BESCHLUSS 12 Juli Strafsache Erpressung u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 12 Juli einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 30 . September wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Zwar hat Landgericht erforderliche Abgrenzung Mittäterschaft Beihilfe ausdrücklich vorgenommen . Senat entnimmt jedoch Gesamtzusammenhang Urteilsgründe Annahme Mittäterschaft rechtlich vertretbare Gesamtwürdigung Tatumstände zugrunde liegt . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Lienen Pfister