BESCHLUSS 15 . August Strafsache schweren Raubes u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 15 . August gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 8 . März wird Maßgabe unbegründet verworfen Angeklagte schweren Raubes Tateinheit schwerer räuberischer Erpressung Diebstahls Fällen schuldig ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Raubes Tateinheit räuberischer Erpressung Diebstahls Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg . übrigen hat Nachprüfung Urteils Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben Abs. . Schuldspruchänderung hat Generalbundesanwalt Antragsschrift wesentlichen folgendes ausgeführt : " angefochtene Entscheidung weist sachlich-rechtlicher Hinsicht lediglich insoweit Angeklagten beschwerenden Mangel Jugendkammer Nacht 15 . August Nachteil Geschädigten B. begangenen Diebstahlshandlungen selbständige Taten angesehen hat . Wahrheit handelt hierbei Fall natürlichen Handlungseinheit Beschwerdeführer Ort nämlich Parkplatz Zivildienstschule . Nacht ersichtlich sofort hintereinander aufgebrochen fremde Gegenstände entwendet hat vgl. NStZ . .... tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigen Verurteilung nur Fällen Diebstahls . bedingte Wegfall Einzelfreiheitsstrafen Monaten erfordert Aufhebung Gesamtstrafenausspruchs . erscheint ausgeschlossen Tatrichter verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen Jahren Monaten Monaten dreimal Monaten noch geringere jetzt verhängte Gesamtstrafe gebildet hätte . räuberische Erpressung 15 . September ebenso tateinheitlich begangene Raub Qualifikationsvoraussetzungen Abs. Nr. StGB erfüllt ist schwere räuberische Erpressung bezeichnen . " kann Senat verschließen . Pfister Lienen