BESCHLUSS 20 . Februar Strafsache Betruges u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 20 . Februar gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 . März Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betruges Fall gewerbsmäßigen Betruges Fällen versuchten gewerbsmäßigen Betruges Fällen Einbeziehung Einzelstrafen Urteil Schöffengerichts Westerstede 20 . September Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision ist Schuldspruch Einzelstrafaussprüchen unbegründet Sinne § Abs. . führt jedoch Sachrüge Aufhebung Gesamtstrafenausspruchs . Urteilsgründe ist Angeklagte Schöffengericht Westerstede gewerbsmäßigen Betruges Fällen einmal Versuch gewerbsmäßiger Urkundenfälschung Fällen Betruges Tateinheit Urkundenfälschung Fällen einmal Versuch " Freiheitsstrafe Jahren " verurteilt worden . angefochtene Urteil teilt indes Einzelstrafen frühere Tatrichter gebildeten Gesamtstrafe zugrundegelegt hat . hätte bedurft NStZ Revisionsgericht prüfen kann § Abs. StGB richtig angewendet wurde . Senat kann hier aber insbesondere prüfen frühere Urteil tatsächlich erforderlichen Einzelstrafen erkannt hat . Enthält gesamtstrafenfähige Vorverurteilung Gesamtstrafe Einzelstrafen so findet § StGB Anwendung . Tatrichter hat Fall Härteausgleich Bemessung neuen Strafe vorzunehmen BGHSt 34 ; vgl. auch StGB 11 . Aufl . § Rdn . . Lienen Pfister