BESCHLUSS 30 . September Strafsache Diebstahls 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 30 . September gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 20 . Mai Feststellungen Ausnahme äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten freigesprochen Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Urteil wendet Angeklagte Revision Verletzung sachlichen Rechts rügt . Rechtsmittel hat weitgehend Erfolg . 1 . Anordnung Unterbringung Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Prüfung stand . Landgericht festgestellt hat Angeklagte April September jeweils selbständige Handlungen Tatbestand Diebstahls Fällen 1 . 3 . 6 . 8 . schleichung Fällen 5 . Sachbeschädigung 7 . Widerstandes Vollstreckungsbeamte Fällen 2 . 10 . vorsätzlichen Körperverletzung 4 . Bedrohung 9 . rechtswidrig verwirklichte weist Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler . Auch begegnet Urteil rechtlichen Bedenken sachverständig beratene Landgericht Überzeugung verschafft hat Angeklagte bereits ersten Jahreshälfte akuten paranoid-halluzinativen Psychose leidet zwischenzeitlich chronifiziert Angeklagten akustischen Halluzinationen Bedrohungserleben verhaltenssteuernden Wahnvorstellungen geführt hat . Strafkammer hat Taten . 3 . 10 . Aufhebung Steuerungsfähigkeit Angeklagten auszuschließen vermocht ; jedenfalls aber erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit Sinne § StGB bejaht ; positiv festgestellt hat Vorliegen Voraussetzungen § StGB nur Tat .. Übereinstimmung Sachverständigen hat Landgericht auch festgestellt Erkrankung fortbesteht längerer konsequenter Behandlung bedarf . trägt Unterbringung § StGB vorausgesetzte positive Feststellung länger andauernden Defekts Taten zumindest erheblichen Einschränkung Steuerungsfähigkeit Angeklagten geführt hat . . ; BGHSt f. ; . Maßregelausspruch kann gleichwohl bestehen bleiben Landgericht weiter vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose rechtsfehlerfrei begründet hat . Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus ist außerordentlich beschwerende Maßnahme . darf nur angeordnet werden Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht Betroffene fortdauernden Zustands Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird StGB . Aufl . Rdn . m. zahlr . w. . ist Landgericht zwar ausgegangen . stützt Ausführungen Sachverständigen . krankheitsbedingten chronifizierten werte Angeklagte alltägliche Lebenssituationen bedrohlich reagiere völlig inadäquater Weise . Insbesondere akustischen Halluzinationen Handlungsaufforderungen jetzigen Intensität hoher Medikation jedenfalls auch vorgelegen hätten verstärkten krankheitsbedingte Gefährlichkeit Angeklagten . Indes hat Strafkammer hinreichend bedacht Fällen Täter bestehenden Defekts langen Zeitraum Straftaten begangen hat gewichtiges Indiz Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten sein kann vgl. StGB Gefährlichkeit ; hat prognoserelevante Verhalten Angeklagten Hauptverhandlung vorausgegangenen Zeitraum Februar gebotenen Umfang Gefährlichkeitsprognose berücksichtigt . Zwar verkennt Landgericht Angeklagte Zeit Februar Januar beanstandungsfrei gehalten hat . berücksichtigt hat aber Zusammenhang beanstandungsfreie Zeit Begehung letzten Tat 30 . September so gesamtwürdigenden Auseinandersetzung Verhalten Angeklagten Gefährlichkeitsprognose besonders aussagekräftigen Zeitraum Monaten Beginn Hauptverhandlung fehlt . eingehende Erörterung namentlich auch Verhaltens Angeklagten letzten Tatbegehung war hier insbesondere geboten Taten überwiegend Bereich Kleinkriminalität allenfalls Fällen . 9 . Bereich mittelschwerer Kriminalität zuzuordnen sind vgl. StGB § Gefährlichkeit . 2 . Unterbringungsanordnung ist neu befinden . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen äußeren Tatgeschehen werden aufgezeigten Rechtsfehler berührt ; können bestehen bleiben § Abs. § Abs. . schließt ergänzende Feststellungen bisher getroffenen Widerspruch stehen . RiBGH Lienen ist erkrankt gehindert unterschreiben . Sost-Scheible