BESCHLUSS 9 . Dezember Strafsache gefährlicher Körperverletzung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . Dezember beschlossen : wird festgestellt Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 3 . April wirksam zurückgenommen ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : 1 . Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Verteidiger 3 . April verkündete Urteil 8 . April Revision eingelegt hatte hat Schriftsatz 4 Juli Angeklagte unterzeichnete zurückgenommen . Bitte Bundesanwaltschaft Ermächtigung Revisionsrücknahme übersenden anwaltlich versichern hat Verteidiger 20 November mitgeteilt sehe gehindert Erklärung abzugeben . 2 . ist klärende Feststellung Wirksamkeit Rücknahme Revision förmliche Entscheidung Rechtsmittelgerichts angezeigt vgl. NStZ . führt hier deklaratorischen Feststellung Senats Angeklagten eingelegte Revision Schriftsatz 4 Juli wirksam zurückgenommen wurde . Angeklagte Schriftsatz Verteidigers unterschrieb hat selbst Rücknahme Rechtsmittels erklärt ; jedenfalls liegt Wirksamkeit Revisionsrücknahme Verteidiger erforderliche ausdrückliche Ermächtigung Angeklagten § Abs. . wirksamer Rücknahme Revision hat Angeklagte Kosten Rechtsmittels tragen § Abs. . Lienen Pfister