BESCHLUSS 19 November Strafsache Diebstahls 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 19 November gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 27 . Februar aufgehoben Angeklagte Gesamtschuldner verurteilt wurde Adhäsionsklägerin Geldbetrag Höhe US-Dollar Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz § 14 . August zahlen Antrag Entschädigung entstandenen besonderen Kosten notwendigen Auslagen Adhäsionsklägerin tragen . Entscheidung Entschädigungsantrag Adhäsionsklägerin wird abgesehen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden Staatskasse auferlegt . sonstigen Verfahren erwachsenen Auslagen trägt Beteiligte selbst . Gründe : Landgericht hat Angeklagten " Diebstahls besonders schweren Fall " Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat Angeklagten gemeinsam Nichtrevidenten S. Gesamtschuldner verurteilt Adhäsionsklägerin 166.388,15 US-Dollar Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 14 . August zahlen . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten rügt Verletzung formellen materiellen Rechts . Urteilsfeststellungen Strafkammer war Angeklagte Mittäter Diebstahl Nachteil Geldtransportunternehmens Adhäsionsklägerin Fort beteiligt ; Zeitpunkt Tatausführung hielt . Rechtsmittel hat lediglich Erfolg Adhäsionsausspruch richtet . übrigen ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts Erwägungen Auffassung Beschwerdeführers keineswegs " absurd " sind offensichtlich unbegründet . Entscheidung Antrag Adhäsionsklägerin ist gemäß § Satz abzusehen . Sinne Vorschrift ist Antrag Erledigung Strafverfahren auch dann geeignet schwierige bürgerlich-rechtliche Rechtsfragen entschieden werden müßten MeyerGoßner 46 . Aufl . Rdn . 4 ; KK 4 . Aufl . Rdn . . ist internationale Privatrecht betreffenden Problemkreisen regelmäßig Fall . So liegt auch hier : Schon Frage Adhäsionsantrag Landgericht annimmt deutsches Recht Art . Abs. anwendbar ist wirft erhebliche Schwierigkeiten . Handlungsort Sinne Art . Abs. Satz EGBGB kommen nur Orte Betracht tatbestandsmäßige Ausführungshandlung Außenwirkung vorgenommen vgl. 31 33 ; Art . Rdn . geschützten Rechtskreis sei auch nur Teilakt unerlaubten Handlung eingegriffen wird . können Orte bloßer Vorbereitungshandlungen berücksichtigt werden läge Handlungsort möglicherweise . Falle Anwendbarkeit deutschen Rechts Adhäsionsantrag wäre Rahmen Vorschriften Strafprozeßordnung richtenden Adhäsionsverfahrens vgl. BGHSt 261 ; Amts auch prüfen Adhäsionsklägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche Versicherung übergegangen sind NStZ Nr. ; Satz Nichteignung wiederum Prüfung voraussetzt Recht Frage Übergangs beantworten ist . Eignung Adhäsionsantrags Erledigung Strafverfahren muß Verurteilung Angeklagten Schadensersatzleistung aufgehoben Entscheidung geltend gemachten Ansprüche abgesehen werden . Zurückverweisung Sache Erneuerung Anschlußverfahrens scheidet Satz Nichteignung . II . Erstreckung Aufhebung Adhäsionsausspruchs Nichtrevidenten kommt Betracht . findet Anwendung Aufhebung Urteils verletzung Anwendung Strafgesetzes erfolgt . Allerdings hat 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs Beschluß 3 . Juni NStZ Fall Adhäsionsausspruch Entschädigung gerichteten Antrags aufgehoben hat Aufhebung § Wortlaut Vorschrift Nichtrevidenten erstreckt . Senat kann offenlassen entgegenstehenden eindeutigen Wortlauts § allgemeiner Meinung Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist Hanack 25 . Aufl . Rdn . 15 ; Meyer-Goßner aaO Rdn . zustimmen könnte . 2 . Strafsenat hat Entscheidung maßgeblich abgestellt Entscheidungsantrags Amts prüfenden Verfahrensvoraussetzung fehlt . Fehlen Verfahrensvoraussetzung § jedenfalls Voraussetzungen Strafverfahrens Rede stehen Wortlaut Vorschrift hinaus allgemeiner Meinung anwendbar ist vgl. Hanack . w. ist aber Nichtbeachtung sonstiger Verfahrensvorschriften hier Entscheidung Adhäsionsverfahren mangelnden Eignung Antrags Erledigung Strafverfahren vergleichbar . Grunde weicht Senat Auffassung auch Entscheidung 2 . Strafsenats besteht Anlaß Anfrage Abs. . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz § Abs. . Pfister Lienen