BESCHLUSS 21 . August Strafsache Untreue ECLI : : 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 21 . August gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 31 . Januar Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Untreue Freiheitsstrafe Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Urteil richtet Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts beanstandet . Rechtsmittel hat bereits Sachrüge Erfolg so Verfahrensrügen ankommt . 1 . Landgericht hat revisionsrechtliche Beurteilung relevant folgende Feststellungen getroffen : Angeklagte war Juli Inhaber Lehrstuhls Zahnerhaltung Präventive Zahnheilkunde Universität Leiter gleichnamigen Poliklinik D. . dient Fachbereich Medizin Universität Erfüllung Aufgaben Forschung Lehre ; findet dort Versorgung Kranken . Verhältnis Universität Universitätsklinikum regelt Kooperationsvereinbarung . Juli wurde Angeklagte Beurlaubung Amt Lehrstuhlinhaber Aufgabe Stellung Leiter Zahnklinik Ärztlichen Direktor Universitätsklinikums bestellt . war Vorsitzender operativen Leitung Klinikums betrauten Vorstands . Bereits Bestellung Ärztlichen Direktor hatte Angeklagte Räumen Zahnklinik Privatambulanz eigenem Liquidationsrecht betrieben . Dort wurden Patienten Angeklagten auch anderen Ärzten behandelt Angeklagten vorgenommenen Liquidationen prozentual beteiligt wurden . Inanspruchnahme Einrichtungen Personal Material leistete Angeklagte pauschalierte Abgaben Universität sog. Sachkosten Nutzung Einsatz Material Räumlichkeiten nichtwissenschaftlichem Personal sog. Nutzungsentgelt Einsatz wissenschaftlichen Personals abdeckte allgemeiner Vorteilsausgleich diente unterschieden wurde . Feststellungen Voraussetzungen Umfang Betrieb Privatambulanzen wissenschaftliche Personal zurückgegriffen werden durfte hat Landgericht getroffen . Angeklagte administrativ geprägten neuen Aufgabe Ärztlicher Direktor klinischen Fähigkeiten erhalten wollte wurde Anstellungsvertrag eingeräumt wöchentlich Umfang Stunden ambulante zahnärztliche Leistungen erbringen berechnen . Weitere Abmachungen Betriebs Ambulanz wurden getroffen . Spätestens Berufung Angeklagten Ärztlichen Direktor Juli wurde " Anordnung " wissenschaftliche Mitarbeiter Dr. großem Umfang Privatambulanz Angeklagten setzt . wissenschaftlichen Mitarbeiter Zahnklinik waren Angestellte Universität . Aufgabenbereich umfasste Bereich Lehre auch Behandlung Patienten . Zuordnung bestimmten Kursen auch Einsatz Patientenbehandlung fiel Tätigkeit Angeklagten Ärztlicher Direktor Zuständigkeit kommissarischen Klinikleiters . hatte Angeklagte " angewiesen " Mitarbeiter Dr. Laufe bisherigen Tätigkeit vertraglich " vorrangig " übertragenen Aufgaben Lehre wenig geeignet erwiesen hatte Patientenbehandlung Privatpraxis zuzuweisen . Angeklagte Zeitpunkt mehr Leiter Zahnklinik war verfügte nach vor über Autorität gestattete Einsatz Dr. Zahnklinik anzuordnen . Feststellungen Universität Kenntnis hatten gar vertrauten Angeklagte Vermögensinteressen Universität Zusammenhang pflichtgemäß wahrnehmen würde hat Landgericht getroffen . hat lediglich festgestellt Umfang Dr. lanz eingesetzt wurde vertraglich vorgesehenen Arbeitseinsatz entsprach ; konkreten Inhalt Anstellungsvertrags verhält Urteil insoweit indes . arbeitsvertraglich Dr. Stunden wurde Dr. wöchentlich leistenden Stunden tambulanz eingesetzt ; leistete Bereitschaftsdienste nahm " Assistenzsitzungen " . Juli November entfielen anteiligen Einsatz Dr. Privatambulanz Angeklagten € Bruttogehalts . standen Einsatz wissenschaftlichen Personals abdeckende Einsatz Dr. resultierende Nutzungsentgelte Höhe 179.733,27 € Angeklagte Universität zahlte . " veranlassten wiederholten fortgesetzten Einsatz Dr. Privatambulanz " wollte Angeklagte regelmäßige dauerhafte Einnahmequelle erheblichem Umfang verschaffen . 2 . Landgericht hat Verhalten Angeklagten Untreue Form Treubruchstatbestandes § Abs. Alternative StGB gewertet . habe tatsächlichen Entscheidungsgewalt Einsatz Universitätsmitarbeiters Dr. Vermögensbetreuungspflicht Universität innegehabt . Pflicht habe Anordnung Einsatzes Dr. Privatambulanz verletzt . verantwortete Einsatz Dr. sei " vorgenommenen Umfang " zulässig gewesen . Vermögensnachteil Universität hat Landgericht Differenz Einsatz Dr. Privatambulanz entfallenden Teil Einsatz resultierenden Nutzungsentgelt angesehen € beziffert . II . Verurteilung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand . Feststellungen Landgerichts tragen bereits Annahme Angeklagte geschädigten Universität vermögensbetreuungspflichtig Sinne § Abs. StGB war . Zwar geht Strafkammer rechtlichen Ansatz zutreffend Grundlage Vermögensbetreuungspflicht Sinne § Abs. Alternative StGB Gesetz behördlichem Auftrag Rechtsgeschäft auch sog. " tatsächliches Treueverhältnis " sein kann . Voraussetzung ist jedoch allein tatsächliche Verfügungsgewalt bestimmtes Vermögen auch tatsächliches Vertrauen Treugebers pflichtgemäße Wahrnehmung Vermögensinteressen verbunden ist also anvertraute faktische Machtstellung handelt vgl. Urteile 10 Juli StR NStZ 540 ; 14 Juli NStZ 558 ; Beschluss 13 . Dezember f. ; SSW-StGB/Saliger 3 . Aufl . . . Angeklagten faktisch bestehende Möglichkeit Einsatz Arbeitsleistung Dr. disponieren Organen Universität anvertraut war belegen Feststellungen indes . Hinblick auch festgestellt ist fortbestehende tatsächliche Einfluss Angeklagten Zahnklinik Abberufung Leiter Organen Universität bekannt war liegt sogar eher . Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung Entscheidung . . neuerliche Hauptverhandlung weist Senat Folgendes : 1 . Vermögensbetreuungspflicht Angeklagten Universität könnte Erwägungen Landgerichts auch folgendem Gesichtspunkt ergeben : Universitätsklinikum wird Kooperationsvereinbarung Universität Rektor Universität Dienstvorgesetzten wissenschaftlichen Personals medizinischen Fakultät Wege Auftragsverwaltung tätig übernimmt also insoweit Aufgaben Personalverwaltung siehe S. Rahmen Beweiswürdigung ; vgl. ferner gesetzlichen Regelungen § Abs. Verordnung Errichtung Klinikums Universität Anstalt öffentlichen Rechts 1 . Dezember § Abs. Rechtsverordnung Universitätskliniken 20 . Dezember . könnte Vermögensbetreuungspflicht Universitätsklinikums Universität geldwerten Arbeitsleistung vgl. Fischer StGB 65 . Aufl . . wissenschaftlichen Personals medizinischen Fakultät ergeben . Pflicht könnte auch Angeklagten Ärztlichen Direktor Vorsitzenden Vorstands Universitätsklinikums treffen vgl. StGB 12 . Aufl . . . ; Urteil 6 . Mai . . Abschließend beurteilen lässt indes nur Hintergrund bislang getroffener Feststellungen Ausgestaltung Kooperation konkreten Aufgabenverteilung Universitätsklinikums . 2 . Sollte nunmehr Entscheidung berufene Strafkammer Vermögensbetreuungspflicht Angeklagten annehmen wird Prüfung Angeklagte Pflicht verletzt hat Folgendes Bedacht nehmen haben : Pflichtverletzung kann zwar grundsätzlich vorliegen Angestellte längeren Zeitraum private Zwecke eingesetzt werden vgl. Urteil 21 . Januar StR Umdr . S. . bislang getroffenen Feststellungen war Einsatz Dr. Privatambulanz aber zumindest teilweise zulässig ; Dr. hatte nur " vorrangig S. 8) Aufgaben Forschung Lehre widmen durfte lediglich " vorgenommenen Umfang S. Privatambulanz eingesetzt werden . korrespondiert sein Arbeitsvertrag § Gesetz Hochschulen Landes Bezug nahm S. Abs. Satz wissenschaftlichen Mitarbeitern Maßgabe Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen nur Forschung Lehre auch Krankenversorgung obliegen ; waren Inanspruchnahme wissenschaftlichen Personals Privatambulanz pauschalierte Nutzungsentgelte vorgesehen ebenfalls grundsätzliche Zulässigkeit Einsatzes wissenschaftlichen Personals Privatambulanz hindeutet . Hintergrund bedürfte konkreter Feststellungen Voraussetzungen Umfang Einsatz zulässig wäre . 3 . Landgericht hat Regelbeispiel Gewerbsmäßigkeit erfüllt angesehen Strafe Strafrahmen besonders schweren Falles Untreue § Abs. . V.m . § Abs. Satz Nr. Alternative StGB entnommen . erscheint Hinblick Strafkammer Tathandlung Anordnung Einsatzes Dr. Privatambulanz angesehen hat somit also lediglich Fall Untreue ausgegangen ist Feststellungen Absicht -9- Tatbegehung getroffen hat unbedenklich . Gewerbsmäßigkeit liegt nur dann Täter Absicht handelt wiederholte Tatbegehung fortlaufende Einnahmequelle Dauer Umfang verschaffen . Liegt derartiges Gewinnstreben ist zwar schon erste Auge gefassten Tathandlungen gewerbsmäßig anzusehen vgl. Urteil 11 . September NStZ . Allein Tat ergebenden Vermögensvorteile Angeklagten sukzessive zufließen begründet jedoch noch Gewerbsmäßigkeit vgl. Beschluss 19 . Dezember NStZ . VRiBGH ist Urlaub Unterschrift verhindert . Berg