BESCHLUSS 8 . Januar Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 8 . Januar gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 11 . Juni Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Fällen Fall Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Jugendstrafe Jahren verurteilt . Verfahrensrügen Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel Angeklagten hat Sachrüge Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Feststellungen missbrauchte Beginn dreijährigen Tatzeitraums achtzehnjährige Angeklagte Fällen Jahre jüngere Schwester Fall Oralverkehr veranlasste . Fall verursachte Schmerzen Versuch anal einzudringen . Ausspruch Jugendstrafe hat Bestand . Erwägungen Landgericht vergleichender Beurteilung Taten Erwachsenenstrafrecht jeweils Vorliegen minder schweren Falles § Abs. StGB verneint konkret verhängende Jugendstrafe Jahre bemessen hat halten rechtlicher Überprüfung stand . Zutreffend ist Jugendkammer zwar ausgegangen Beurteilung Schuldschwere Sinne § Abs. Alt . Zumessung konkreten Jugendstrafe äußere Unrechtsgehalt Tat insofern Belang ist Schlüsse Persönlichkeit Täters Höhe Schuld gezogen werden können vgl. Urteil 11 November BGHSt . ist Bestimmung zurechenbaren Schuld jugendlichen heranwachsenden Täters Tatunrecht Maßstab gesetzlichen Strafandrohungen Erwachsenenstrafrechts heranzuziehen ; Strafrahmen allgemeinen Strafrechts behalten insoweit Bedeutung Bewertung Tatunrechts Ausdruck kommt . gilt namentlich dort Tat Erwachsenenstrafrecht beurteilt minder schwerer Fall darstellen würde Beschlüsse 4 November Abs. Satz minder schwerer Fall ; 21 . August NStZ-RR f. ; 5 . Juni StR NStZ- RR 291 ; Urteil 9 . August NStZ-RR . Rahmen vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat Landgericht u.a. indes Lasten Angeklagten berücksichtigt egoistischen Gründen gravierender Form erheblichen Maß krimineller Energie Rechtsordnung hinweggesetzt eigenen sexuellen Bedürfnisse Integrität Kindes gestellt habe . hat Strafkammer rechtsfehlerhaft abgestellt Angeklagte Straftaten überhaupt begangen hat . Angeklagte Interessen missbrauchten Kindes hinwegsetzt gehört Regelbild Tatbestände § StGB bildet Umstand Unrechtsgehalt Tat erhöht Beschluss 14 . Dezember juris . 11 ; vgl. auch 5 . Juni StR NStZ-RR . Landgericht rechtsfehlerhafte Erwägung Rahmen Anlehnung Erwachsenstrafrecht vorzunehmenden Bestimmung Unrechtsgehalts Taten angestellt hat ist vorliegend Bedeutung § Abs. StGB Bemessung Jugendstrafe grundsätzlich Bedeutung zukommt Urteil 28 . August StR NStZ-RR 22 ; Beschlüsse 10 . Januar NStZ ; 16 . April NStZ ; 20 . Januar NStZ-RR . Senat kann ausschließen Gericht Berücksichtigung vorgenannten Erwägung niedrigere Jugendstrafe verhängt hätte . Gericke