BESCHLUSS 22 . Dezember Strafsache schweren Raubes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 22 . Dezember einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 25 . August wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Beschluss 3 . Dezember hat Senat ausgeführt : " Orientierung Strafkammer Einordnung Taten jeweils gefundenen Strafrahmen rechnerischen Mittel Strafrahmens Hand gedachter Durchschnittsfälle bemerkt Senat derartige Mathematisierungen schematische Vorgehensweisen Wesen Strafzumessung grundsätzlich fremd sind BGHSt . ; NStZ-RR 102 ; Gribbohm 11 . Aufl . Rdn . . Tatrichter muss Einzelfall beurteilende Tat Bindung weitere Fixpunkte Untergrenze Strafrahmens gefundenen Strafrahmen einordnen . Maßgeblich ist Gesamtspektrum strafzumessungsrelevanten Umstände . maßvollen Strafen kann Senat jedoch ausschließen Vorgehensweise Landgerichts Nachteil Angeklagten ausgewirkt hat . " gilt auch hier . Lienen