BESCHLUSS 20 . Dezember Strafsache Mordes 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 20 . Dezember einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 29 . Juni wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. ; jedoch wird Urteilsformel Strafausspruch folgt neu gefasst : " Angeklagte wird Mordes Tateinheit Freiheitsberaubung Todesfolge schwerem sexuellen Missbrauch Kindern Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe Gesamtstrafe verurteilt . besondere Schwere Schuld wird festgestellt . " Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Pfister