NAMEN StR 9 . April Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja § Abs. § Nr. Buchst . 1 . Präsidiumsbeschluss Errichtung Hilfsstrafkammer Übertragung auch bereits anderweitig anhängiger Sachen § Abs. ist begründen . 2 . Mängel Begründung können spätestens Entscheidung Hilfsstrafkammer Hauptverhandlung erhobenen Besetzungseinwand § behoben werden . . 9 . April StR Strafsache Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 12 . März Sitzung 9 . April teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Pfister Lienen Dr. beisitzende Richter Staatsanwalt Staatsanwältin Verhandlung 12 . März Verkündung 9 . April Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verhandlung 12 . März Verteidiger Urkundsbeamter Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 29 November Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freisprechung Übrigen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen gewerbsmäßigen " unerlaubten Betäubungsmitteln Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Verurteilung gerichtete Revision Angeklagten hat Erfolg beanstandet Einrichtung Hilfsstrafkammer Präsidium Landgerichts sei gesetzmäßig erfolgt so Verhandlung Entscheidung vorliegenden Verfahren berufen erkennende Gericht somit vorschriftswidrig besetzt gewesen sei § Nr. V. § Abs. . 1 . Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen Grunde : schriftliche " Anordnung gemäß § 10 . Januar eröffnete Präsidium Landgerichts Wirkung 11 . Januar " Hilfsstrafkammer teilte Zeit 1 . Oktober 31 . Dezember Strafkammer eingegangenen dort noch anhängigen Haftsachen noch terminiert waren . wurden Hilfsstrafkammer " Wirkung 1 . März " nächsten Haftsachen übertragen bisherigen Geschäftsverteilung Strafkammer zuständig gewesen wäre . Änderung Geschäftsverteilung wurde eingangs Anordnung insoweit Überlastung Strafkammer angegeben . Begründung enthielt Entscheidung Präsidiums . Überleitung Strafkammer bereits anhängigen noch terminierten erfasste weiteren Strafsache auch Beschwerdeführer gerichtete Verfahren . teilte Hilfsstrafkammer Schreiben 1 . Februar Gerichtsbesetzung . Verteidiger Beschwerdeführers bat Schreiben 6 . Februar Präsidialabteilung Landgerichts je Kopie Beschlussfassung Änderung Geschäftsverteilung Protokolls Präsidiumssitzung Überlastungsanzeige Vorsitzenden ehemals zuständigen Strafkammer überlassen . übersandte Präsident Landgerichts 8 . Februar Kopie " Anordnung " teilte Übersendung Protokolls Präsidiumssitzung möglich sei " dort Protokolle geführt werden " . schriftliche Überlastungsanzeige sei gefertigt worden . Präsidium Landgerichts auch Oberlandesgericht sei jedoch Überlastung Strafkammer bekannt Eröffnung Hilfsstrafkammer notwendig gemacht habe . Beschlussfassung Präsidiums habe Vorsitzender Gespräche Vorsitzenden stellvertretenden Vorsitzenden Strafkammer geführt Überlastung Kammer nochmals dargelegt erörtert worden sei . Hauptverhandlung 26 . Februar erhob Angeklagte Einlassung Sache Besetzungseinwand § Abs. . Begründung beanstandete Übergang Verfahrens ordentlichen Strafkammer Zuständigkeit Hilfsstrafkammer begründete Rüge insoweit Protokoll Präsidiumssitzung noch Überlastungsanzeige Vorsitzenden ordentlichen Strafkammer vorliege . sei nachvollziehbar Tatsachen Präsidium Einrichtung Hilfsstrafkammer meinte beschließen müssen . Große Hilfsstrafkammer wies Besetzungseinwand Hauptverhandlung 12 . März unbegründet . Abs. Satz ermächtige Präsidium dann Änderung Geschäftsverteilungsplanes Überlastung nötig werde . Fall Überlastung eingetreten sei unterliege allein Prüfung Ermessensentscheidung Präsidiums . Gesetz definiere Begriff " Überlastung " . Insbesondere setze Überlastungsanzeige betroffenen Spruchkörpers Protokollierung Entscheidung vorbereitenden Beratung Präsidiumssitzung . Grundlage " Anordnung " Feststellung Überlastung Strafkammer gewesen sei folge Stellungnahme Präsidenten 8 . Februar . 2 . Besetzungsrüge ist zulässig erhoben . ist unzureichender Substantiierung Hauptverhandlung erhobenen Besetzungseinwandes § Abs. Satz § Nr. Buchst . präkludiert s. unten . noch hat Beschwerdeführer Anforderungen Begründung Besetzungsrüge Revision § Abs. Satz verfehlt s. unten . . Rüge ist auch begründet . Urteil kann schon Bestand haben erforderliche Dokumentation Gründe fehlt Präsidium Änderung Geschäftsverteilung veranlasst haben beurteilt werden kann Einrichtung Hilfsstrafkammer gesetzmäßig war Angeklagte Übertragung Verfahrens Strafkammer Verstoß Art . Abs. Satz GG gesetzlichen Richter entzogen wurde . Allerdings darf Präsidium gemäß § Abs. Satz Abs. Satz Bestimmung getroffenen Anordnungen Laufe ändern Überlastung Spruchkörpers nötig wird . liegt längeren Zeitraum erheblicher Überhang Eingänge Erledigungen verzeichnen ist sodass Bearbeitung Sachen angemessenen Zeitraumes rechnen ist vgl. Velten SK-StPO § Rdn . Überlastung so erheblich darstellt Ausgleich Ende Geschäftsjahres zurückgestellt werden kann vgl. 5 . Aufl . § Rdn . . Rechtsprechungstätigkeit Gerichte wird immer wieder vorhersehbaren Ereignissen Entwicklungen konfrontiert . Derartige Umstände erfordern Eingreifen Spruchkörpers Präsidiums Effizienz Geschäftsablaufes erhalten stellen . nachträgliche Änderung Geschäftsverteilung kann auch verfassungsrechtlich geboten sein nur Weise Gewährung Rechtsschutz angemessener Zeit insbesondere beschleunigte Behandlung Strafsachen erreicht werden kann . Beschleunigungsgebot lässt indes Recht gesetzlichen Richter vollständig zurücktreten . Vielmehr besteht Anspruch zügige Entscheidung . muss derartigen Fällen Recht Angeklagten gesetzlichen Richter rechtsstaatlichen Gebot funktionstüchtigen Strafrechtspflege verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz angemessenen Ausgleich gebracht werden vgl. BVerfG w. ; . 18 . März . Hintergrund zulässigen genannten Voraussetzungen auch gebotenen Änderungsmaßnahmen Präsidiums Sinne § Abs. zählt auch Einrichtung Hilfsstrafkammer . Gesetz erwähnte Spruchkörper darf Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vgl. BGHSt vorübergehender Überlastung ständigen Spruchkörpers begrenzte Zeit errichtet werden h. ; aA Velten Rdn . ; gehört " institutionellen " Kammern Landgerichts vertritt ordentliche Strafkammer Geschäften anderweitiger Inanspruchnahme selbst erledigen kann vgl. BGHSt . Regelung Errichtung Hilfsstrafkammer verbundenen Übertragung Aufgaben ordentlichen Strafkammer hat Grundsätzen folgen sonstige Änderungen Sinne § Abs. ; insbesondere ist auch insoweit Abstraktionsprinzip beachten . muss auch Änderung Geschäftsverteilungsplans Aufgaben allgemeinen sachlichobjektiven Merkmalen Hilfsstrafkammer übertragen . spezielle -9- sung bestimmter einzelner Verfahren ist unzulässig vgl. aaO § Rdn . . Maßstäben steht . Abs. Satz GG Änderung funktionellen Zuständigkeit auch bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann Neuregelung generell gilt also etwa anhängigen Verfahren auch unbestimmte Vielzahl künftiger gleichartiger Fälle erfasst sachwidrigen Gründen geschieht BVerfGE f. ; BVerfG 345 ; w. . Ausnahmefällen kann aber auch Änderung Geschäftsverteilung zulässig sein Hilfsstrafkammer ausschließlich bereits anhängige Verfahren überträgt nur so konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebot insbesondere s. . Abs. Satz Halbs . Art . Abs. Satz angemessen Rechnung getragen werden kann vgl. BGHSt . ; . 29 . März 18 . März ; noch offen gelassen . Gleichgültig Hilfsstrafkammer ausschließlich anhängige Verfahren auch zukünftig eingehende Verfahren zugewiesen werden muss jedoch Umverteilung laufenden Geschäftsjahres bereits anhängige Verfahren erfasst geeignet sein Effizienz Geschäftsablaufs erhalten wiederherzustellen . Änderungen Geschäftsverteilung Anforderungen genügen sind Sinne § Abs. Satz nötig können Art . Abs. Satz GG Bestand haben BVerfG . Umverteilung Geschäftsaufgaben Hilfsstrafkammer Maßstäben grundsätzlich zulässig ist birgt doch stets erhebliche Gefahren verfassungsrechtliche Gebot Gewährleistung gesetzlichen Richters . gilt besonderem Maße Überleitung bereits überlasteten ordentlichen Strafkammer anhängiger Verfahren Zuständigkeit Hilfsstrafkammer dann schon anderweitige Zuständigkeit konkretisiert begründet worden war . ist Fällen geboten Gründe derartige Umverteilung erfordern dokumentieren Verfahrensbeteiligten jedenfalls Verlangen Kenntnis geben " Anschein willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung wirken vgl. BVerfG ; . 18 . März . Pflicht umfassenden nachvollziehbaren Dokumentation Darlegung Gründe besteht auch dann Umverteilung bereits anhängiger Verfahren auch zukünftig eingehende Sachen Hilfsstrafkammer übertragen werden vgl. einschränkend tragend 2 . Strafsenat NStZ ; vgl. auch 5 . Strafsenat Abs. Änderung ; Begründungspflicht vgl. aaO § Rdn . aE ; Velten aaO Rdn . ; auch derartigen Änderung Geschäftsverteilung bedarf Überleitung schon anhängiger Verfahren neue Zuständigkeit besonderer Rechtfertigung . ergebenden Anforderungen Begründung Änderung Geschäftsverteilung § Abs. Hilfsstrafkammer errichtet wird bereits ordentlichen Strafkammer anhängige Verfahren zugewiesen werden genügt hier beanstandete Entscheidung Präsidiums . hat rechtzeitige Dokumentation " Anordnung " maßgeblichen Gründe Erwägungen völlig unterlassen . revisionsrechtliche Überprüfung ist Senat möglich . 3 . Anforderungen Inhalt Umfang gebotenen tion richten Maßstäben revisionsgerichtliche Kontrolle Rechtmäßigkeit derartigen Präsidiumsbeschlusses bestehen . gilt : revisionsrechtliche Überprüfung Gesetzmäßigkeit Abänderung Geschäftsverteilung Laufe Geschäftsjahres ist ausgeschlossen grundsätzlich möglich . . ; vgl. nur BGHSt . ; 170 ; § Rdn . . Rdn . . beschränkt Errichtung Hilfsstrafkammer bisherigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs allerdings neue Spruchkörper gesetzmäßiger Weise Präsidium errichtet worden ist Bildung Hilfsstrafkammer Grund angegebenen Tatsachen Rechtsbegriff vorübergehenden Überlastung erfüllen vgl. Kuckein 6 . Aufl . § Rdn . w. . Tatsachen Änderung geführt haben ordentliche Strafkammer tatsächlich überlastet war erstreckt Prüfung hingegen vgl. § Abs. Änderung ; Hanack 25 . Aufl . § Rdn . . Nachprüfung Revisionsgericht sind enge Grenzen gesetzt vgl. § w. . wird eigenverantwortlichen Stellung Präsidiums Gremium verwaltungsunabhängiger Selbstorganisation Gerichte Besonderheit übertragenen Aufgaben hergeleitet . folge Beurteilung Präsidium Notwendigkeit flexibler konkrete Situation angepasster wesentliche Veränderungen zeitnah reagierender Entscheidungen schon gewisser Vorrang zukommen müsse Entscheidungsgrundlagen verfüge sachverhaltsferneren Revisionsgericht dienstliche Äußerungen andere Mittel Beweises nur men vermittelt werden könnten . komme Entscheidungen Geschäftsverteilung wesentlich Bewertung zukünftiger Entwicklungen insbesondere Geschäftsanfall bestimmt seien vorausschauenden Beurteilungen Natur Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle zuließen . Gründen sei Regelung Geschäftsverteilung bindenden rechtlichen Vorgaben fehle pflichtgemäßen Ermessen Präsidiums überlassen . Bereich rechtlicher Einzelnormierung müsse dargelegten Besonderheiten Rechnung getragen werden Präsidium Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe weiter Beurteilungsspielraum zugebilligt werde . unbestimmten Rechtsbegriff handele Voraussetzung vorübergehender Überlastung ordentlichen Strafkammer Einrichtung Hilfsstrafkammer abhänge . durchgreifender Rechtsmangel sei erst dann begründet offen Tage liege Entscheidung Bildung Hilfsstrafkammer und/oder verbundene Zuweisung Geschäften objektiv willkürlich bewerten sei vgl. Breidling aaO . . hat Beschluss 16 . Februar ausgeführt Prüfung bestimmten Verfahren grundrechtsgleichen Anspruch Betroffenen Gewährleistung gesetzlichen Richters genügt worden sei zwar Auslegung Anwendung Zuständigkeitsnormen grundsätzlich nur beanstande verständiger Würdigung Grundgesetz bestimmenden Gedanken mehr verständlich erschienen offensichtlich unhaltbar mithin willkürlich seien . Jedoch sei anders fehlerhafte Auslegung Anwendung Zuständigkeitsregel etwa Geschäftsverteilungsplans Voraussetzungen § Abs. Gericht Verfassungsmäßigkeit Regelung Geschäftsverteilungsplan Rechtsanwendung zugrunde liege betroffen sei . verfassungsrechtliche Überprüfung Umverteilung bereits anhängigen Verfahren Präsidium müsse vielmehr Kontrollmaßstab angelegt werden reine Willkürprüfung hinausgehe Fällen nachträglichen Zuständigkeitsänderung Rechtswidrigkeit Präsidium getroffenen Regelung Geschäftsverteilungsplan erfasse . liegt Hand Maßstab Fachgerichte Prüfung Rechtmäßigkeit Änderung Geschäftsverteilung § Abs. hier Senats revisionsrechtlichen Beurteilung Einrichtung Hilfsstrafkammer Umverteilung Strafverfahren Besetzungsrüge abweichender sein kann . ansonsten fände Überprüfung Präsidiumsentscheidung verfassungsrechtlich vorgegebenen Beurteilungskriterien erst Angeklagten eventuell angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren . eingeschränkten Maßstab reinen Willkürprüfung kann insoweit festgehalten werden . wirkt jedoch Anforderungen Inhalt Dokumentation Präsidiumsbeschlusses Errichtung Hilfsstrafkammer Übertragung auch bereits anderweitig anhängiger Sachen . Beschluss muss so detailliert begründet sein Prüfung Rechtmäßigkeit aufgezeigten verfassungsrechtlichen Maßstäben möglich ist s. näher BVerfG . Dokumentation muss erforderlichen Umfang grundsätzlich schon Zeitpunkt Präsidiumsentscheidung vorliegen . dient nur notwendigen Unterrichtung Präsidiumsmitglieder Gründe geplante Änderung Geschäftsverteilungsplans bildet auch erforderliche umfassende Entscheidungsgrundlage . Ermittlung Niederlegung bedeutsamen Umstände Zeitpunkt stellt sicher Entscheidung Präsidiums aktuellen Stand Belastungssituation ordentlichen Strafkammer übrigen bedeutsamen Umstände beruht . Ferner ist Dokumentation Gründe Umverteilung Verfahren Zeitpunkt besten geeignet Verfahrensbeteiligten " Anschein Willkürlichkeit " entgegenzuwirken . Schließlich können Erhebung Besetzungseinwands § Abs. Berechtigten nur Vorliegen Änderungsgründe tragfähiger sachlicher Grundlage rechtzeitig entscheiden Besetzung erkennenden Gerichts ordnungsgemäß ist Umstände gibt Besetzungseinwand rechtfertigen s. näher unten . . Dokumentation Umverteilungsgründe muss jedenfalls spätestens Zeitpunkt vorhanden sein Zuständigkeit Hilfsstrafkammer fallenden Sachen zulässig erhobenen Besetzungseinwand § Abs. StPO sachlich entscheiden ist . Unabhängig Fehlen Begründung Änderung Zeitpunkt Präsidiumsbeschlusses verlässliche Rekonstruktion tatsächlichen Gründe Errichtung Hilfsstrafkammer zunehmendem Zeitablauf immer schwieriger wird ergibt Sinn Zweck erstinstanzlichen Verfahren Landgericht Oberlandesgericht bestehenden Rügepräklusion ; Strafverfahrensänderungsgesetz 5 . Oktober S. führten Präklusionsvorschriften § Abs. § Nr. wollte Gesetzgeber erreichen Besetzungsfehler bereits frühen Verfahrensstadium erkannt geheilt werden vermeiden möglicherweise großem justiziellem Aufwand gekommenes Urteil allein derartigen Besetzungsfehlers Revisionsverfahren aufgehoben Folge gesamte Hauptverhandlung erheblichen Mehrbelastungen Strafjustiz auch Angeklagten wiederholt werden muss vgl. Hinweis Begründung Entwurfs . S. . . wurde Zwischenverfahren Besetzung erhobenen Beanstandungen geschaffen Gefahr Ausuferung Besetzungsrügen entgegenzuwirken verfassungsrechtlich gebotene Maß zurückzuführen vgl. aaO Rdn . ; Schlüchter § Rdn . . Soll Zwischenverfahren effektiv sein Gesetzgeber bestimmten Sinn Zweck erfüllen bereits Beginn erstinstanzlichen Hauptverhandlung erst Revisionsinstanz klären erkennende Gericht vorschriftsmäßig besetzt ist so müssen Rügeberechtigten Einwands besonderen Begründungspflichten unterworfen sind auch Abs. Einwand entscheidende Gericht Lage sein maßgeblichen Tatsachen beurteilen vorhanden sind vgl. Gollwitzer aaO Rdn . . erfordert Falle Änderung Geschäftsverteilung Überlastung Spruchkörpers Sinne § Abs. insbesondere Umverteilung auch bereits anhängiger Verfahren Begründung Anordnung zugleich maßgeblichen Beschluss Präsidiums . Etwaige Begründungsmängel können spätestens Entscheidung erhobenen Besetzungseinwand § behoben werden zunächst umfassenden Begründung ermangelnde Änderungsbeschluss Präsidiums ausführliche Gründe Umverteilung dokumentierende Begründung ergänzenden Beschluss Präsidiums bestätigt wird so Beschwerdeführer Zeitpunkt berechtigten Anlass Annahme hatte Gerichtszuständigkeit sei Lasten manipuliert worden vgl. BVerfG . 18 . März . gemessen war Präsidenten Landgerichts Schreiben Verteidiger 8 . Februar Beginn Hauptverhandlung erteilte Auskunft zwar noch rechtzeitig ; indes war sachlichen Gehalt geeignet Prüfung Änderung Geschäftsverteilung nachträglich ermöglichen . Schreiben enthielt lediglich Behauptung nur Justiz bekannten Überlastung Strafkammer Zeitpunkt Präsidiumsbeschlusses belegte jedoch Tatsachen . Gleiches gilt Mitteilung Landgerichtspräsidenten Einrichtung Hilfsstrafkammer Vorsitzenden stellvertretenden Vorsitzenden ordentlichen Strafkammer Gespräche geführt habe Überlastung Kammer nochmals dargelegt erörtert worden sei . erforderliche Dokumentation Gründe Präsidiumsbeschlusses wurde somit auch rechtzeitig nachgeholt . 4 . folgt Entscheidung Besetzungsrüge : Angeklagte Hauptverhandlung rechtzeitig erhobenen Besetzungseinwand Tatsachen vorgebracht hat Hintergründen Errichtung Hilfsstrafkammer zugänglich waren hat gemäß § Abs. Satz StPO insoweit obliegende Vortragslast erfüllt ist Besetzungsrüge § Nr. Buchst . präkludiert . Weiteres musste darlegen ; insbesondere war Dokumentation " Anordnung " maßgeblichen Gründe gehalten seinerseits Tatsachen vorzutragen Hilfsstrafkammer benötigte Rechtmäßigkeit Anordnung eigene Zuständigkeit Berechtigung Besetzungseinwands inhaltlich prüfen können . Besetzungseinwand erstinstanzlichen Verfahren Landgerichten Oberlandesgerichten eröffnete Zwischenverfahren dient Prüfung Beanstandung Gerichtsbesetzung Abs. Satz beschriebenen Zeitpunkt vorzuverlegen Fehler rechtzeitig aufgedeckt gegebenenfalls geheilt wird . wird auch Recht Angeklagten nur gesetzlichen Richter verantworten müssen besser Rechnung getragen verwiesen würde Recht erst Revision geltend machen . Ist jedoch Einwand vorschriftswidrigen Besetzung Wahrung entsprechenden Revisionsrüge Beginn Hauptverhandlung erheben so muss rechtlich faktisch auch Möglichkeit Prüfung Besetzung Verhandlung bestehen andernfalls Rechte Prozessbeteiligten insbesondere Angeklagten hinnehmbarer Weise verkürzt würden . ist jedenfalls Verlangen insoweit erforderliche Tatsachenkenntnis verschaffen etwa muss Tatsachen selbst ermitteln . Grundsatz rechtsstaatlichen fairen Verfahrensführung folgt effektive Überprüfung Besetzung ermöglicht werden muss Präklusionswirkung vollständig erhobenen Einwandes Revisionsverfahren nur so weit reichen darf Möglichkeit gewährt worden ist . ergibt Betracht Fällen Pflicht Mitteilung Gerichtsbesetzung Information maßgebenden Gründe besteht ausreichend bemessener Zeitraum gewährt werden muss vgl. Begründung Gesetzesentwurfs . S. . hier Gründe Einrichtung Hilfsstrafkammer bestimmend waren dokumentiert worden sind war Angeklagten unmöglich Ordnungsmäßigkeit Besetzung erkennenden Gerichts auch nur Ansatz überprüfen . konnte beurteilen Besetzungseinwand berechtigt war Erhebung Anlass bestand . Demgemäß war verwiesen Wahrung Rechts gesetzlichen Richter ersten Instanz ungeprüft lassen Präklusion erst Revisionsverfahren geltend gemachten Besetzungsrüge Folge gehabt hätte Besetzungseinwand geschehen vorsorglich " Blaue " erheben . Zwar war Lage Einwand vorgeschriebenen Art Weise begründen ; hätte Fehlerhaftigkeit Besetzung substantiiert behaupten also Tatsachen schlüssig darlegen § Abs. Satz Beanstandungen gleichzeitig vorbringen müssen § Abs. Satz StPO ; vgl. Gollwitzer aaO § Rdn . 18 ; Schlüchter Rdn . . kann jedoch dargelegten Gründen Lasten gehen . Dokumentation Gründe Änderung Geschäftsverteilung Verfügung stand durfte Begründung Besetzungseinwands Beanstandung beschränken vorhandener Unterlagen nachzuvollziehen sei Tatsachen Präsidium Hilfsstrafkammer eingerichtet hat . § StPO folgende Recht Einsicht Besetzungsunterlagen änderte Präsident Schreiben Verteidiger hingewiesen hatte Niederlegung Gründe Umverteilung Geschäfte gab . kann Angeklagten verlangt werden eingeholten Mitteilungen Justizverwaltung selbst ermitteln müsse Errichtung Hilfsstrafkammer Zuweisung Geschäfte ordnungsgemäß waren . gilt jedenfalls dann hier Dokumentation entsprechenden Entscheidung Präsidiums fehlt . würde bedeuten Angeklagten Pflicht auferlegt würde selbst gesamte Belastungssituation ordentlichen Strafkammer Einzelheiten erforschen insoweit maßgeblichen Tatsachen festzustellen . wäre überhaupt gelingen könnte enormen Aufwand verbunden würde etwa auch Einsicht verfahrensfremde Akten sonstige interne Unterlagen überlastet angesehenen Strafkammer Beispiel Verhandlungskalender erfordern . umfangreiche Ermittlungen sind Angeklagten zumal regelmäßig kurzen Zeit Mitteilung Gerichtsbesetzung Beginn Hauptverhandlung Frage entsprechende Einsichtsrechte überhaupt bestünden jedenfalls zuzumuten Regel tatsächlich auch gar möglich . anders beurteilen ist Begründung Änderung Geschäftsverteilung vorliegt zusätzlich nur einzelne Umstände ermittelt vorgetragen werden müssen vgl. BGHSt braucht hier entschieden werden . § Abs. Satz StPO folgende Vortragslast Angeklagten Begründung Besetzungsrüge Revision gilt Entsprechende . Ist Dokumentation Gründe Änderung schäftsverteilung vorhanden hat Angeklagte Besetzungseinwand weitergehenden Informationen erhalten so kann auch Revisionsverfahren erhobene präkludierte nur ebenso pauschal ausführen Besetzungseinwand . Angeklagten verlangen Revisionsverfahren Tatsachen ermitteln vortragen müsse ordnungsgemäße Besetzung Hilfsstrafkammer belegen würde § Abs. Satz folgenden Pflichten überspannen vgl. BVerfG 57 ; w. ; . 10 . März . Senat Gründen Errichtung Hilfsstrafkammer eingeholten dienstlichen Stellungnahmen Präsidenten Landgerichts damaligen Vorsitzenden ordentlichen Strafkammer können herangezogen werden vorschriftsmäßige Besetzung erkennenden Gerichts nachträglich belegen . dargelegten Sinn Zweck Rügepräklusion § Abs. § Nr. folgt jedenfalls dann Dokumentation Gründe Errichtung Hilfsstrafkammer Übertragung bereits anderweit anhängiger Verfahren Zuständigkeit unterblieben ist Nachschieben Gründen Entscheidung Besetzungseinwand unbeachtlich ist insbesondere Revision erhobenen Besetzungsrüge mehr Boden entziehen kann . Vielmehr greift . Fall muss auch Revisionsverfahren herrschende Grundsatz zurückstehen nur bewiesener Verfahrensmangel Aufhebung Urteils führen kann vgl. Meyer-Goßner 51 . Aufl . § Rdn . . gilt : Allgemeinen sind Besetzungsrüge vorgebrachten Tatsachenbehauptungen Inhalt Protokolls bewiesen werden können zwar Überprüfung Revisionsgericht Wege Freibeweises zugänglich vgl. Sarstedt/Hamm Revision 6 . Aufl . Rdn . . . abweichende Beurteilung ist aber dann geboten Revisionsverfahren erstmals auch Revisionsführer bisher unbekannten Tatsachen vollem Umfang ermittelt werden müssten Beurteilung Zuständigkeit erstinstanzlich erkennenden Spruchkörpers maßgeblich sind Regelungszweck § Abs. Nr. konterkariert würde . ist auch Belang Revisionsverfahren Ermittlung Hintergründe regelmäßig schon länger zurückliegenden Präsidiumsentscheidungen denkbar ungeeignet ist exakte Aufklärung entsprechenden Umstände erheblichen Zeitablaufs kaum geleistet werden kann . Grund könnten Durchführung Freibeweisverfahrens Heranziehung Erkenntnisse Übrigen hinauslaufen Nachlässigkeit Präsidiums Ergebnis Lasten Beschwerdeführers auswirkt . führten freibeweislichen Erhebungen eindeutigen Ergebnis so bliebe gerügte Besetzungsmangel unbewiesen Folge verfassungsrechtlich unbedenklich ordnungsgemäßen Besetzung auszugehen wäre vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn . . ist vorliegenden Fall letztlich Belang Besetzung erkennenden Gerichts tatsächlich vorschriftsmäßig Sinne § Nr. war . Senat weist nur ergänzend auch Inhalt eingeholten dienstlichen Erklärungen aufgezeigten Maßstäben Rechtmäßigkeit " Anordnung " Errichtung Hilfsstrafkammer Umverteilung Strafverfahren belegt . Freibeweisverfahren Revision durchzuführen ist erlangte Erkenntnisse heranzuziehen sind vorhandene Dokumentation nur punktuell ergänzen ist vgl. BGHSt kann Senat wiederum offen lassen . Sache bedarf somit neuer Verhandlung Entscheidung . Pfister Lienen