BESCHLUSS StR 12 . August Strafsache besonders schwerer sexueller Nötigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 12 . August einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 15 . Januar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. ; jedoch wird Schuldspruch Fall klargestellt Angeklagte besonders schwerer sexueller Nötigung Tateinheit besonders schwerem Raub gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Sost-Scheible Lienen