BESCHLUSS 15 November Strafsache Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 15 November gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 . April Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betäubungsmitteldelikte Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Urteil wendet Angeklagte Revision . Rechtsmittel hat Verfahrensrüge Erfolg . Revision beanstandet Recht Angeklagte Hauptverhandlung ausschließlich Pflichtverteidiger bestellten vorher Wahlverteidiger tätigen Rechtsanwalt verteidigt worden ist . Bestellung stand wichtiger Grund Sinne § Abs. Satz StPO . Rechtsanwalt hatte Beginn Strafverfahrens Angeklagten Zeugin digt . rechtskräftig verurteilte Strafsache Beratung Rechtsanwalt hatte Verfahren Hinblick § Angaben anderen Tatbeteiligten gemacht auch Angeklagten erheblich belastet . Angeklagten Last liegenden Straftaten war Wesentlichen einzige Beweismittel sodass Aussage Überführung bestreitenden Angeklagten ausschlaggebender Bedeutung war . Sachverhalt durfte Vorsitzende Strafkammer Umstände bekannt waren auch Verhandlung Zeugin Vorsitz innehatte Rechtsanwalt konkreten Gefahr ner Interessenkollision Verteidiger Angeklagten bestellen vgl. BGHSt . Angeklagten mögliche Interessenkollision erst später bekannt geworden ist schon gekannt hatte Wunsch Bestellung Rechtsanwalt Pflichtverteidiger kann dahingestellt bleiben Vorsitzende hier gebotene Anhörung Verteidiger Angeklagten vgl. BGHSt aaO S. durchgeführt hat . Anhörung bedarf Spannungsfeld Erfordernis effektiven Verteidigung einerseits grundsätzlich bestehenden Recht Angeklagten Bestellung Verteidigers Vertrauens Pflichtverteidiger andererseits sachgerechte Entscheidung erst möglich ist Ausmaß drohenden Interessenkollision festgestellt geklärt ist Angeklagte Tragweite bewusst ist Bewusstsein Wunsch festhält Rechtsanwalt verteidigt werden . Da ausgeschlossen werden kann Schuldspruch tragenden Feststellungen Verfahrensfehler beruhen kann Urteil Bestand haben . Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung Entscheidung . rechtliche Würdigung Fall . 2 . angefochtenen Urteils gibt Hinweis Annahme vollendeten Betäubungsmitteln geringer Menge nahe liegen könnte vgl. . 26 . Oktober Veröffentlichung BGHSt bestimmt . Lienen