StR BESCHLUSS 5 . Februar Strafsache Untreue 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 5 . Februar gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 27 . Juni wird Verfahren eingestellt Angeklagte Fall II . Urteilsgründe verurteilt worden ist ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse vorgenannte Urteil Schuldspruch geändert Angeklagte Untreue Fällen schuldig ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat verbleibenden Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Untreue Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung materiellen Rechts . Senat stellt Verfahren Antrag Generalbundesanwalts gemäß § Abs. Angeklagte Fall . gründe verurteilt worden ist . übrigen hat Überprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . teilweise Einstellung Verfahrens hat Wegfall insoweit verhängten Einzelstrafe Monaten Folge ; Ausspruch Gesamtstrafe bleibt jedoch unberührt . Senat schließt Hinblick verbleibenden Schuldgehalt bestehen bleibenden Einzelstrafen Wegfall Strafe Ausspruch maßvolle Gesamtstrafe ausgewirkt hätte . Lienen