BESCHLUSS 13 . Dezember Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 13 . Dezember gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 23 . Mai wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat ; jedoch wird Urteilsformel ergänzt Angeklagte Übrigen freigesprochen wird insoweit Staatskasse Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten tragen hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Senat bemerkt : Stellungnahme Nebenklage Revisionsverfahren hat Revisionsentscheidung ausgewirkt . Pfister