BESCHLUSS 13 . September Strafsache Mordes u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 13 . September gemäß § beschlossen : Angeklagte wird Antrag Versäumung Frist Begründung Revision Urteil Hanseatischen 30 November Hinblick Schriftsatz 21 . April enthaltenen Verfahrensrügen vorigen Stand wiedereingesetzt . Kosten Wiedereinsetzung trägt Angeklagte . Gründe : Wiedereinsetzung vorigen Stand Zwecke Nachholung einzelner Verfahrensrügen ist zwar Regel ausgeschlossen vgl. 44 . Aufl . § Rdn . . Jedoch hat Verteidiger Umstände glaubhaft gemacht Ausnahme Grundsatz zulassen . Wiedereinsetzungsvorbringen lag echtes Büroversehen Grund unterblieb letzten Tag Revisionsbegründungsfrist 25 . April schon fertiggestellten vorliegenden zweiten Teil Revisionsbegründung Oberlandesgericht Fax übermitteln . Versehen wurde erst 26 . April bemerkt Übersendung nachgeholt so zweite Teil Revisionsbegründung Tag Ablauf Begründungsfrist Oberlandesgericht eingegangen ist . Angeklagten Fristversäumung Verschulden trifft liegt Hand . Umständen würde Versagung Wiedereinsetzung vorigen Stand Recht Angeklagten volle Ausnutzung Revisionsbegründungsfrist geschmälert werden vgl. NStZ . Lienen Pfister