BESCHLUSS 10 . Januar Strafsache schwerer räuberischer Erpressung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 10 . Januar einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 31 . August wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Rüge Strafzumessung sei rechtsfehlerhaft verweist Senat ergänzend StGB § Abs. Ausländer . Lienen Pfister