BESCHLUSS 7 . Januar Strafsache Vergewaltigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 7 . Januar einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 8 Juli wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Landgericht Erwägung habe festgestellt werden können Angeklagte unmittelbar zuvor Abschneiden Haarsträhne verwendete Messer " vorsätzlich Ausführung sexuellen Nötigung führte " Anwendung § Abs. StGB abgelehnt hat liegt unzutreffende Auslegung Vorschrift zugrunde . Verwendungsabsicht wird dort vorausgesetzt Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . Angeklagte ist indes beschwert .