BESCHLUSS 28 . Juni Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts Ziff . 2 . Antrag 28 . Juni gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 . März Schuldspruch dahingehend geändert unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe unerlaubten Handeltreiben verurteilt wird . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung hat Schuldspruch unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Rechtsfolgenausspruch Rechtsfehler ergeben Abs. . wird Verurteilung tateinheitlich begangenem täterschaftlichem Handeltreiben getroffenen Feststellungen getragen . vermochte Strafkammer nur überzeugen eingeführten Drogen lediglich kleiner Teil Angeklagten selbst zwar Eigenverbrauch bestimmt war übrige Menge Mitangeklagten gewinnbringend verkauft werden sollte . Voraussetzung Annahme täterschaftlichen auch Angeklagten Verkauf Dritte bestimmten Menge wäre gewesen eigennützig handelte . ist jedoch festgestellt . versteht gemeinsamen Beschaffungsfahrt Freunden selbst Beteiligter Erwerb Drogen Eigenkonsum auch Vorteile beabsichtigten Verkauf übrigen Menge andere Beteiligte ziehen wollte . weitere Feststellungen Eigennützigkeit erwarten sind ändert Senat Schuldspruch Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge . Strafausspruch wird Rechtsfehler berührt Strafe Strafrahmen § Abs. Nr. unerlaubter Einfuhr geringen Menge entnommen worden ist . übrigen hätte berücksichtigt werden können Angeklagte gesamten geringen Menge Tatbestand unerlaubten Besitzes § Abs. Nr. Täter weiterer Tateinheit verwirklicht hat . Kutzer