BESCHLUSS 13 . Dezember Strafsache Totschlags 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerin 13 . Dezember gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 3 . Juni geändert neu gefasst Angeklagte Totschlags Freiheitsstrafe Jahren verurteilt ist Aufhebung Beschlusses Amtsgerichts 28 . April entfällt . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte " Totschlags minder schweren Fall " verurteilt Einzelstrafe Jahren verhängt Einbeziehung Strafen anderen Urteil Aufhebung weiteren Gesamtstrafenbeschlusses Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten gebildet . Gesamtstrafenbildung ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts rechtsfehlerhaft . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Senat hat Gesamtstrafenbildung entfallen lassen Bezeichnung Tat " minder schweren Fall " Schuldspruch gestrichen vgl. Meyer-Goßner 48 . Aufl . § Rdn . . Pfister