BESCHLUSS 3 November Strafsache Totschlags 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerin 3 November einstimmig beschlossen : Revision Nebenklägerin Urteil Landgerichts 2 . Oktober wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels Angeklagten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend Begründung Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Rüge Landgericht habe Beweisantrag Einholung weiteren Sachverständigengutachtens fehlerhaft abgelehnt ist zulässig erhoben . Mitteilung schriftlichen Sachverständigengutachtens Beschwerdeführerin bedurfte da Beweisantrag ablehnende Gerichtsbeschluss Umstände abgehoben haben Text Gutachtens hätten ergeben können . Konstellation Beschluss Senats 16 . Oktober . zugrunde gelegen hatte war gegeben . Sache hält Beschluss rechtlicher Nachprüfung stand . Landgericht hat Antrag abgelehnt Begründung lediglich ausgeführt sei anzunehmen gehörte Sachverständige ausreichende Sachkunde noch anderer Sachverständiger überlegene Forschungsmittel verfüge . fehlt Ablehnung § Abs. Satz StPO vorrangig erforderlichen Überzeugung Gerichts Gegenteil behaupteten Tatsache sei frühere Gutachten bereits erwiesen . Beweis gestellt war Bodenspuren Fahrzeug Schuhen Angeklagten Tatort gesicherten Bodenproben " übereinstimmen " . Gegenteil nämlich Spuren Proben übereinstimmen hat Landgericht Beschluss auch Urteil dargelegt . Senat kann ausschließen Urteil Übrigen sorgfältige Beweiswürdigung auffällt fehlerhaften Ablehnung Beweisantrags beruht . Landgericht hat ausführlich Gutachten gehörten Sachverständigen auseinandergesetzt dargelegt Fehlen individuellen außergewöhnlichen Beimengungen Öl anderen Boden enthaltenen Stoffen allein Übereinstimmung Spuren ca. gezogenen Proben Farbgebung Korngrößenverteilung überzeugen konnte Angeklagte Fahrzeug Tatort befunden hatten . hat lediglich Wertung Sachverständigen sei " wahrscheinlich sehr wahrscheinlich " Fall gewesen nachvollzogen auch Ausführungen berücksichtigt Spuren Proben Farbe Korngrößenverteilung nur zufällig übereinstimmen könnten verschiedenen Orten stammen würden . weiterer Sachverständiger Landgericht zusätzliche Erkenntnismöglichkeiten Überzeugungsbildung hätte vermitteln können wird Nebenklage Beweisantrag noch Revisionsbegründung aufgezeigt ist auch unabhängig ersichtlich . Pfister Sost-Scheible