BESCHLUSS 20 . Oktober Strafsache Untreue 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 20 . Oktober gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 28 . Mai Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Strafkammer zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hatte Angeklagten zunächst Untreue uneidlicher Falschaussage Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Urteil hob Senat Revision Angeklagten sachlichrechtlicher Fehler vollem Umfang . erneuter Hauptverhandlung verurteilte Landgericht Angeklagten Untreue Freiheitsstrafe Jahr Monaten Strafaussetzung Bewährung . Revision Angeklagten hob Senat Urteil Beschluss 17 Juli Strafausspruch verwies Umfang Aufhebung Sache neuer Verhandlung Entscheidung andere Strafkammer Landgerichts verwarf weitergehende Revision . Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde Angeklagten nahm Entscheidung NStZ . . Urteil 28 . Mai hat Landgericht Angeklagten nunmehr Freiheitsstrafe Jahr Monat verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Hiergegen richtet Revision Angeklagten sachlichrechtlichen Beanstandungen . Rechtsmittel führt Aufhebung angefochtenen Urteils . 1 . Feststellungen zahlte Angeklagte Notar Dezember Bank geschlossenen Treuhandvereinbarung Notaranderkonto überwiesenen Bank Grundstückskäufer gewährten Darlehensbetrag Mio. DM Verkäufer Grundstücks Kosten Eintragung Sicherheit Darlehen bestellten Grundschuld Grundbuch gezahlt waren noch Zahlung Sicherheit Gebührenbefreiung vorlag . Erst Jahre wurde erstrangige Grundschuld Grundbuch eingetragen sodass Darlehen gewährende Bank nachträglich vertraglich vereinbarte Sicherheit erhielt . angefochtenen Urteil hat Landgericht Strafzumessung Lasten Angeklagten gewertet " schadensgleiche Vermögensgefährdung " Bank jedenfalls € besonders hoch war . hat ausgeführt Feststellung Höhe " Vermögensgefährdung " sei Wert Grundschuld gesicherten Wert ungesicherten Totalverlust gefährdeten Forderung gegenüberzustellen . Wert ungesicherten Forderung € veranschlagen sei sei Wert gesicherten Forderung jedenfalls Betrag Rahmen Zwangsversteigerung Grundstück erlösen gewesen wäre anfallenden Kosten anzusetzen . 2 . Berechnung treupflichtwidrige Handlung Angeklagten Darlehensgeberin entstandenen Vermögensnachteils bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken sodass Landgericht zugemessene Strafe bestehen bleiben kann . Höhe Kredit gewährenden Bank Auszahlung Darlehenssumme Kaufpreis Grundstücksverkäufer entstandenen Sinne § Abs. StGB bestimmt Vergleich Vermögenslage Bank treuwidrigen Verfügung Angeklagten . Vermögenslage Bank Verfügung war gekennzeichnet Überweisung Treuhandkonto Angeklagten Kreditbetrag bereits Vermögen weggegeben hatte . standen indessen Ansprüche Angeklagten Treuhandvertrag nur Erfüllung Treuhandauflagen Kaufpreiszahlung Grundstücksverkäufer auskehren durfte . Feststellungen Anhalt bieten Angeklagte Anfang erteilten Auflagen einhalten wollte stand Bank Zeitpunkt Höhe vollen Darlehensbetrages gleichwertige Sicherheit Vermögensposition . entfiel Angeklagte Darlehenssumme Grundstücksverkäufer auszahlte . Stelle trat Darlehensrückzahlungsanspruch Grundstückskäufer Absicherung dinglich vereinbarte bewilligte erstrangige Grundschuld zeitnahes wirksames Entstehen Eintragung Grundbuch jedoch fehlenden Kostendeckung -befreiung noch sichergestellt war . Zutreffend ist Landgericht Hintergrund zwar ausgegangen Bank treuwidrige Verfügung Angeklagten entstandene Vermögensnachteil Vergleich Situation Vermögenslage Bank ermitteln ist ergeben hätte Angeklagte Darlehensvaluta auftragsgemäß erst Deckung Kosten Eintragung Grundschuld Grundbuch ausgekehrt hätte . nach vertraglichen Vereinbarungen Ausdruck gekommenen Risikoabschätzung Bank wäre Fall Darlehensrückzahlungsanspruch geringerer Weise gesichert gewesen Rückzahlungsanspruch Angeklagten Fall Nichteintritts Auszahlungsbedingungen gewesen war . entspricht Grundsatz Vermögensnachteil Treugebers allein Vermögen mindernden Auswirkungen gerade treupflichtwidrigen Handlung bemessen ist . Auffassung Landgerichts Forderung Bank Darlehensrückzahlung Absicherung vereinbarte bewilligte noch Grundbuch eingetragenen Grundschuld sei € bewerten wird jedoch Feststellungen getragen . Forderung wäre nur dann völlig wertlos Darlehensnehmer Grundstückskäufer willens Lage gewesen wäre Kredit Vermögen Einkommen erwartenden Einnahmen Nutzung erworbenen Grundstücks zählen auch nur teilweise tilgen . ist ersichtlich . Ebenso ist erkennbar vereinbarte Eintragung Grundbuch bewilligte beantragte Grundschuld nur teilweisen Sicherung Darlehensrückzahlungsanspruchs völlig wertlos war Eintragung allein noch fehlende Kostendeckung entgegenstand notfalls Bank selbst hätte sorgen können s. Bestimmung vergleichbaren Fall treuwidrigen Darlehensgewährung . 13 . August StR Rdn . . nunmehr Entscheidung berufene Strafkammer wird treupflichtwidrige Verfügung bedingten Minderwert Darlehensrückzahlungsanspruchs Bank bilanzrechtlichen Maßstäben errechnen NStZ verbleibenden Unsicherheiten Beachtung Zweifelsatzes Wege Schätzung bestimmen gegebenenfalls Unterstützung Sachverständigen bedienen haben . wird auch berücksichtigen sein Veränderungen Marktwertes Rede stehenden Grundstücks Wertes bewilligten Grundschuld Sicherheit ebenso Änderungen finanziellen Leistungsfähigkeit Grundstückserwerbers erst treuwidrigen Verfügung Angeklagten entstanden sind Bestimmung Vermögensnachteils Sinne § Abs. StGB Relevanz gewinnen ; derartige Umstände liegen Bank Darlehensgewährung eingegangenen wirtschaftlichen Risiko stehen zurechenbaren Zusammenhang Pflichtverletzung Angeklagten . 3 . Senat hat Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch gemacht Sache Landgericht neuen Verhandlung Entscheidung zurückverwiesen . Pfister Lienen