BESCHLUSS StR 1 . April Strafsache schwerer Brandstiftung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 1 . April gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 30 . März aufgehoben Angeklagte schwerer Brandstiftung Fall . 10 . Urteilsgründe verurteilt ist ; jedoch bleiben Feststellungen aufrechterhalten ; Ausspruch Gesamtstrafe zugehörigen Feststellungen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schwerer Brandstiftung Fällen Brandstiftung Fällen Sachbeschädigung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Revision Angeklagten Verfahrensrügen sachlichrechtlichen Beanstandungen . Rechtsmittel hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg . Übrigen ist unbegründet . Landgericht hat rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung überzeugt Angeklagte Zeitraums gut Jahren Fällen fremde Sachen Brand gesetzt hat . 1 . Verurteilung schwerer Brandstiftung § Nr. StGB Fall . 10 . Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung stand . Feststellungen entschloss Angeklagte befindlichen Schuppen anzuzünden . Feuerzeugbenzin Grillanzündern entzündete Schuppen so Holzwand selbständig brannte . bestand Gefahr Schuppen Feuer letztlich Wohngebäude übergriff . ist belegt Angeklagte Gebäude Wohnung Menschen dient Brand gesetzt hat § Nr. StGB . Schuppen diente Zweck wurde Lagerraum verwendet . lässt Urteilsgründen noch dort Bezug genommenen Lichtbildern entnehmen Wohngebäude Weise verbunden war einheitlichen Zwecken dienenden Gebäude ausgegangen werden kann Tat qualifizierende Strafvorschrift schon eingreift Täter allein Wohnen dienenden Teil niederbrennen will vgl. Wolff 12 . Aufl . Rdn . w. . Allein Urteil festgestellte Gefahr Feuer Schuppen Wohnhaus hätte übergreifen können reicht Annahme einheitlichen Gebäudes . Weitergehende Feststellungen sind ausgeschlossen . Senat ist gehindert Schuldspruch Brandstiftung § Abs. StGB umzustellen . bisherigen Feststellungen objektiven subjektiven Tatgeschehen können aufrechterhalten bleiben Verbindung Gebäude noch Kenntnis Angeklagten Vorstellungen Übergreifen Feuers Wohnhaus verhalten . Insoweit sind ergänzende Feststellungen bisherigen widersprechen dürfen möglich . 2 . Übrigen sind Schuldsprüche beanstanden . Näherer Erörterung bedarf nur Verurteilung besonders schwerer Brandstiftung Nr. StGB Fall . 9 . Urteilsgründe . Feststellungen Landgerichts bespritzte Angeklagte nachts Parkplatz stehendes Wohnmobil linken Heckseite Feuerzeugbenzin setzte Fahrzeug Brand entfernte . Landgericht konnte ausschließen ausging Mensch aufhielt . Tatsächlich aber hatte dort Eigentümer Schlafen hingelegt . zufällig vorbeifahrenden Autofahrer alarmierte Polizei konnte inzwischen selbständig brennen begonnen hatte löschen . wurde Eigentümer wach konnte Fahrzeug unverletzt verlassen . Eingreifen Dritter hätte Feuer gesamten hölzernen Aufbau Wohnmobils ergreifen Gesundheit Leben Insassen gefährden können . Zutreffend hat Landgericht Angeklagten insoweit schwerer Brandstiftung § Nr. StGB verurteilt . Brand setzten handelt " andere Räumlichkeit Wohnung Menschen dient " . 6 . ist Bereich besonders geschützten Tatobjekte erweitert worden . umfasst mehr nur Gebäude Schiffe Hütten allgemein Räumlichkeiten Wohnung Menschen dienen . sollen auch ungewöhnliche Formen Wohnens etwa Künstlerwagen geschützt werden vgl. BGHSt 14 Hinweis Gesetzesmaterialien . S. . dient Nutzer schon Bezeichnung nahelegt zumindest vorübergehend Mittelpunkt privaten Lebensführung Wohnung vgl. StGB Nr. Wohnung w. ; StGB . Aufl . . . wird nur Fortbewegung ähnlich auch Wohnzwecken dienenden Schiff auch Aufenthalt untertags Zubereitung Einnahme Mahlzeiten Schlafen benutzt . Eigenschaft verliert Regel nur bestimmte Zeiträume Reise Wohnung genutzt Übrigen auch längere Zeit abgestellt nur Fortbewegungsmittel genutzt wird . Insoweit kann Wohnmobil gelten nur zeitweise benutztes Ferienhaus vgl. StGB Nr. Wohnung . unverkaufte Wohnmobile Gelände Herstellers Händlers Fahrzeuge Vermietung Gelände Unternehmens bereitstehen gelten hätte muss Senat entscheiden . Voraussetzungen § Nr. StGB lagen hier . Eigenschaft Brandobjekts Wohnung dienen hat Angeklagte erkannt . glaubte halte dort Tatzeitpunkt ist § Nr. StGB bedeutungslos 12 . Aufl . . . 3 . Angeklagte legte auch Fall . 4 . Urteilsgründe Feuer aber gelöscht werden konnte Fahrzeug selbständig Brand geriet . Landgericht hat insoweit rechtsfehlerhaft nur Sachbeschädigung versuchte schwere Brandstiftung § Nr. § StGB angenommen . Angeklagte ist indes beschwert . 4 . Aufhebung Fall . 10 . Urteilsgründe führt Aufhebung Gesamtstrafe . Senat schließt weiteren Einzelstrafen Höhe betroffen sind . Sost-Scheible Pfister