BESCHLUSS 10 . Januar Strafsache schwerer räuberischer Erpressung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 10 . Januar einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 28 . April wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. ; jedoch wird erlittene Freiheitsentziehung Verhältnis : verhängte Strafe angerechnet . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Lienen