BESCHLUSS 17 . Dezember Strafsache versuchten Mordes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerin 17 . Dezember gemäß Abs. beschlossen : Revision Nebenklägerin Urteil Landgerichts 3 Juli wird verworfen . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels tragen . Erstattung Angeklagten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet auch Revision verworfen worden ist vgl. Meyer-Goßner 46 . Aufl . Rdn . . Gründe : Revision ist unzulässig . Zutreffend hat Generalbundesanwalt ausgeführt : " Landgericht hat Angeklagten versuchten Mordes rechtlich zusammentreffenden Fällen Tateinheit versuchter schwerer Brandstiftung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Zulässigkeit Revision Nebenklägerin zugelassenen Geschädigten scheitert § Abs. Nebenklägerin Revision nur andere Rechtsfolge Tat erreichen kann ; Ziel kann Urteil anfechten § Abs. Zulässigkeit . gilt nur Beanstandung Nebenklägerin Strafkammer hätte erweiterten Schuldumfang Bejahung weitere Mordmerkmale ausgehen Verurteilung Angeklagten direkten nur bedingten Vorsatz Grunde legen müssen . " Pfister