BESCHLUSS 4 . Oktober Strafsache schweren Bandendiebstahls 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 4 . Oktober gemäß § Abs. § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 24 . März betrifft Schuldspruch Fall . Urteilsgründe geändert Angeklagte Diebstahls schuldig ist jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben Ausspruch Fall . Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe Gesamtstrafe . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Bandendiebstahls Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . hiergegen gerichtete Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . Verurteilung schweren Bandendiebstahls Fall . Urteilsgründe hält sachlichrechtlicher Prüfung stand . Feststellungen bestand Strafkammer " Bande bezeichnete Personengruppe lediglich Angeklagten S. belegt Angeklagte . B. . ist Gruppierung denmitglied anschloss ; allein Zusammenwirken genannten übrigen Angeklagten gesondert verfolgten Sl . II . Urteilsgründe abgeurteilten Tat reicht . Feststellungen ist Angeklagte Fall allerdings Diebstahls schuldig Voraussetzungen besonders schweren erfüllt sind Abs. Satz Nr. StGB . ist auszuschließen neues Tatgericht weitergehende Feststellungen Mitgliedschaft Angeklagten " Bande " treffen könnte . Senat ändert Schuldspruch entsprechender Anwendung § Abs. selbst . steht § ; Angeklagte hätte geänderten Tatvorwurf wirksamer geschehen verteidigen können . Änderung Schuldspruchs bedingt Aufhebung zugehörigen auch Gesamtstrafe . Pfister Lienen Menges