BESCHLUSS 4 . Februar Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 4 . Februar gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 29 . August Strafausspruch Maßregelausspruch jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Unterbringung Sicherungsverwahrung angeordnet . Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . § Abs. Abs. Satz StGB gestützte Anordnung Unterbringung Angeklagten Sicherungsverwahrung hat Bestand . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift ausgeführt : " wesentliches Begründungselement sachverständig beratenen Strafkammer Gefahr weiterer Straftaten ist Angeklagten vorliegende Externalisierung eigener Verantwortlichkeit dahingehend Hauptverhandlung zwar äußere Tatgeschehen objektiv eingeräumt habe Übrigen aber Gericht Sachverständigen privaten Umfeld angab Taten gezwungen worden sein S. . f. . Ausführungen lassen besorgen Landgericht Einlassung Angeklagten Rahmen Gefährlichkeitsprognose Nachteil verwertet hat . Verteidigungsverhalten darf Rahmen Prüfung § StGB jedoch gefahrbegründend verwertet werden ; NStZ ; 271 ; Senat . 5 . April . 7 ; . 13 . September . . Anderenfalls wäre Angeklagte gezwungen Verteidigungsstrategie ändern Anordnung Sicherungsverwahrung entgehen 19 ; . 26 . Oktober . . Auch tatrichterliche Ermessensausübung gem. § Abs. StGB ist frei Rechtsfehlern . Zwar war Strafkammer eingeräumten Ermessens bewusst S. . ist jedoch besorgen Ermessensausübung unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat Weise defizitären Ergebnis gelangt ist . Ermessensentscheidungen § Abs. Abs. S. StGB haben schon Gesetzes Ausnahmecharakter anders Anordnungen § Abs. StGB Vortaten Vorverbüßungen erfordern Senat . 2 . . 5 ; . 4 . Oktober . 4 ; Urteil 11 Juli . . weitere Verengung Ermessensspielraums ergibt zusätzlich Umstand Angeklagte einzelnen Taten Jahre alt gewesen ist . Insbesondere frühkriminellen Hangtätern 21 . Lebensjahr gerade erst überschritten haben ist Sicherungsverwahrung jedoch nur Ausnahmefällen strengen Anforderungen besonders schweren Straftaten zulässig bedarf besonders sorgfältiger Würdigung Urteilsgründen Senat . 5 . Oktober . 3 ; . 4 . August . 7 ; . 6 . August . . Zwar hat Landgericht Alter Angeklagten Rahmen Ermessensausübung berücksichtigt auch geprüft Verhängung Freiheitsstrafe Warnung ausgereicht hätte S. . aber vorstehend dargelegte zweifache Ausnahmekonstellation vorliegend stark verengten Ermessenspielraum resultierenden gesteigerten Sorgfaltsanforderungen Maßstab zugrunde gelegt hat lässt Urteilsgründen entnehmen . Prüfung besonders geschickte Vorgehen Angeklagten Gründung eigenen Kinderbetreuungsdienstes S. Vielzahl Geschädigten Annahme Ausnahme geschilderten Grundsätzen rechtfertigen könnten hat Strafkammer vorgenommen . kann Revisionsinstanz auch nachgeholt werden Revisionsgericht verwehrt ist Ermessensentscheidung Tatgerichts eigene Ermessenserwägungen modifizieren Senat . 4 . Oktober . . " schließt Senat . 2 . Rechtsfehler führt auch Aufhebung Urteils Strafausspruch . Insoweit hat Generalbundesanwalt ausgeführt : " Strafkammer hat Anordnung Maßregel Urteilsgründe ausdrücklich Rahmen Strafzumessung berücksichtigt S. Weise revisionsrechtliche Untrennbarkeit Strafausspruch herbeigeführt Strafausspruch Falle isolierten Aufhebung Maßregel frei Widersprüchen wäre vgl. BGHSt f. ; BGHSt 59 ; . 24 . September StR . . Unbeschadet soll neue Tatrichter Möglichkeit haben Rechtsfolgen insgesamt neu bestimmen . " eher fern liegt Landgericht Maßregelanordnung Bemessung Strafe Nachteil Angeklagten berücksichtigt hat kann Senat verschließen . Gericke