BESCHLUSS 5 . Oktober Strafsache versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 5 . Oktober einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 29 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Begründung Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Rüge Verletzung § Abs. bleibt Ergebnis Erfolg . Revision selbst vorträgt nahmen Staatsanwalt Verteidiger Beweisaufnahme Verkündung Beschlusses gemäß § Abs. wieder geschlossen worden war vorangegangenen Ausführungen Bezug wiederholten Anträge ; Angeklagte äußerte erteilten letzten Wort weitergehend . unmittelbar erfolgte Urteilsverkündung verstieß § Abs. . Pflicht Wiedereintritt Verhandlung Urteilsverkündung erneut gegebenenfalls kurze Verständigung beraten besteht auch dann Wiedereintritt Verhandlung neuen Prozeßstoff ergeben hat § Beratung . Senat kann jedoch Beruhen angefochtenen Urteils Gesetzesverletzung ausschließen Inhalt dienstlichen Erklärungen Kammermitglieder Urteil umfassend vorberaten Beratung Beweisantrag Übereinstimmung erzielt worden war Urteil so beraten verkünden Schlußanträge nur wiederholt auch Angeklagte Erklärungen Sache hervortreten würde vgl. aaO . Kutzer Lienen Pfister