BESCHLUSS 3 November Nachschlagewerk : ja BGHSt : Veröffentlichung : ja Rücknahme Antrags Anordnung nachträglichen Sicherungsverwahrung Mindestanforderungen Antrag . . 3 November Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern ; hier : Anordnung nachträglichen Sicherungsverwahrung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 3 November beschlossen : Kosten Rechtsmittels Staatsanwaltschaft Entscheidung Landgerichts 26 . April Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden Staatskasse auferlegt . Gründe : Verurteilte verbüßt derzeit vierjährige Gesamtfreiheitsstrafe Urteil Landgerichts schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen Körperverletzung . Strafende ist 21 November notiert . Staatsanwaltschaft hat beantragt " vorbehaltlich Ergebnisses einzuholenden Gutachten " nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen . Antragstellung erstatteten Bericht hat Justizvollzugsanstalt mitgeteilt Jahre alte zuvor unbestrafte Erstverbüßer habe beanstandungsfreies Vollzugsverhalten gezeigt Aufarbeitung Sexualstraftat Rahmen therapeutischen Ambulanz bemüht . Beschluss 26 . April hat Landgericht Anordnung nachträglichen Sicherungsverwahrung abgelehnt neuen Tatsachen erkennbar geworden seien erhebliche Gefährlichkeit Verurteilten Allgemeinheit hinweisen würden . Ablehnung Antrags hat Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt . Oberlandesgericht hat dung berufen angesehen Antrag nachträgliche Sicherungsverwahrung nur Hauptverhandlung entschieden werden könne Beschluss Landgerichts Urteil anzusehen sei . hat Staatsanwaltschaft Rechtsmittel Revision weiterverfolgt Sache Generalbundesanwalt Senat vorgelegt . Hinblick Rechtsmittel Woche Zustellung Landgericht eingegangen war hat zugleich Antrag Wiedereinsetzung gestellt . Begründung hat Hinweis Entscheidung Oberlandesgerichts 13 . Januar NStZ-RR vorgetragen habe jedenfalls Urteil Bundesgerichtshofs 1 Juli ; Veröffentlichung BGHSt vorgesehen Beschwerde zulässige Rechtsmittel ansehen können Frist Einlegung Revision unverschuldet versäumt . Eingang Vorgänge Senat hat Staatsanwaltschaft " Antrag nachträgliche Anordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung § StGB " zurückgenommen . 1 . Senat muss Wiedereinsetzungsantrag mehr entscheiden Verfahren andere Weise beendet ist . Beendigung Verfahrens ist allerdings eingetreten Staatsanwaltschaft Antrag zurückgenommen hat . Frage Voraussetzungen bis Fortgang Verfahrens Rücknahme Antrags Anordnung nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtlich möglich ist war ersichtlich noch Gegenstand veröffentlichter Gerichtsentscheidungen . Auffassung Senats stehen Annahme Staatsanwaltschaft könne Antrag zurücknehmen grundsätzlichen Bedenken . Annahme sprechen Gesichtspunkte Verfahrensökonomie allgemeine Prozessgrundsätze . Auch sonst können Verfahrensbeteiligten insbesondere Staatsanwaltschaft Anträge Prozesshandlungen zurücknehmen . Ausnahmen Beschränkungen gelten nur gesetzlich angeordnet sind so etwa Rücknahme Anklage regelmäßig nur Eröffnung Hauptverfahrens möglich ist § ; vgl. § Abs. § Abs. etwa Rücknahme Rechtsmittels abhängig Stand Verfahrens Wirksamkeit Zustimmung anderen Verfahrensbeteiligten bedarf vgl. § Abs. Satz § Rücknahme Strafbefehlsantrags vgl. § Abs. . Ausnahmen Beschränkungen sieht Gesetz § Abs. Rücknahme Antrags Staatsanwaltschaft Durchführung gerichtlichen Verfahrens Anordnung nachträglichen Sicherungsverwahrung . Vergleich anderen Verfahrensnormen insbesondere § Rücknahme Anklage nur zulässt Gericht Hauptverfahren eröffnet hat spricht sogar Beschränkung Rücknahmemöglichkeit : Zwischenverfahren Gericht bezüglich Anklage § § . geregelt ist Zulassung Antrags Hauptverhandlung entscheiden könnte ist vorgesehen . Vielmehr schließt Eingang staatsanwaltschaftlichen Antrags unmittelbar gerichtliche Vorbereitung Hauptverhandlung vgl. Abs. Satz Abs. . Sollte Gericht feststellen Anordnung nachträglichen Sicherungsverwahrung mehr beseitigende Hindernisse entgegenstehen insbesondere Fehlen formeller Voraussetzungen etwa § Abs. StGB § Abs. StGB vorausgesetzten Katalogtaten Vorverurteilung Vorverbüßung dann erscheint verfahrensökonomischen Gesichtspunkten zwingend Staatsanwaltschaft entsprechenden gerichtlichen Hinweis Verfahren Rücknahme Antrags Abschluss bringen kann Interessen Verurteilten stehen . gilt umso Beendigung Verfahrens Beschluss Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwands zweckmäßig sein könnte auch Landgericht Augen gestanden haben mag eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung ausgeschlossen ist . Nimmt Staatsanwaltschaft Antrag gerichtlicher Bedenken muss Hauptverhandlung durchgeführt Urteil entschieden werden selbst allerdings kaum denkbar erscheint Mangel formellen Voraussetzung Anordnung Maßregel evident ist . zeitlichen materiellen Aufwand Verfahren gering halten ist Fall denkbar Hauptverhandlung durchzuführen vorher Sachverständigengutachten einzuholen . Frage Stadium Verfahrens Voraussetzungen Staatsanwaltschaft Antrag noch zurücknehmen kann könnte Auffassung Senats sachgerechte Antwort gehen Rücknahme Entscheidung Gerichts ermöglichen Beginn Hauptverhandlung aber Zustimmung Verurteilten abhängig machen . Regelung freilich andere Verfahrensgestaltung § Abs. Satz V. § getroffen ist würde nur Verfahren beschleunigen Rechtspflege auch Verurteilten entlastet ; würde auch bestehenden Interesse Verurteilten endgültigen Entscheidung Maßregel ausreichend Rechnung tragen : Rücknahme Antrags unbedingten Schutz erneute Antragstellung unveränderter Tatsachengrundlage bietet kann Verurteilte Hauptverhandlung begonnen hat Verweigerung Zustimmung Antragsrücknahme sorgen Verfahren Antrag ablehnenden Rechtskraft neue Antragstellung gleicher Basis verhindernden Urteil abgeschlossen wird . Senat muss Frage indes abschließend entscheiden Staatsanwaltschaft hier Antrag mehr wirksam zurücknehmen kann Landgericht entschieden hat . da besteht Staatsanwaltschaft nur noch Wahl Entscheidung rechtskräftig werden lassen Rechtsmittel einzulegen . Verfahren ist hier indes Abschluss gekommen Staatsanwaltschaft Rechtsmittel zurückgenommen hat . ergibt Auslegung Erklärung Beschwerdeführerin . Staatsanwaltschaft erstrebt länger Unterbringung Verurteilten nachträglichen Sicherungsverwahrung . zeigt nur inzwischen erklärten Rücknahme Antrags auch nur formellen Aspekt gesetzeswidrigen Entscheidungsweise beanstandet Ansicht Landgerichts gewandt hat fehle neuen Tatsachen S. § Abs. StGB . Ziel Verfahren beenden kann Staatsanwaltschaft jetzt nur noch Rücknahme Revision Entscheidung Landgerichts erreichen . Rücknahme ist möglich . wird insbesondere gehindert Rechtsmittel Erfolglosigkeit Wiedereinsetzungsantrags Versäumung Einlegungsfrist unzulässig verworfen werden müsste . Zustimmung Verurteilten Rücknahme ist erforderlich Hauptverhandlung noch begonnen hat vgl. § . 2 . Rücknahme Rechtsmittels war nur noch § Abs. folgende Kostenentscheidung treffen . 3 . Verfahrensablauf gibt teilweise noch ungeklärten Fragen Zusammenhang nachträglichen Sicherungsverwahrung folgenden Bemerkungen : Staatsanwaltschaft kann § erforderlichen Antrag erst stellen Vorprüfungsverfahren Ergebnis gekommen ist formellen Voraussetzungen Maßregel vgl. Einzelnen § V. § StGB vorliegen . gehört insbesondere neue Tatsachen erkennbar sind erhebliche Gefährlichkeit Verurteilten Allgemeinheit hinweisen . Nur ersten Schritt Vorliegen neuer Faktoren festgestellt worden ist besteht sachlicher Grund Einleitung Verfahrens § vgl. . Antrag Staatsanwaltschaft darf pauschalen Behauptung formellen Voraussetzungen nachträglichen Sicherungsverwahrung lägen erschöpfen . Zwar nennt Gesetz Einzelheiten Antrag enthalten muss . ist aber insoweit vergleichbar Anklageschrift Strafverfahren Grundlage gerichtliche fahren Anordnung einschneidenden Ursprungsverfahren verhängte Sanktion regelmäßig übertreffenden Maßregel geht . muss Entschließung Staatsanwaltschaft nachvollziehbar machen formellen Voraussetzungen Staatsanwaltschaft jeweils gegeben erachteten Variante § StGB Einzelnen darlegen vgl. OLG . kommt Anträge § Abs. StGB Darstellung Nova Erkennbarkeit Aussagekraft Gefährlichkeit Verurteilten besondere Bedeutung . Antrag muss Behauptung enthalten vorläufiger Einschätzung Staatsanwaltschaft materiellen Voraussetzungen nachträglichen Sicherungsverwahrung weiteren Verfahren festgestellt werden also sachverständiger Hilfestellung § Abs. Satz -9- erfolgende Gesamtwürdigung Verurteilten Taten ergänzend Entwicklung Strafvollzugs besondere Gefährlichkeit hohe Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten ergeben wird . Lienen Pfister