BESCHLUSS 2 . Mai Strafsache 1 . 2 . alias : Mordes ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 2 . Mai gemäß Abs. einstimmig beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Oberlandesgerichts 3 . August werden verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Oberlandesgericht hat Angeklagten Mordes lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt . jeweils Verfahrensbeanstandungen Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen haben Gründen Antragsschriften Generalbundesanwalts Erfolg . Ergänzend dortigen Ausführungen bedarf folgender Erörterungen : 1 . Beschwerdeführern wortgleich erhobene Rüge Verletzung § Abs. Ablehnung Vernehmung Zeugen S. ist zulässig unbegründet : Generalbundesanwalt fehlend bemängelten Beweisantrag Ablehnungsbeschluss Bezug genommenen Dokumente Sachaktenbestandteile waren Entscheidung Verfahrensbeanstandung erforderlich ; fehlende Vorlage stellt mithin tung § Abs. Satz ergebenden Formerfordernisse . Recht Geltendmachung Verfahrensfehlern Blick Verletzung Beweisantragsrechts haben Beschwerdeführer auch verwirkt Missverständnis Tatgerichts ausgeräumt hätten . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Antragsteller Beweisantrags zwar gehalten sein unzutreffende Auslegung Antrags entsprechenden Hinweis neuen Beweisantrag noch Hauptverhandlung aufzuklären gerichtliche Missverständnis jedenfalls auch ungenauen Formulierung Beweisantrags beruht . ist etwa Fall Gericht Beweisbegehren Beweisantrag behandelt Antragsteller Zeugen Beleg Wahrnehmungen benennt allein Schlussfolgerungen Beweisziel mitgeteilter Erkenntnisgrundlage gezogen haben soll ; dann ist Antragsteller gehalten Tatsachen konkretisieren Gegenstand unmittelbaren eigenen Wahrnehmung Zeugen gewesen sein sollen Urteil 14 . August StR NStZ . So verhält hier indes : Antragsbegründung ging unmissverständlich Zeugen Wissen gestellten Tatsachen erlangt haben sollten jeweils Seite Teilnehmers Telefongespräch mitgehört hatten . hätte Oberlandesgericht Antrag Beweisermittlungsantrag behandeln dürfen Zeugen nur hätten bekunden können gehört hatten aber auch tatsächlich zutraf . Fehler beruht Urteil indes . hätte Strafsenat Antrag richtigerweise Beweisantrag behandelt wäre Abs. Satz StPO bescheiden gewesen war Vernehmung Auslandszeugen gerichtet . Vorschrift kann Antrag Vernehmung Zeugen Ladung Ausland bewirken wäre abgelehnt werden Vernehmung pflichtgemäßen Ermessen Gerichts Erforschung Wahrheit erforderlich ist ; Maßstab Prüfung ist Aufklärungspflicht Sinne § Abs. 26 . Aufl . . . . V.m . . gleiche Maßstab Entscheidung Beweisermittlungsanträge gilt vgl. LR/Becker aaO . . Gemessen Maßstab hat Oberlandesgericht auch Generalbundesanwalt Ergebnis zutreffend ausgeführt hat revisionsrechtlich beanstandender Begründung ausgeführt auch Fall Zeugen Wissen gestellten Tatsachen bekundet hätten Überzeugung gelangt wäre mitgehörten Gesprächsinhalte tatsächlich Wahrheit entsprachen . 2 . etwaigen Fehlern Bescheidung Antrags Erhebung Beweisen daktyloskopischen Untersuchung Autos jeweils Rüge II . 4 . Revisionsbegründungen Rechtsanwalt . Angeklagten Angeklagten Rechtsanwälten Dr. würde Urteil beruhen . genannten Beweismittel belegende Beweistatsache bestand allein Auto Mordopfers daktyloskopischen Spuren abgesucht worden sei lediglich Daumenabdruck Opfers Kofferraumdeckel gesichert werden konnte . Einzeltatsache ergeben schon unmittelbare Beweisziel Verteidigung " Täter Fahrzeug und/oder Tat Zweitschlüssel benutzt " anschließend " Spuren beseitigt " hätten bloße lation hinausreichenden Indizien ; erst recht gilt Blick mittelbare Beweisziel Nutzung anschließenden Reinigung Fahrzeugs ergebe Hinweis Mordopfer Auftrag jugoslawischen Geheimdienstes eigenen Auto hätte entführt werden sollen Entführung eskaliert sei . war Bedeutungslosigkeit Beweistatsache so evident Beschwerdeführer auch anderslautenden Ablehnungsbegründung weiteren sachdienlichen Anträge hätten stellen können . gefährdet Bestand Urteils Strafsenat Ablehnung Antrags seinerseits Spekulationen angestellt hat Täter Besitz Fahrzeugschlüssels Opfers gelangt sein könnten . 3 . Rüge Verteidigung sei Nichtgewährung vollständiger Akteneinsicht behindert worden ist Verteidigung Angeklagten schon zulässig erhoben Vorbringen ergibt Umgang Akteneinsichtsgesuchen Verteidigung Angeklagten Rechten beeinträchtigt worden sein könnte . Rüge Verteidigung Angeklagten hoben worden ist gilt : Oberlandesgericht hat Verteidigung Einsicht Aktenbestandteile gewährt selbst Verfügung hatte . Entscheidungen anderer Gerichte betreffend weitergehender Anträge Akteneinsicht bayerischen Landeskriminalamt Urteil Bayerischen Verwaltungsgerichts 22 . Februar gegenüber Generalbundesanwalt Beschluss Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 13 . Mai ergangen sind unterliegen verfahren Prüfung Senat . ist ersichtlich Verteidigung Angeklagten Entscheidung erkennenden Gerichts wesentlichen Punkt beeinträchtigt worden sein könnte . gleichen Grund ist Verletzung Rechts faires Verfahren ersichtlich . 4 . Senat kann offen lassen vorliegenden Fallkonstellation Revisionen Sachrüge beanstandet Rechtsprechung entwickelten Grundsätze mittelbaren Täterschaft uneingeschränkt verantwortlichem Tatmittler strafrechtlichen Verantwortlichkeit Mitgliedern Nationalen Verteidigungsrats Politbüros vgl. Urteile 26 Juli BGHSt ; 8 November . BGHSt anwendbar sind . könnte sprechen Schaffung unbestimmte Vielzahl Fällen einschlägigen Beschlusslage Rede steht gezielter Liquidierungsauftrag . gefährdet Bestand Urteils indes : Angeklagte leistete Feststellungen Oberlandesgerichts Beschaffung Schlüssels Garage letztlichen Festlegung Tatort -zeit so wesentliche Tatbeiträge auch allgemeinen Grundsätzen Mittäter Mordes anzusehen ist Strafsenat insoweit rechtsfehlerfrei begründet hat Tat eigene wollte . Angeklagte schuf Mitwirkung dung Feststellungen Oberlandesgerichts wegzudenkende Voraussetzung Ausführung Mordes . bedarf insoweit letztlich Entscheidung Blick auch Angeklagte Tat eigene wollte bereits mittäterschaftlich bewertender trag Weitergabe Mordauftrags Angeklagten nur Anstiftung Mord sehen ist § § StGB führen würde Angeklagte gleich Mörder bestrafen wäre . 5 . Annahme Mordmerkmals niedrigen Beweggründe begegnet Revisionsvorbringen Bedenken . kommt Einzelheiten Motivlage entscheidend : Rechtsfehler ist Oberlandesgericht ausgegangen Ermordung politisches Motiv zugrunde lag . Widerstandsrechts Art . Abs. GG sind indes politischen Beweggründe Tötung Menschen denkbar niedrige Beweggründe Sinne § Abs. StGB erweisen vgl. MüKoStGB/Schneider 3 . Aufl . . . Gericke RiBGH Dr. ist erkrankt gehindert unterschreiben . RiBGH Dr. befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben .