklagten S. Besitzes Betäubungsmitteln verurteilt samtfreiheitsstrafen Jahren Monaten Angeklagter Jahren Monaten Angeklagter erkannt sionsentscheidungen getroffen . wenden Beschwerdeführer Revisionen Verfahren beanstanden Rüge Verletzung materiellen Rechts erheben . Rechtsmittel haben nur Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg Übrigen sind unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bleibt Gründen Antragsschriften Generalbundesanwalts Erfolg versagt . 2 . Sachrüge durchgeführte umfassende Überprüfung Urteils hat Strafausspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Urteil hat indes Bestand Landgericht Prüfung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB unterlassen hat Urteilsfeststellungen veranlasst war . Zwar hat Strafkammer Beweiswürdigung ausgeführt Tat 4./5 . September Anhaltspunkte bestünden wenigstens auch Drogenkonsum Angeklagten verursacht worden sei rechtsfehlerfrei symptomatischen Zusammenhang Tat Hang Angeklagten berauschende Mittel Übermaß nehmen verneint . Gleichwohl erweist rechtsfehlerhaft Landgericht Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt ziehung Sachverständigen näher erörtert hat . hat Angeklagten auch Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge verurteilt . festgestellten Heroinabhängigkeit Angeklagten schon durchgeführten Substitutionsbehandlung weiteren Beikonsums Hang Sinne § Abs. StGB nahe legt Beschluss 18 . Juni NStZ liegt auch erforderliche symptomatische Zusammenhang Tat Hang Angeklagten . Blick Vorstrafen Angeklagten auch ausgeschlossen werden kann Zukunft naheliegend bestehenden Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden war Erörterung Maßregel auch Gesichtspunkt entbehrlich . Entscheidung entspricht Antrag Generalbundesanwalts Senat verschließt . Pfister Gericke