NAMEN 8 . April Strafsache Betrugs 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 8 . April teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Pfister Lienen beisitzende Richter Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Urkundsbeamter Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Itzehoe 10 . September wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Sachbearbeiter Arbeitsamt fingierte " Rückzahlungen Arbeitgeber " entsprechende Überweisungen Bundesanstalt Gesamtbetrag 540.249 € sein eigenes Konto bewirkt hatte Betrugs Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten hat Erfolg . Nachprüfung Urteils hat Schuldspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben auch Strafausspruch hält Auffassung Generalbundesanwalts rechtlichen Prüfung stand . 1 . Insbesondere gefährdet Bestand Urteils Landgericht jeweils Spielsucht Angeklagten § § Abs. StGB gemilderten Strafrahmen § Abs. StGB zugrunde gelegt hat ausdrücklich erörtern Hinblick allgemeinen Milderungsgründe vertypten Strafmilderungsgrund § StGB Verneinung Regelwirkung Anwendung Strafrahmens Grundtatbestandes § Abs. StGB geboten gewesen wäre . Fall wird nur geprägt Angeklagte Regelbeispiele Abs. StGB nämlich gewerbsmäßiges Handeln Nr. Mißbrauch Befugnisse Amtsträgers Nr. verwirklicht hat . Maßgeblich kommt Straftaten umfangreiche langandauernde Serie eingebettet waren hohen Gesamtschaden verursacht hatten . Umstände lag Verneinung Regelwirkung § Abs. StGB Maße Fehlen ausdrücklichen Erörterung Rechtsfehler darstellt . 2 . stellt letztlich auch Aufhebung Strafausspruchs führenden Rechtsfehler Landgericht Fällen Einzelstrafen Monaten Freiheitsstrafe verhängt hat § Abs. Satz vorgeschrieben ausdrücklich erörtern Voraussetzungen § Abs. StGB gegeben sind . Verhängung kurzen Freiheitsstrafe hat regelmäßig nur Bestand Gesamtwürdigung Tat Täter kennzeichnenden Umstände unverzichtbar erweist Urteilsgründen dargestellt wird StGB Abs. Umstände . Voraussetzungen § StGB ergeben hier jedoch auch Gesamtzusammenhang Urteilsgründe vgl. StGB Abs. Umstände . eng zusammenhängenden umfangreichen Serie Vermögensdelikten Bedürfnis Einwirkung Täter deutlich zutage treten läßt vgl. StGB Abs. Umstände 8) drängt Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen § StGB Maße Beruhen Urteils fehlenden ausdrücklichen Erörterung ausgeschlossen werden kann . 3 . Schließlich mußte Landgericht strafmildernd berücksichtigen Arbeitsamt vorhandenen Kontrollmechanismen Mitarbeitern herrschenden Vertrauensverhältnisses ausgewirkt hatten Wegfall Kontrollmaßnahmen Jahr Taten noch leichter hatten begangen werden können . hat Strafkammer Recht hingewiesen gewisse Taterleichterung erschwerend berücksichtigenden Vertrauensmißbrauch Arbeitskollegen kompensiert wird vgl. NStZ-RR . Sachlage kommt weitere Frage wirtschaftliche Erwägungen gebotene Personalabbau verbundene Reduzierung Kontrollmöglichkeiten überhaupt " Mitverschulden " bewertet werden können mehr . Lienen Pfister