BESCHLUSS 20 . September Strafsache gefährlicher Körperverletzung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 20 . September gemäß § Abs. § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 28 . April wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Feststellungen hatte Nebenkläger Angeklagten aufgesucht Vorhalte gemacht aufgefordert mitbenutzten Wohnung auszuziehen . " Aufgewühlt " vorangegangene Gespräch entschloss Angeklagte Denkzettel verpassen . holte Messer folgte Wohnung verlassenden Nebenkläger stach Wucht Oberbauch . Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat Schuldspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Auch Strafausspruch kann Ergebnis bestehen bleiben . 1 . Allerdings begegnen Lasten Angeklagten angestellten Strafzumessungserwägungen mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken : Strafkammer hat S. f. ausgeführt : " Angeklagten sprach weiter massive Tatausführung . handelte brutale sinnlose erschreckende Aggressionstat . … handelte Angeklagte beängstigend planvoll kaltschnäuzig . versetzte gezielten Stich genau Rippen . Reue war auch Hauptverhandlung kaum etwas spüren . " Strafkammer hat gefährliche Körperverletzung Tatbestandsvarianten gefährlichen Werkzeugs Leben gefährdenden Behandlung § Abs. Nr. StGB angenommen bereits Vorliegen Qualifikationsmerkmale straferschwerend gewertet . Anhaltspunkte besondere durchschnittliches Geschehen Leben gefährdenden Messerstiches hinausgehende Massivität Brutalität Sinnlosigkeit hat genannt noch sind ersichtlich . ist besorgen Strafkammer § Abs. StGB Angeklagten gerade Erfüllung abgeurteilten Straftatbestandes erschwerend angelastet hat . besonders planvolles " kaltschnäuziges " Verhalten Angeklagten wird Feststellungen belegt . Gleiches gilt gezielten Stich genau Rippen " . ergibt Anhalt Angeklagte nur grob gezielt Oberbauch genau gezielt Rippenzwischenraum gestochen haben könnte . Fehlende Reue durfte Angeklagten angelastet werden strafbares Verhalten bestritten Notwehr vorausgegangenen Angriff Nebenklägers berufen hat vgl. StGB . Aufl . § Rdn . w. . Übrigen gibt Wortwahl erschreckende Aggressionstat " " beängstigend planvoll " Hinweis moralisierende persönliches Engagement vermittelnde Formulierungen vermieden werden sollten Eindruck erwecken könnten sei Gericht unbefangen wäge Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte ruhig sachlich gegeneinander vgl. Tröndle/Fischer StGB 52 . Aufl . § Rdn . w. . Vielmehr kommt Strafzumessung allgemeine wenig aussagekräftige Qualifizierungen anzustellen Strafzumessungstatsachen Sinne § Abs. StGB konkret herauszuarbeiten Geschehen orientiert regelmäßigen Erscheinungsbild Delikts vgl. milder schwerer erscheinen lassen . 2 . Gleichwohl kann Aufhebung Strafausspruchs abgesehen werden verhängte Freiheitsstrafe Jahren angemessen ist Abs. . ist Folgen Tatopfer maßgeblich abgeurteilte Tat ganze Reihe schwerer Angriffe Angeklagten Leben körperliche Unversehrtheit Mitmenschen einreiht hohem Maße gefährlich erscheinen lassen zumindest erneuter einschlägiger Straffälligkeit Prüfung Anordnung Sicherungsverwahrung angezeigt erscheinen lassen . Lienen